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[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: Josef84 am 06.08.2019 21:44 ---Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).
Damit zählt es nicht zu den Einkünften nach § 2 Abs. 2 und 5a EStG.
Es bleibt somit noch die Urlaubsabgeltung:
Da die Urlaubsabgeltung für 2018/19 im Jahr 2019 ausgezahlt wurde, ist die gesamte Zahlung - ggf. um Freibeträge gemindert - nach § 11 EStG dem Jahr 2019 zuzuordnenden.
--- End quote ---
Und was ist an Ihrer Erkenntnis neu - und damit wert, sie der Welt zu präsentieren?
Ernest:
Wie versprochen, berichte ich hiermit vom aktuellen Stand der Dinge:
Nachdem die schriftliche Reaktion auf meine Anfrage beim LfF wenig erhellend war und eine erneute schriftliche Antwort auf sich warten lässt, bat ich in einem weiteren Telefonat wiederum um Aufklärung, ob das Krankengeld meiner Frau unter §2 Absatz 2 und 5a EStG fällt oder nicht. Diesmal bei der Sachbearbeiterin, welche das Schreiben verfasst hat.
Hierauf bekam ich zur Antwort, dass man den Inhalt der besagten Paragraphen nicht genau kenne. Das sei aber auch nicht weiter schlimm. Es könnten und dürften sowieso keine Aussagen getroffen werden, ob meine Frau unter den beschriebenen Bedingungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs (wie ich mehrfach betonte, erwarte ich keinen Blankoscheck in dieser Angelegenheit sondern eine einfache Auskunft) behilfeberechtigt sei oder nicht. Ich solle mich doch an mein Finanzamt oder einen Steuerberater wenden. Dort können mir meine Fragen beantworten (Sowohl das Finanzamt als auch die Steuerberaterin verwiesen mich mit Kopfschütteln zurück an die Beihilfestelle des LfF, da meine Fragen direkt die BVO betreffen).
Erst im kommenden Jahr, sei man bei der Beihilfestelle in der Lage zu beurteilen, ob meine Frau nun beihilfeberechtigt sei oder nicht.
Alles in allem sehr unbefriedigend...
Ich werde nun versuchen, das direkte Gespräch mit der Vorgesetzten der Sachbearbeiterinnen zu suchen...
inter omnes:
Am einfachsten wäre es doch - sofern Aufwendungen für die Ehefrau entstanden sind - konkret auch mal Beihilfe zu beantragen. Ist die Beihilfestelle der (auch m. E. unzutreffenden) Auffassung, die Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten der Ehefrau liegen einkommensbedingt nicht vor, so wäre dies von ihr zu begründen. Gegen diese Entscheidung kann dann ggf. Widerspruch erhoben werden. Eigentlich ein ganz einfaches System. Da die Ehefrau im maßgebenden Vorvorkalenderjahr der Antragstellung wohl über der maßgebglichen Einkommensgrenze lag (EStB der Beihilfestelle vorlegen!), kann im laufenden Kalenderjahr nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs Beihilfe gewährt werden. Dieses kann ist aber als praktisches IST zu sehen, da das regelmäßig von den Beihilfestellen so gehandhabt wird ("Selbstbindung der Verwaltung"). Insofern wird die Beihilfestelle ohnehin keinerlei Prognoseentscheidung mit Angaben Stand August 2019 treffen, sondern standardmäßig Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewähren. Dieses Risiko kann der TE - egal wie oft er noch bei der Beihilfestelle anfragt - derzeit nicht beseitigen. Selbst wenn die Beihilfestelle attestieren würde, dass das Krankengeld keine beihilfrechtlich relevanten Einkünfte darstellen, können bis zum Jahresende ja auch noch anderweitige Einkünfte zufließen.
Im Ergebnis bleibt der TE also immer auf dem Widerrufsrisiko sitzen, so ist es vom Gesetzgeber nun einmal konzipiert worden. Damit ist Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Kalenderjahr 2019 zu gewähren.
Landsknecht:
"Alles in allem sehr unbefriedigend...
Ich werde nun versuchen, das direkte Gespräch mit der Vorgesetzten der Sachbearbeiterinnen zu suchen..."
Wäre auch mein Weg, was soll das rumeiern, du sollst dich beim Finanzamt oder Steuerberater erkundigen :o. Ich glaub ich spinne... Es geht hier um Fragen zur Beihilfeberechtigung nach der BVO, wer sonst als die Beihilfestelle selbst sollte hier Auskunft geben können. Lass dich nicht abwimmeln.
Ernest:
--- Zitat von: inter omnes am 16.08.2019 11:05 ---Insofern wird die Beihilfestelle ohnehin keinerlei Prognoseentscheidung mit Angaben Stand August 2019 treffen,
--- End quote ---
Man hat doch bereits in drei Telefonaten Prognosen gestellt - mit drei unterschiedlichen Aussagen, von denen man jetzt schriftlich nichts mehr wissen will. Dieses Hin-und-Her hat doch erst zu meiner Verwirrung und zu der Bitte um Klärung geführt.
Im Glauben auf die Richtigkeit der ersten Aussage (Frau ist unter den gegebenen Bedingungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für 2019 beihilfeberechtigt) haben wir die GKV meiner Frau gekündigt und sie bei der PKV versichert. Ich kann da nicht jedes Mal wieder zurückwechseln, wenn es der Beihilfeinformationsstelle einfällt, plötzlich wieder eine andere Aussage zu treffen.
Von einer Beihilfeinformationsstelle erwarte ich aber, dass man sich dort nicht in widersprüchliche Aussagen verstrickt, sondern dass dort Fachleute sitzen, welche in der Lage sind, einen Sachverhalt individuell zu beurteilen und konkrete Informationen zu geben.
Sich auf das alleinige Versenden von Merkblättern und auf mehr oder weniger paste and copy aus der BVO zu beschränken (ohne dabei augenscheinlich selbst den Inhalt der Paragraphen zu kennen, auf welche man sich beruft) halte ich vorsichtig gesagt für sehr bequem und hart gesagt auch für einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht meines Dienstherren, dessen verlängerter Arm man ja beim LfF auch ist: Man male sich nur aus, wenn meine Frau im Krankenhaus behandelt werden müsste, ich im Vertrauen auf die erste Aussage für die Behandlung Beihilfe in Anspruch nähme und in 2020 plötzlich das Geld zurückgefordert werden würde.
Sowas kann schnell existenzbedrohend werden...
--- Zitat von: inter omnes am 16.08.2019 11:05 ---Selbst wenn die Beihilfestelle attestieren würde, dass das Krankengeld keine beihilfrechtlich relevanten Einkünfte darstellen, können bis zum Jahresende ja auch noch anderweitige Einkünfte zufließen.
--- End quote ---
Ich habe niemals einen Freifahrtschein erwartet. Lediglich eine Beurteilung des status quo und eine Klarstellung von widersprüchlichen Aussagen...
Abschließend möchte ich aber auch sagen, dass dies meine erste nachhaltig negative Erfahrung mit dem LfF in RP ist. Bisher konnte man mir dort immer - auch mit speziellen Anliegen - konkrete Auskünfte geben.
Vielleicht bin ich diesmal einfach an die Falschen geraten...
Brief an die Vorgesetzte ist raus. Ich werde dann hier weiter informieren.
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