Um es vielleicht nochmal auf den Punkt zu bringen: Mir ging es darum, dass du etwas hinterher jagst, was du rechtlich gesehen schlichtweg nicht brauchst. Es ergibt sich unmittelbar aus der Beihilfeverordnung, dass - wenn im Vorvorkalenderjahr die Einkünfte der Ehefrau über der maßgeblichen Grenze lagen - im laufenden Kalenderjahr nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs (was du ja auch schon weißt) Beihilfe gewährt wird.
Es liegt dann bei dir im nächsten oder übernächsten Jahr nachzuweisen (Einkommensteuerbescheid), dass in DIESEM Jahr die Einkünfte unter der maßgeblichen Grenze lagen. Dann wird der Vorbehalt des Widerrufs aufgehoben, andernfalls werden die für 2019 gezahlten Beihilfen der Ehefrau zurück gefordert.
Und jetzt kommt der Clou: Sobald der EStB vorliegt, stellt sich diese Frage auch überhaupt nicht mehr, weil das Finanzamt prüft, was Einkünfte sind; die Beihilfestelle - für mehr ist sie einkommensteuerrechtlich auch nicht qualifiziert - muss dann für ihre Prüfung nur noch die Ergebniszeile "Einkünfte Ehefrau" des Einkommensteuerbescheides betrachten. Das ist die gesetzliche Systematik hinter dem ganzen Wirrwarr. Leider sind meist jüngere, unerfahrenere Sachbearbeiter mit diesem einfachen Prinzip aber oftmals überfordert und verunsichert....weshalb wir diese Diskussion auch leider mal wieder hier führen müssen.
Insofern würde dir eine schritliche Auskunft seitens der Beihilfestelle keinerlei Rechtssicherheit verschaffen.