Hallo zusammen,
ich lese seit längerem schon in aller Stille auf dieser tollen Seite mit und wende mich jetzt direkt mit einer Frage an euch. Der Sachverhalt und Werdegang ist etwas komplex. Ich danke euch bereits im Voraus, dass ihr euch die Zeit nehmt und hoffe auf ein erhellendes Feedback
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Kurz zu den Rahmenbedingungen:
Meine Frau und ich ich sind seit einem Jahr verheiratet.
Ich bin behilfeberechtigter Beamter in RLP. Es gilt also die entsprechende Beihilfeverordnung.
Meine Frau war angestellt beschäftigt und in der GKV versichert.
Meine Frau war von Beginn des Jahres an erkrankt und erhielt Krankengeld (7177 Euro brutto bzw. 6252 Euro netto). Außerdem erhielt meine Frau noch eine Urlaubsabgeltung ihres Arbeitgebers in Höhe von 2683 Euro für nicht genommenen Urlaub in 2018 UND 2019. Ab dem 01.08. ist ihre Arbeitsstelle gekündigt. Sie wird vorerst (für dieses Jahr auf jeden Fall) keine Arbeit mehr aufnehmen (und sich auch nicht arbeitssuchend melden). Weiteres Einkommen ist also nicht zu erwarten.
Erste (mündliche) Aussage der Beihilfestelle: Bei Krankengeld handele es sich nicht und Einkünfte nach §2 Abs. 2 des EStG. Meine Frau läge damit unter dem steuerrechtlichen Grundfreibetrag (9168 Euro) und sei damit unter Vorbehalt des Widerrufs beihilfeberechtigt.
Nach Bitte um eine schriftliche Bestätigung kam allein ein Merkblatt:
https://www.lff-rlp.de/fileadmin/user_upload/ZBV/PDF/vordrucke/LfF18/LfF18_BEIH011_M_Eink%C3%BCnfte.pdfMeine Frau hat daraufhin im Vertrauen auf die Auskunft ihre GKV gekündigt und sich bei der PKV versichert (lief problemlos).
Zweite Aussage seitens der Beihilfestelle nach einem erneuten Telefonat: Ihre Frau überschreitet den steuerlichen Grundfreibetrag, da Krankengeld und Urlaubsabgeltung zu addiert seien (9861 Euro). Die gesamte Urlaubsabgeltung zähle voll für 2019, da dann ausgezahlt. Krankengeld sei wie ein normales sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtiges Einkommen zu betrachten. Meine Frau sei damit nicht behilfeberechtigt. Als schriftliches Feedback gab es dann wieder das gleiche Merkblatt.
Drittes Telefonat (dritte Variante - um die Verwirrung vollständig zu machen): "Ich glaube, da zählt nur die Urlaubsabgeltung zum Einkommen, das Krankengeld aber nicht. Ihre Frau wäre dann beihilfeberechtigt. Außerdem muss die Urlaubsabgeltung partiell auch für 2018 angerechnet werden, da sie ja für 2018/19 ausgezahlt wurde. Die Urlaubsabgeltung halbiert sich also in etwa für 2019. Damit liegen sie ja dann mit kapp 8500 Euro eh unter dem steuerlichen Grundfreibetrag - auch wenn das Krankengeld angerechnet werden würde. Ich bin mir aber nicht sicher und muss Rücksprache halten. Wir melden uns wieder."
Ich befürchte, dass man mir jetzt wieder das Merkblatt zusendet
Bei meinen Fragen könnt ihr mir somit evtl. schneller helfen:
- Wie ist das Krankengeld meiner Frau zu bewerten: Zählt dieses als Einkommen im Sinne von §2 Abs. 2 EStG und somit zum steuerrechtlichen Grundfreibetrag?
- Welche der drei Auskünfte trifft zu? Oder gibt es vielleicht noch Variante 4?
- Ist meine Frau für 2019 unter dem Vorbehalt des Widerrufs beihilfeberechtigt oder nicht?
Viele herzlichen Dank
Ernest