Ich ahne, was gemeint ist, und antworte: Es kommt darauf an.
Wenn eine Angebung der Beförderungsobergrenzen erfolgt (wie z B. für die Zollverwaltung aufgrund BesStMG angedacht), kann sowohl auf Basis aktueller Beurteilungen befördert werden, was ich für Großbehörden wie Zollverwaltung, Polizei etc. vermute, oder durch Einzelausschreibung entsprechender Dienstposten, was kleinere Behörden eher tun werden.
Das selbe Prinzip gilt bei der Ausbringung neuer (Plan-)Stellen ohne Veränderung bestehender Obergrenzen.