Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Elternzeit und Beschäftigungsverbot
Spid:
Natürlich sind dringende dienstliche Belange für den öffentlichen AG darstellbar, siehe z.B. BAG, Urteil v. 18.03.2003 - 9 AZR 126/02.
Saggse:
--- Zitat ---Natürlich sind dringende dienstliche Belange für den öffentlichen AG darstellbar, siehe z.B. BAG, Urteil v. 18.03.2003 - 9 AZR 126/02.
--- End quote ---
Ich hatte schon überlegt, noch hinzuzufügen, dass Spid sicherlich einen entsprechenden Fall finden wird, der nicht unter "normalerweise" fällt. Ferner muss ich zu meiner Schande gestehen, dass ich nicht damit gerechnet hätte, dass das dort beschriebene Szenario vermutlich nicht so wahnsinnig ungewöhnlich ist, wie ich gedacht hatte...
Spid:
Auch dem öffentlichen AG kommen die üblichen Unternehmensentscheidungen zu und somit ist auch er frei in der Festlegung der von ihm verfolgten Ziele. Wenn ein daraus entwickeltes Konzept ist immer dann dazu geeignet, dringende dienstliche Belange zu begründen, wenn es ursächlich dem Teilzeitbegehren entgegensteht.
Saggse:
--- Zitat von: Spid am 07.08.2019 13:22 ---Auch dem öffentlichen AG kommen die üblichen Unternehmensentscheidungen zu und somit ist auch er frei in der Festlegung der von ihm verfolgten Ziele. Wenn ein daraus entwickeltes Konzept ist immer dann dazu geeignet, dringende dienstliche Belange zu begründen, wenn es ursächlich dem Teilzeitbegehren entgegensteht.
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So etwas passiert, wenn man eine Einschätzung auf persönlichen Erfahrungen aufbaut statt auf Gerichtsurteilen. Die am häufigsten geäußerte Befürchtung von Arbeitnehmern, die Teilzeit beantragen wollen, ist die, dass der Arbeitgeber ablehnen könnte, weil er "keine Leute findet" - und das wiederum ist (grundsätzlich oder vielleicht doch nur meistens?) Quatsch. Aber vermutlich gibt es sicher auch hier entsprechende Fälle...
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