A) Falls sie während der Elternzeit wieder schwanger werden würde, so müsste - falls sich an den entscheidungsrelevanten Gründen nichts ändert - der Arbeitgeber sie mit Ablauf der Elternzeit doch wieder in ein BV versetzen (angenommen, die Impfung wird bis dahin nicht verabreicht) ?
Theoretisch ja, aber es wirft folgende Probleme auf:
Im Hinblick auf die Elternzeit muss man sich für zwei Jahre ab Geburt festlegen. Man kann nicht - für den Fall, dass man sich für ein Jahr Elternzeit entschieden hat und an dessen Ende nicht schwanger ist - noch ein weiteres Jahr ranhängen, ohne, dass der Arbeitgeber dem zustimmen müsste.
Es ist ferner nicht möglich, die Elternzeit aufgrund einer Schwangerschaft frühzeitig zu beenden. Dies ist erst mit Beginn des Mutterschutzes möglich - es sei denn natürlich, der Arbeitgeber ist einverstanden, aber warum sollte er?
Die Tatsache, dass zum Beginn der ersten Schwangerschaft kein Impfschutz (gegen Röteln?) vorhanden ist, bedeutet nicht, dass dies so bleibt, nur weil man sich nicht impfen lässt!
B) Würde die Frau dann das "Gehalt" entsprechend VOR der Elternzeit erhalten (also wie im letzten BV) oder angelehnt an die Beschäftigung nach Ablauf der Elternzeit (wenn sie z.B. Teilzeit vereinbart hätte.) ?
Nun, wenn sie vor der Schwangerschaft Teilzeit vereinbart hätte, bleibt diese Vereinbarung weiterhin gültig. Während des BV/MS gibt es keinen sinnvollen Grund, eine solche Vereinbarung einzugehen.
Ich bin hier etwas verwirrt wegen der Berechnungsgrundlage "3 Monate vor Entbindung" und welche 3 Monate dann herangezogen werden, wenn die Frau zuvor ja nur im BV und Elternzeit war.
Ein BV wirkt sich grundsätzlich nicht auf irgendetwas aus - es wird gerechnet wie ganz normale Arbeitszeit in jeder mir bekannten Hinsicht. Anders ist es beim MS, der grundsätzlich aus allem "rausgerechnet" wird - so z.B. beim Elterngeld.
Apropos Elterngeld: Nach 12 Monaten Elternzeit zählt jeder weitere Monat (bis zum Beginn des Mutterschutzes einer evtl. zweiten Schwangerschaft) wie ein Monat ohne Einkommen. Wenn die Geburten also zwei Jahre auseinander liegen, gibt es nur noch den Mindestsatz Elterngeld von glaube ich 300€ zzgl. 10% Geschwisterbonus.
Ach ja, bei der klassischen 12/2-Verteilung der Elternzeit ist es fast immer sinnvoll, wenn die Frau - idealerweise 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes - in Steuerklasse 3 wechselt...