Ein Tarifbeschäftigter ist seit 2017 auf einer Stelle eingesetzt, deren Tätigkeiten arbeitgeberseitig mit EG 9c TVöD "bewertet" wurden.
Grundlage der ursprünglichen Bewertung war kein echtes Stellenbewertungsverfahren, sondern eine qualifizierte Pi-mal-Daumen-Einschätzung. Bis dato existierte keine dezidierte Stellenbeschreibung in Form einer konkreten Aufgabenbeschreibung mit Zeitanteilen, sondern lediglich der Ausschreibungstext aus dem Stellenbesetzungsverfahren.
Der Beschäftigte beantragt am 01.03.2019 die Bewertung seiner Stelle und die Zahlung der ggf. im Ergebnis höher ausfallende Vergütung auch für die Vergangenheit.
Er wird daraufhin von der Personalabteilung aufgefordert, eine Stellenbeschreibung zu erstellen (Aufgaben mit Zeitanteilen) und diese durch seine Führungskraft bestätigen zu lassen. Die Stellenbeschreibung wird also erstellt und durch die Führungskraft am 25.06.2019 an die Personalabteilung weitergeleitet.
Anhand dieser Stellenbeschreibung wird durch die Personalabteilung eine Bewertung durchgeführt. Im Ergebnis wird die Stelle mit EG 10 TVöD bewertet, womit der Beschäftigte auch einverstanden ist.
Ohne Angabe einer Rechtsgrundlage stellt sich die Personalabteilung auf den Standort, dass die Höhergruppierung erst im Monat des Eingangs der Stellenbeschreibung, mithin ab dem 01.06.2019 wirksam wird. Eine Zahlung der Differenz für die vorausgegangenen Beschäftigungszeiten wird abgelehnt.
Der Beschäftigte vertritt den Standpunkt, dass er seine Ansprüche, die letztlich auch bestätigt wurden, bereits im März 2019 geltend gemacht hat und somit unter Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist ein Vergütungsanspruch nach EG 10 TVöD bereits ab dem 01.10.2018 bestünde.
Wer hat recht?