Bzgl. der Erhöhung der Garantiebeträge bin ich über folgendes gestolpert, was ich bislang übersehen hatte:
In § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L heißt es "... Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15 ..."
In der Tarifeinigung heißt es hingegen "Die Garantiebeträge werden zum 1. Januar 2019 für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrages auf 100 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8 ) bzw. 180 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 14) erhöht."
Bedeutet dies nicht, das bisher in § 17 Abs. 4 auf das "Ziel" der Höhergruppierung Bezug genommen wird, in der Tarifeinigung aber der "Ausgangspunkt", also die bisherige EG den Bezug bildet?
Wäre dem so, dann hätte das doch Konsequenzen bei einer Höhergruppierung mit EG8 als bisheriger Entgeltgruppe: Bislang gibt es in solchen Fällen den höheren der beiden Garantiebeträge, zukünftig den kleineren.
@Spid Siehst du das auch so?