Hallo, da es hier zur Überschrift Garantiebetrag passt, möchte ich gerne folgende Sachverhalt zur Diskussion stellen:
SV: TV-L Höhergruppierung zum 01.01.2018 von EG 13Ü Stufe 5 in EG 14 Stufe 5. Da die Entgelttabellenwerte betragsmäßig gleich waren, wurde gemäß 17 Abs. 4 ein Garantiebetrag von 64,13 € (damals gültige Höhe) bestimmt.
Wie ist dieser SV ab dem 01.01.2019 zu behandeln, wenn denn der Tarifabschluss gegengezeichnet wird und die Einigung zur Anwendung der neuen Garantiebetragshöhen auch auf „Altfälle“ praktisch angewandt werden soll. Kennt da jemand „schon“ Falldiskussionsergebnisse aus den Redaktionsverhandlungen? Wurden Fallkonstellationen besprochen?Vor dem Hintergrund der Tarifeinigung „Die Höhe des jeweiligen Garantiebetrages ist darüber hinaus auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung begrenzt.“ sind verschiedene Lösungsvarianten ab dem 01.01.2019 denkbar.
Variante 1: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den damaligen maximalen Differenzbetrag zur nächst höheren Stufe (6). Ergäbe einen Garantiebetrag von 84,71 €.
Variante 2: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den Differenzbetrag zur nächst höheren Stufe 6 zum Zeitpunkt 31.12.2018. Ergäbe einen Garantiebetrag von 169,42 €.
Variante 3: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den Differenzbetrag zur nächst höheren Stufe 6 zum Zeitpunkt 01.01.2019. Ergäbe einen Garantiebetrag von 174,52 €.
Variante 4: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den neuen maximalen Garantiebetragswert von 180,00 €, da es GAR KEINEN Unterschiedsbetrag bei der stufengleichen Zuordnung (EG 13Ü Stufe 5 zu EG 14 Stufe 5) gab.
„Spaß“-Variante 5: Verringerung des Garantiebetrages von 64,13 € auf 0,00 €, da die Höhe des jeweiligen Garantiebetrages darüberhinaus auf den Unterschiedsbetrag (der ja Null ist) bei einer stufengleichen Zuordnung BEGRENZT ist. Vermutlich „retten“ uns vor dieser Variante die zwei Wörter im Einigungspapier „darüber hinaus“...
Vorab vielen Dank für eure Meinungen, Rechtsansichten und sonstigen Ideen!