Autor Thema: Garantiebeitrag  (Read 12702 times)

Wastelandwarrior

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« Antwort #30 am: 19.08.2019 12:54 »
Das war nur in Scherz. Passiert halt. Dafür gibt es ja dann Redaktion und interne Abstimmungen.

Spid

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« Antwort #31 am: 19.08.2019 13:05 »
"Passiert halt" ist ein wenig euphemistisch. Schließlich bildet das Einigungspapier sowohl Grundlage als auch "Mandat" für die Redaktionsverhandlungen, an denen ja schließlich die Entscheider nicht selbst teilnehmen. Ich stelle - egal in welcher Konstellation die Tarifvertragsparteien der jeweiligen Tarifverträge zusammentreffen - fest, daß man durch miserable Formulierungen oder Dinge, von denen man meint, sie seien hilfreich - wie jetzt z.B. die E9a-Überleitungstabellen - immer häufiger einen Haufen Mist fabriziert, u.a. auch, weil man offenbar die Kompetenz verloren hat, die Reichweite und Konsequenz von Vereinbarungen abzusehen. Ich hoffe, das setzt sich nicht in den endgültigen Tarifvertragstexten fort.

TV-Ler

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« Antwort #32 am: 19.08.2019 13:15 »
Bei Höhergruppierungen IN EG 9a werden 180 € fällig.

Im ÄTV werden an dieser Stelle lediglich die Beträge ersetzt und "EG 9" durch "EG 9a".

Das war nie strittig.
Wenn es nie strittig war, wie erklären sich dann die veränderten "Grenzen" im Einigungspapier? Wenn ich nichts außer den Beträgen ändern will, dann nehme ich die bisherige Formulierung aus dem TV.

Für mich sieht es so aus, als ob die TdL das "eingeschmuggelt" hat (weil Nutznießer einer veränderten Regelung) in der Hoffnung das die Gewerkschaften es nicht rechtzeitig bemerken.
So spart man entweder in der Zukunft hier und da ein paar Euro oder man hat für die Redaktionsgespräche wieder etwas Verhandlungsmasse rausgeschlagen ...


WasDennNun

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« Antwort #33 am: 19.08.2019 13:31 »
Verschlimmbessern kann ja auch ein Grund sein.
Ich bin ja auch gespannt wie es bei denen ausgeht wo die Stufengleich HG die monetäre Obergrenze kleiner Garantiebetrag sein wird.

Django79

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« Antwort #34 am: 23.08.2019 14:19 »
Kann mir ggf. jemand plausibel erklären, weswegen ich bei Höhergruppierung von E9a/4 nach E9b/3 (beide Stufen haben das selbe Entgelt von 3272.55 Euro) laut Höhergruppierungsmatrix lediglich einen reduzierten Garantiebetrag in Höhe von 95 Euro erhalte?

Beste Grüße
Django

Spid

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« Antwort #35 am: 23.08.2019 14:25 »
Es gibt im TV-L keine „Höhergruppierungsmatrix“.

Django79

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« Antwort #36 am: 23.08.2019 14:35 »
Hallo Spid,

ich beziehe mich auf den hinter folgendem Link entsprechend titulierte "Kasten":

https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html

lg
Django

Spid

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« Antwort #37 am: 23.08.2019 14:39 »
Das ist nur irgendsoeine Informationsseite ohne tarifliche Relevanz. Maßgeblich sind allein die tariflichen Regelungen.

sigma5345

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« Antwort #38 am: 23.08.2019 20:32 »
Das ist nur irgendsoeine Informationsseite ohne tarifliche Relevanz. Maßgeblich sind allein die tariflichen Regelungen.
Mit anderen Worten ... die Matrix hat einen Fehler und es sind 180 Euro mehr ;-)

WasDennNun

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Antw:Garantiebeitrag
« Antwort #39 am: 23.08.2019 23:14 »
Das ist nur irgendsoeine Informationsseite ohne tarifliche Relevanz. Maßgeblich sind allein die tariflichen Regelungen.
Mit anderen Worten ... die Matrix hat einen Fehler und es sind 180 Euro mehr ;-)
Aber nur wenn man schon wüsste wie der Tarifvertrag im Detail aussieht.

taubo0815

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« Antwort #40 am: 05.09.2019 14:27 »
Hallo mein erster Beitrag ist gleich ein größeres Anliegen. Ich wurde letztes Jahr von der Entgeltgruppe 7a Stufe 5 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 4 höhergruppiert (TVL-KR). So schön so gut. Hinsichtlich des Garantiebetrags habe ich nun einige Fragen. So wie ich es richtig verstehe erfolgt die Höhergruppierung immer gruppenweise. In meinem Fall also von 7a auf 8a und dann von 8a auf 9a. Nun die erste Frage, da die Tabellenentgelte von 8a und 9a identisch sind, müsste da nicht der Garantiebetrag gezahlt werden? Die zweite Frage, welcher Garantiebetrag wäre das der von EG 2-8 oder der von EG 9-15. Vielen Dank für eure Hilfe.

WasDennNun

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« Antwort #41 am: 05.09.2019 16:25 »
Der Garantiebetrag ergibt sich aus der Differenz von dem alten Entgelt (aus 7a) und dem neuen Entgelt .

taubo0815

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« Antwort #42 am: 06.09.2019 08:52 »
Vielen Dank für die Antwort. Welcher der beiden Beträge wird dann angewendet der von E2-E8 oder der von E9-15?

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« Antwort #43 am: 06.09.2019 10:34 »
Na ja - dein verbitterter Sarkasmus in aller Ehren, aber die Systematik des Grundgedanken des 17 Abs. 4 Satz 2 gilt ja weiterhin...  ;D ;D ;D
Sarkasmus sicherlich, aber Verbitterung wirst du bei Spid nicht finden.

Wie auch? Er hat ja ein ausgeglichenes Wesen:


Trigger

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« Antwort #44 am: 12.09.2019 21:28 »
Ich würde mal sagen, das der endgültige Tariftext jetzt einen zu der genannten Fallkonstellation (stufengleiche Höhergruppierung ohne Unterschiedsbetrag) auch nicht schlauer macht...

Hallo, da es hier zur Überschrift Garantiebetrag passt, möchte ich gerne folgende Sachverhalt zur Diskussion stellen:

SV: TV-L Höhergruppierung zum 01.01.2018 von EG 13Ü Stufe 5 in EG 14 Stufe 5. Da die Entgelttabellenwerte betragsmäßig gleich waren, wurde gemäß 17 Abs. 4 ein Garantiebetrag von 64,13 € (damals gültige Höhe) bestimmt.

Wie ist dieser SV ab dem 01.01.2019 zu behandeln, wenn denn der Tarifabschluss gegengezeichnet wird und die Einigung zur Anwendung der neuen Garantiebetragshöhen auch auf „Altfälle“ praktisch angewandt werden soll. Kennt da jemand „schon“ Falldiskussionsergebnisse aus den Redaktionsverhandlungen? Wurden Fallkonstellationen besprochen?Vor dem Hintergrund der Tarifeinigung „Die Höhe des jeweiligen Garantiebetrages ist darüber hinaus auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung begrenzt.“ sind verschiedene Lösungsvarianten ab dem 01.01.2019 denkbar.
Variante 1: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den damaligen maximalen Differenzbetrag zur nächst höheren Stufe (6). Ergäbe einen Garantiebetrag von 84,71 €.
Variante 2: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den Differenzbetrag zur nächst höheren Stufe 6 zum Zeitpunkt 31.12.2018. Ergäbe einen Garantiebetrag von 169,42 €.
Variante 3: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den Differenzbetrag zur nächst höheren Stufe 6 zum Zeitpunkt 01.01.2019. Ergäbe einen Garantiebetrag von 174,52 €.
Variante 4: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den neuen maximalen Garantiebetragswert von 180,00 €, da es GAR KEINEN Unterschiedsbetrag bei der stufengleichen Zuordnung (EG 13Ü Stufe 5 zu EG 14 Stufe 5) gab.
„Spaß“-Variante 5: Verringerung des Garantiebetrages von 64,13 € auf 0,00 €, da die Höhe des jeweiligen Garantiebetrages darüberhinaus auf den Unterschiedsbetrag (der ja Null ist) bei einer stufengleichen Zuordnung BEGRENZT ist. Vermutlich „retten“ uns vor dieser Variante die zwei Wörter im Einigungspapier „darüber hinaus“...

Vorab vielen Dank für eure Meinungen, Rechtsansichten und sonstigen Ideen!  ;)