Autor Thema: Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist  (Read 8992 times)

maxtante

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Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung
« Antwort #15 am: 07.08.2019 15:48 »
Auf jeden Fall weiterhin unterscheiden zwischen Höhergruppierung und Nachzahlung des Entgelts!
Das wird auch bei den Personalabteilungen gern in einen Topf geschmissen (was ich sehr schlimm finde).

Wenn unstrittig ist, ab wann die Aufgaben übertragen wurden (in dem Fall, wenn unverändert seit Beginn Arbeitsverhältnis), ist der TB ab diesem eingruppiert. Hier kann es keinen Kuhhandel geben! Schon allein im Hinblick auf die Stufenlaufzeit! Bei mir ging es dabei um eine hohe vierstellige Summe, weil 2 Jahre und eine hohe Differenz zwischen den Stufen. Also hier notfalls klagen! ;)

WasDennNun

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Nein, der AG versucht dem AN unterzujubeln, dass er erst 6/19 höhergruppiert wird.
Hierauf sollte sich der AN nicht einlassen und (gerichtlich) feststellen lassen, dass er von Anfang an in der EG10 eingruppiert war und die 9c nur eine fehlerhafte Rechtsmeinung des AG war.

Sofern davon auszugehen ist, daß die Rechtsmeinung des AG zutreffend ist und die diese begründende auszuübende Tätigkeit seit dem genannten Zeitpunkt wirksam übertragen war.
Welche Rechtsmeinung meinst du?
Die der Einschätzung, dass es sich um eine E10 Stelle handelt?
Oder den Zeitpunkt der Übertragung?
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann wurde auf der Basis, der seit Arbeitsbegin ausgeübten Tätigkeiten und deren Zeitanteile eine Einschätzung des AG vorgenommen, dass dieses eine EG10 ist.
Insofern muss jetzt ja der AG nachweisen, das diese Tätigkeiten nicht die auszuübenden waren, sondern erst seit Mitte des Jahres die auszuübenden Tätigkeiten sind und vorher andere Tätigkeiten die auszuübenden waren, oder?

Spid

  • Gast
Nein, warum sollte der AG das nachweisen müssen?

WasDennNun

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Stimmt der AN muss es ja nachweisen.

Wie würde man den in einem solchen Fall den Nachweis führen, was die auszuübenden Tätigkeiten waren?

Der AG hat nichts verschriftlicht (bzw. überträgt die auszuübenden Tätigkeiten erst sehr viel später). Ergo man hat keine auszuübenden Tätigkeiten übertragen bekommen, somit ist man auch nicht tariflich eingruppiert.

Das Führungspersonal hat verschriftlicht, was man zu machen hat.

Die ausgeübten Tätigkeiten ändern sich nicht.


Spid

  • Gast
In der Sachverhaltsschilderung steht doch, daß es eine Festlegung der auszuübenden Tätigkeit (Ausschreibungstext; sofern dem TB ausgehändigt, Nachweis i.S.d. NachwG) gegeben hat. Sofern nicht näher konkretisiert, kommt der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung eine gewisse Bedeutung zu, weshalb Arbeitsplatzaufzeichnungen eine gewisse Beweiskraft zugekommen wäre - solange sich die darin aufgezeichnete ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der festgelegten auszuübenden Tätigkeit bewegt hat.

WasDennNun

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Das heißt, wenn die von der Personalstelle eingeforderte Stellenbeschreibung (inkl. Zeitanteile) nicht dem Ausschreibungstext zuwiderläuft, der Vorgesetzte und AN bestätigt, das diese Tätigkeiten die ganze Zeit über die ausgeübten Tätigkeiten waren, dann ist dies als ein möglicher Nachweis des AN über die auszuübenden Tätigkeiten zu sehen?
Welches bei einer Klage dem Gericht als Nachweis reichen könnte?

Spid

  • Gast
Nein. Wie sollte derlei aus meinen Ausführungen geschlossen werden können? Hätte der AN Arbeitsplatzaufzeichnungen über einen längeren Zeitraum gefertigt, widersprächen diese nicht der Festlegung der auszuübenden Tätigkeit durch den AG und würden diese nicht durch den AG widerlegt, käme diesen eine gewisse Beweiskraft zu. Hat er aber offenkundig nicht. Der neugefertigten Stellenbeschreibung kommt grundsätzlich nur Bedeutung dahingehend zu, als daß der AG sie ab einem bestimmten Zeitpunkt offenbar unter konkludentem Einverständnis des AN zur auszuübenden Tätigkeit des AN gemacht hat. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des AN gegen den AG, dies zu einem bestimmten oder frühereren Zeitpunkt oder gar rückwirkend - wobei ich die Auffassung vertrete, daß dies ohnehin nicht möglich ist - zu tun.

WasDennNun

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Und wie würde man feststellen, was die auszuübenden Tätigkeiten waren?

Spid

  • Gast
Die auszuübende Tätigkeit ist doch durch den ausgehändigten Ausschreibungstext nachgewiesen.

WasDennNun

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Wenn ich es richtig in diesem Fall verstanden habe, dann kommt der AG auf der Basis des ausgehändigten Ausschreibungstext (ohne Zeitanteile) zu eine E9c Eingruppierung.
Nach Präzisierung (mit Zeitanteile) kommt jetzt der AG auch zu einer E10 Eingruppierung.

Klingt für mich nach einen Eingruppierungsirrtums des AG.

Spid

  • Gast
Möglich. Möglicherweise ergibt sich aus der Stellenbeschreibung auch eine andere auszuübende Tätigkeit als in der Ausschreibung.

WasDennNun

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Deswegen diese Prämisse von mir
Das heißt, wenn die von der Personalstelle eingeforderte Stellenbeschreibung (inkl. Zeitanteile) nicht dem Ausschreibungstext zuwiderläuft

Spid

  • Gast
Das ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung.

was_guckst_du

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...diese Aussage dürfte so manchen hier intellektuell überfordern... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen