Autor Thema: Ermahnung wegen privater Tätigkeit an der Arbeit  (Read 3487 times)

funsurfer77

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Ich bin bei einem Bundesland als Ingenieur beschäftigt. Nebenberuflich bin ich Sachverständiger. Diese Tätigkeit ist vom dienstherr genehmigt. Ich darf keine privaten bzw nebenberuflichen Dinge an der Arbeit machen. Jetzt ist es wohl so, dass einige Kollegen neidisch auf meine nebenberufliche Tätigkeit bin.
Ich hatte jetzt in einer kurzen arbeitspause zwei Kollegen zu ihrer Meinung nach einem Fall den ich als Sachverständiger bearbeite gefragt. ein Gespräch dauerte vielleicht fünf Minuten und das andere 10 minuten
Kurz danach bekam ich von meinem Vorgesetzten eine sehr scharf formulierte E-Mail, dass ich keine Tätigkeiten aus meinem nebenberuf an der Arbeit ausführen soll.
Ich trenne die nebenberufliche Tätigkeit schon sehr deutlich und fand das dieses kurze Gespräch die vorgeschriebene Trennung nicht beeinträchtigt.
Obwohl wenn man es ganz ganz genau nimmt natürlich schon eine gewisse Vermischung von nebenberuf und hauptberuf war.
Irgendwie würde ich das schon gerne meinem Vorgesetzten rückmelden. Er hat nämlich nur die Meinung von irgendwem anders bekommen und mit mir möchte er überhaupt nicht darüber reden oder diskutieren.
Dieses verärgert mich. Was meint ihr zu diesem Fall? Sind selbst solche kurzen Gespräche nicht erlaubt?
Sollte ich mich in diesem Fall demnächst vielleicht einfach kurz ausstempeln und dann einen Kollegen fragen? Dann mache ich das ganze ja tatsächlich in meiner Freizeit. Vielen Dank für eure Meinungen.

Spid

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Antw:Ermahnung wegen privater Tätigkeit an der Arbeit
« Antwort #1 am: 10.08.2019 07:12 »
Ich fasse zusammen: Du wurdest wegen etwas ermahnt, was Du getan hast. Was also ist das Problem?

WasDennNun

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Antw:Ermahnung wegen privater Tätigkeit an der Arbeit
« Antwort #2 am: 10.08.2019 07:58 »
Einerseits hat Spid vollkommen recht, wenn du tatsächlich während der Arbeit dich nebenberuflich Betätgt hast.

Andererseits ist es natürlich schwierig zu klären, ob du die Fragen im Rahmen deiner Nebentätigkeit mit deinen Kollegen besprochen hast, oder im Rahmen des kollegialen Informationsaustausches.
Wenn nicht trennbar, dann nächstes mal in der Pause so etwas machen.

Ich würde natürlich das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen und über die Verfahrensweise Aufklärung erbeten.
Denn unklar ist:
Wurde auf diese Gespräche Bezug genommen?
Wurden die Kollegen auch ermahnt?
Wie wird damit umgegangen, wenn jemand privaten Rat bei seinen Kollegen einholt?
Da ist ja schon die Frage nach: Welchen Rasenmäher würdest du mir empfehlen kritisch (könnte ja sein, dass der Kollegen in der Nebentätigkeit Gartenpflege macht).

Andererseits: Mich würde so einen Email vom Vorgesetzten nicht sehr kratzen.
Ich würde ihm obige Rasenmäher frage als Antwort schicken mit der Bitte um öffentlich Aufklärung im Hause, das so etwas zukünftig nicht erwünscht ist. Und das du natürlich solche Dinge immer während deiner Pausen erledigst.
Wenn einer aus ner Mücke nen Elefanten macht, dann sollte man daraus eine Elefantenherde mache.

Spid

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Antw:Ermahnung wegen privater Tätigkeit an der Arbeit
« Antwort #3 am: 10.08.2019 08:31 »
Ich halte 30 Minuten Arbeitszeit nicht für eine Mücke, der AG hätte auch aufgrund der Verletzung der Auflagen  zum Instrument der Abmahnung und/oder der Untersagung der Nebentätigkeit greifen können. Wenn mir derjenige blöd käme, würde ich das direkt nachholen. Insbesondere dann, wenn der TE Deiner Empfehlung folgte, wahrheitswidrig zu behaupten, er würde derlei in seinen Pausen erledigen. Zudem ist es unerheblich, ob der TE selbst sich in der Pause befindet, denn sofern sich der Kollege nicht in der Pause befindet, nutzt der TE ohne Erlaubnis und mutmaßlich auch auflagenwidrig dadurch Ressourcen des AG für seine Nebentätigkeit - oder wenn man der von Dir vorgeschlagenen Schutzbehauptung eines Privatgesprächs folgte, für sein Privatvergnügen, was zwar weniger verwerflich ist, aber dennoch pflichtwidrig ist. Andererseits kann man als AG aber auch einfach dem Anliegen der von Dir vorgeschlagenen E-Mail folgen und auf speziellen Wunsch des TE derlei bekannt machen. Da damit dann private Gespräche jenseits üblicher Höflichkeitsformeln mutmaßlich mit Abmahnung bedroht sind, wird man ihm das sicherlich danken.

WasDennNun

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Antw:Ermahnung wegen privater Tätigkeit an der Arbeit
« Antwort #4 am: 10.08.2019 10:04 »
Ich halte 30 Minuten Arbeitszeit nicht für eine Mücke, der AG hätte auch aufgrund der Verletzung der Auflagen  zum Instrument der Abmahnung und/oder der Untersagung der Nebentätigkeit greifen können. Wenn mir derjenige blöd käme, würde ich das direkt nachholen. Insbesondere dann, wenn der TE Deiner Empfehlung folgte, wahrheitswidrig zu behaupten, er würde derlei in seinen Pausen erledigen. Zudem ist es unerheblich, ob der TE selbst sich in der Pause befindet, denn sofern sich der Kollege nicht in der Pause befindet, nutzt der TE ohne Erlaubnis und mutmaßlich auch auflagenwidrig dadurch Ressourcen des AG für seine Nebentätigkeit - oder wenn man der von Dir vorgeschlagenen Schutzbehauptung eines Privatgesprächs folgte, für sein Privatvergnügen, was zwar weniger verwerflich ist, aber dennoch pflichtwidrig ist.
Richtig und da es ja für beide Seiten nicht erkennbar in welchem Rahmen sich bewegt und der AG dieses mit aller Härte unterbinden möchte, dann ist das halt so.  Dann muss man sich vorher versichern und man sollte sich mit den Kollegen tunlichst nur in beiderseitgen Pausen in diesen Rahmen bewegt.
 
Da bin ich ja voll bei dir.

Deswegen ja mein Beispiel mit dem Rasenmäher. Es gibt ne Menge Bereiche, wo man die Ressourcen des AGs auflagenwidrig nutzt.

Wo man fünfe Grade sein lässt und wo nicht, sollte doch geklärt werden, damit niemand  unbewusst ins offene Messer läuft. Hier war sich der TE offensichtlich seines Fehlverhaltens nicht bewusst, da er möglicherweise ähnliche Dinge täglich bei seinen Kollegen erlebt und der AG dort nicht mit scharfen Emails reagiert.
(BTW ich wollte ihn nicht auffordern wahrheitswidrig zu handeln, habe mich falsch ausgedrückt, mir das Wort zukünftig  durchgeflutscht ist, peinlich)
Zitat
Andererseits kann man als AG aber auch einfach dem Anliegen der von Dir vorgeschlagenen E-Mail folgen und auf speziellen Wunsch des TE derlei bekannt machen. Da damit dann private Gespräche jenseits üblicher Höflichkeitsformeln mutmaßlich mit Abmahnung bedroht sind, wird man ihm das sicherlich danken.
Genau: Gleiches Recht für alle, darüber soll man sich nicht bedanken?
Was ist verwerflich daran, dass man eine Klarstellung für alle erwirken möchte. Nicht das da plötzlich andere abgemahnt werden.
Wenn der AG beschließt, das private Gespräche in den privaten Bereich gehören und das private Gespräche mit gewerblichen Hintergrund abgemahnt werden, so what (damit macht er doch eigentlich nur klar was offensichtlich ist).
Unbeliebt machen sich am Ende die "Neider", die den Stein ins Rollen gebracht haben und nicht der TE.
 
Ob diese (einmaligen)  30 min eine Mücke ist oder nicht, sei dann doch dem AG überlassen. Oder andere soziale Interaktion ab 30 min pro Tag keine Mücke sind, dass kann doch der AG entscheiden.
Durch etwas mehr Transparenz geht halt der Nasenfaktor verloren (der hier so scheint es mir auch  ein Rolle spielte)


Spid

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Antw:Ermahnung wegen privater Tätigkeit an der Arbeit
« Antwort #5 am: 10.08.2019 11:04 »
Eine solche explizite Klarstellung liegt üblicherweise nicht im Interesse der Masse der Beschäftigten, da sie im Einzelfall auch erst Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen sein könnte. Die Beschäftigten geben dem die Schuld, den man dafür framed, ansonsten hat man es nicht drauf.

Pseudonym

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Antw:Ermahnung wegen privater Tätigkeit an der Arbeit
« Antwort #6 am: 10.08.2019 11:26 »
Hier gehts m.E.n. gar nicht um erlaubte oder unerlaubte Gespräche. Für mich liegt das Problem im Vertrauensverhältnis zu den Kollegen, mit denen das Gespräch geführt wurde bzw.  jenen, die das Gespräch belauscht haben.

Die Maßnahmen deinerseits sollten als hinstichtlich der Wahl der Gesprächspartner und des Schweigens ggü. indiskreten und neidischen Kollegen lauten. Nicht relativierend Richtung AG.

Spid

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Antw:Ermahnung wegen privater Tätigkeit an der Arbeit
« Antwort #7 am: 10.08.2019 14:35 »
Vielleicht wäre auch einfach vertragsgemäßes Wohlverhalten die Maßnahme, zu der eher zu raten wäre als zur klandestinen Begehung seines pflichtwidrigen Tuns?