Autor Thema: Rufbereitschaft und Ruhezeit  (Read 6206 times)

AlphaOmega

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Rufbereitschaft und Ruhezeit
« am: 12.08.2019 23:32 »
Hi,

wenn nach dem Arbeitszeitgesetz die ununterbrochene Ruhezeit nach der täglichen Arbeitszeit 11 Stunden beträgt, wieso darf man dann nach der täglichen Arbeitszeit gleich Rufbereitschaft haben? Wenn eine Inanspruchnahme z.B. 3 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit erfolgt, dann ist die Ruhezeit von 11 Stunden nicht eingehalten. Und was ist, wenn man mehr als einmal während der Rufbereitschaft gerufen wird und dazwischen weniger als 11 Stunden liegen?

Wie sieht es mit der geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit bzw. dem geschuldeten Lohn aus, wenn aufgrund von Rufbereitschaft und der Ruhezeit der AN die geschuldete Arbeitszeit nicht erbringen kann? Muss die Zeit nachgearbeitet werden oder verringert sich der Lohn?

Für das Arbeitsverhältnis gelte der TV-H und im Betrieb gibt es keine Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft und Ruhezeit
« Antwort #1 am: 13.08.2019 07:11 »
Weil Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist.

Die Ruhezeit liegt zwischen 2 Arbeitstagen. Ein Arbeitstag ist weder ein Kalendertag noch 24h. Die Ruhezeit beginnt mithin nach der letzten Inanspruchnahme.

Die Arbeitszeit ist nicht wöchentlich geschuldet, siehe §6 Abs. 1 f. TV-H.

WasDennNun

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Antw:Rufbereitschaft und Ruhezeit
« Antwort #2 am: 13.08.2019 08:37 »
Wie sieht es mit der geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit bzw. dem geschuldeten Lohn aus, wenn aufgrund von Rufbereitschaft und der Ruhezeit der AN die geschuldete Arbeitszeit nicht erbringen kann? Muss die Zeit nachgearbeitet werden oder verringert sich der Lohn?
Bekommt ihr wöchentlich Lohn?
Wenn der AN im Monat nicht auf seine Zeit kommt, weil der AG ihm nicht entsprechende Arbeit zuweist, dann hat der AG Pech gehabt und muss voll zahlen. Ich gehe mal davon aus, dass es keine Gleitzeitregelungen o.ä. gibt.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft und Ruhezeit
« Antwort #3 am: 13.08.2019 08:48 »
Warum hat der AG „Pech gehabt“? Er kann den AN in einem der nächsten Monate mehr arbeiten lassen, siehe §6 Abs. 2 TV-H.

WasDennNun

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Antw:Rufbereitschaft und Ruhezeit
« Antwort #4 am: 13.08.2019 10:09 »
Warum hat der AG „Pech gehabt“? Er kann den AN in einem der nächsten Monate mehr arbeiten lassen, siehe §6 Abs. 2 TV-H.
Sofern der AN dann noch in seinem Dienst steht und arbeiten kann.

AlphaOmega

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Antw:Rufbereitschaft und Ruhezeit
« Antwort #5 am: 13.08.2019 11:32 »
Weil Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist.

Aber die Zeit der Inanspruchnahme ist Arbeitszeit.
Ein AN arbeitet am Tag X von 8 bis 18 und hat dann von 18 bis 6 Uhr Rufbereitschaft. Um 22 Uhr wird er gerufen.
Wann endete/endet seine Arbeitszeit am Tag X?

Die Ruhezeit liegt zwischen 2 Arbeitstagen. Ein Arbeitstag ist weder ein Kalendertag noch 24h. Die Ruhezeit beginnt mithin nach der letzten Inanspruchnahme.
Wie ist ein Arbeitstag in diesen Fällen definiert? Am liebsten mit Quelle.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft und Ruhezeit
« Antwort #6 am: 13.08.2019 11:55 »
Weil Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist.

Aber die Zeit der Inanspruchnahme ist Arbeitszeit.
Ein AN arbeitet am Tag X von 8 bis 18 und hat dann von 18 bis 6 Uhr Rufbereitschaft. Um 22 Uhr wird er gerufen.
Wann endete/endet seine Arbeitszeit am Tag X?

Wenn die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft beendet ist.

Die Ruhezeit liegt zwischen 2 Arbeitstagen. Ein Arbeitstag ist weder ein Kalendertag noch 24h. Die Ruhezeit beginnt mithin nach der letzten Inanspruchnahme.
Wie ist ein Arbeitstag in diesen Fällen definiert? Am liebsten mit Quelle.
[/quote]

Ein Arbeitstag ist der Zeitraum von Beginn der Arbeitszeit bis zu ihrem Ende auch wenn sie unterbrochen ist. Der individuelle Werktag des AN beginnt mit Arbeitsbeginn und endet 24 Stunden später. Wank im Erfurter, 110 §§3 und 5