Für §13 TVÖD muß sich die auszuübende Tätigkeit an sich - bspw. durch technischen Fortschritt (Kopierer statt Matritzenvervielfältigung, Datenbank statt Karteikarten...) - geändert hat, nicht wenn eine andere auszuübende Tätigkeit als die bisherige übertragen wird - wobei die ausgeübte Tätigkeit für die Eingruppierung grundsätzlich unbeachtlich ist. Wer also einfach Aufgaben aufgrund von Personalmangel "übernommen" hat, ohne daß der AG - nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - ihm diese übertragen hat, kann daraus ohnehin keine Ansprüche ableiten. Sofern nunmehr tatsächlich eine auszuübende Tätigkeit durch den AG wirksam übertragen worden ist, die die Tätigkeitsmerkmale der E10 Teil A Abschnitt II Ziff. 3 erfüllt, er aber die Voraussetzuung in der Person nicht erfüllt, kommt es darauf an, ob der TB "sonstiger Beschäftigter" im Tarifsinne ist. Es wurden zwar bislang keine Ausführungen dazu gemacht, die dies auch nur vermuten ließen, sollte es jedoch der Fall sein, so ist der TB seit wirksamen Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bzw. seit Erfüllen der Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" - je nachdem, was später eingetreten ist - in E10 eingruppiert. Ist der TB kein "sonstiger Beschäftigter", ist er seit der wirksamen Übertragung der auszuübenden Tätigkeit durch den AG in E9c eingruppiert.