Hallo und guten Morgen,
zunächst Danke das du geantwortet hast.
Ich habe mit diesen Themen (Verbeamtung, Laufbahnen, ect.) nur sehr wenig bis ehr noch nichts zu tun gehabt. Daher meine Frage hier im Forum.
Ein Wort zum TVöD – TV-L.
Weshalb ich nicht als Angestellter nicht wechseln möchte, kann ich dir gerne darstellen:
BruttoeinkommenE9a Stufe 4 TVöD = 3748.35 Brutto
E9a Stufe 4 TV-L = 3272.55 Brutto
E9a Stufe 6 TVöD = 4086.04 Brutto
E9a Stufe 6 TV-L = 3777.39 Brutto
ArbeitszeitTVöD = 39 Stunden
TV-L = 40 Stunden
Eigenanteil zur BetriebsrenteRheinische Versorgungskasse = Nein
VBL = Ja, 2 % des Nettos
Zur SacheBei meinem jetzigen AG gelten eigene Laufbahnverordnungen.
So heißt es z.B. auszugweise:
- Die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten ist die Zugangsvoraussetzung zu der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.
- Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat.
- Von den Bestimmungen dieser Richtlinien kann die Verwaltung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von
1. einer Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe im Eingangsamt der Laufbahn gemäß § 3 Absatz 3 oder dem Durchlaufen von Ämtern bei Beförderung (§ 10 Absatz 2),
2. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3),
3. der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 10 Absatz 3 Satz 2) oder während der Erprobungszeit gemäß § 10 Absatz 5,
4. Dienstzeitenerfordernissen gemäß § 10 Absatz 6 bis 9),
5. der Probezeit und der Mindestprobezeit nach § 7; sofern dadurch die Probezeit oder Mindestprobezeit nicht auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten verkürzt wird oder
6. Dienstzeiterfordernissen gemäß §§ 15 Absatz 2, 17 Absatz 1.
Beim meinem jetzigen AG muss also scheinbar nicht jede Dienststellung durchlaufen werden. Auch kann daher eine direkte Einstellung in A7, A8 ect. erfolgen. Leider macht mein AG, trotz Dienstherrenfähigkeit, keinen Gebrauch mehr von der Möglichkeit einer Verbeamtung – weder im gehobenen, noch mittleren Dienst. Wie es mit Neueinsteigern im höheren Dienst aussieht, weiß ich nicht.
Frage wäre daher: Gibt es vergleichbare Regelungen im originären Landesdienst und welchen Beruf muss man etwaig erlernt haben?Ich freue mich über weitere Infos und sage vorab: vielen Dank!