Autor Thema: Alturlaub - Stichtag 30.September  (Read 9511 times)

Ella Z

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Alturlaub - Stichtag 30.September
« am: 16.08.2019 09:03 »
Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Urlaubsregelung. Ich habe noch 15 Tage Resturlaub aus 2018.
Laut Tarifvertrag muss ich den Resturlaub spätestens am 30.9.2019 antreten, sonst droht der Verfall.

Jetzt ist der Sachverhalt bei mir so, dass ich seit 28.12.2018 aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig und krank geschrieben bin. Da ich wahrscheinlich erst Mitte Oktober wieder arbeitsfähig bin, würde bei mir der Alturlaub laut Tarifvertrag verfallen. Gibt es im Krankheitsfall nicht eine Ausnahmeregelung, so dass mein Alturlaub aus 2018 nicht verfallen muss?

Danke im Voraus
Ella

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #1 am: 16.08.2019 09:04 »
Lagen überhaupt die Voraussetzungen für eine Übertragung des Resturlaubs aus 2018 in 2019 vor?

Ella Z

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #2 am: 16.08.2019 09:07 »
Die Übertragung passiert bei uns autmatisch!

§26 TV-H
"Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt."

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #3 am: 16.08.2019 09:22 »
Der zitierte §26 Abs. 1 Satz 8 TV-H hat mitnichten diese Wirkung. Er ist vielmehr in Zusammenhang mit Satz 6 zu lesen. Das dortige "soll" heißt, man muß, wenn man kann - was ja auch den gesetzlichen Regelungen zum Erholungsurlaub entspricht. Überträgt der AG Erholungsurlaubsanspruch ohne Rechtspflicht aufs Folgejahr, ist er nicht gezwungen, diesen Urlaubsanspruch so zu behandeln, wie er ihn behandeln müßte, wenn er aufgrund einer Rechtspflicht übertragen worden wäre.

Ella Z

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #4 am: 16.08.2019 10:40 »
Okay... da man bei uns keinen Antrag zum Übertrag des Resturlaubes stellen muss, wird wohl mein Urlaub verfallen  :'( ? Was muss ich mir unter der Übertragung aufgrund einer Rechtspflicht denn vorstellen?

Der zitierte §26 besagt doch im Grunde nichts anderes, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden sollte. Ist dies aber nicht der Fall muss er bis Ende September genommen werden.

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #5 am: 16.08.2019 10:45 »
Wie ich bereits ausführte, bedeutet "soll", daß man muß, wenn man kann. Wenn also bspw. Dein Urlaub in 2018 vom AG abgelehnt wurde oder Du die 15 Tage im Dezember nehmen wolltest, dann aber erkrankt bist, konntest Du ihn nicht nehmen und er war zu übertragen. Dann bestand dazu eine Rechtspflicht. Ebenso dann, wenn Urlaub aufgrund von §7 Abs. 3 BUrlG übertragen wird.

Ella Z

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #6 am: 16.08.2019 11:11 »
Gut, also kann ich meinen 15 Tagen Resturlaub schon jetzt ganz leise ade sagen :'(

Dankeschön!

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #7 am: 16.08.2019 11:15 »
Ich wäre da nicht so pessimistisch. Bloß weil möglicherweise keine Rechtspflicht besteht, bedeutet das nicht, das der AG dennoch entsprechende Handlungsweisen an den Tag legt - mal ganz abgesehen von der sehr realistischen Chance, daß die jeweils handelnden Personen überhaupt nicht wissen, was sie tun.

WasDennNun

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #8 am: 16.08.2019 11:18 »
mal ganz abgesehen von der sehr realistischen Chance, daß die jeweils handelnden Personen überhaupt nicht wissen, was sie tun.
;D ;D ;D

was_guckst_du

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #9 am: 16.08.2019 11:29 »
...nach neuester Rechtsprechung verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers nur, wenn der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachgekommen ist...

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2019 (Az: 9 AZR 423/16)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Ella Z

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #10 am: 16.08.2019 11:39 »
So.. ich war gerade mal ganz widerwillig in der Personalabteilung.
Dort wurde mir klipp und klar gesagt, dass
1. der tarifliche Anspruch auf Resturlaub aus 2018 nach dem 30.9.2019 verfällt
2. ab dem 1.10.2019 die gesetzliche Regelung gilt

zu 2.
Da der gesetzliche Anspruch auf Urlaub in 2018 20Tage (tarifl.. 30Tage) betrug , hätte ich nach der gesetzlichen Regelung noch 5 Tage Resturlaub, die bis 31.12.2019 zu nehmen wären!

Ich sehe langsam nicht mehr durch.

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #11 am: 16.08.2019 11:47 »
...nach neuester Rechtsprechung verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers nur, wenn der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachgekommen ist...

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2019 (Az: 9 AZR 423/16)

Gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub - und der AG ist in der Wahl seiner Mittel frei, ein Aushang am Schwarzen Brett mit "Erholungsurlaub verfällt grundsätzlich am Jahresende, nehmen Sie ihn rechtzeitig" genügt.

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #12 am: 16.08.2019 11:49 »
So.. ich war gerade mal ganz widerwillig in der Personalabteilung.
Dort wurde mir klipp und klar gesagt, dass
1. der tarifliche Anspruch auf Resturlaub aus 2018 nach dem 30.9.2019 verfällt
2. ab dem 1.10.2019 die gesetzliche Regelung gilt

zu 2.
Da der gesetzliche Anspruch auf Urlaub in 2018 20Tage (tarifl.. 30Tage) betrug , hätte ich nach der gesetzlichen Regelung noch 5 Tage Resturlaub, die bis 31.12.2019 zu nehmen wären!

Ich sehe langsam nicht mehr durch.

Der AG sieht den Erholungsurlaub als übertragen an und wendet die jeweiligen Regelungen - die gesetzlichen auf den gesetzlichen Mindesturlaub, die tariflichen auf den darüber hinausgehenden tariflichen Urlaub - an.

WasDennNun

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #13 am: 16.08.2019 11:56 »
So.. ich war gerade mal ganz widerwillig in der Personalabteilung.
Dort wurde mir klipp und klar gesagt, dass
1. der tarifliche Anspruch auf Resturlaub aus 2018 nach dem 30.9.2019 verfällt
2. ab dem 1.10.2019 die gesetzliche Regelung gilt

zu 2.
Da der gesetzliche Anspruch auf Urlaub in 2018 20Tage (tarifl.. 30Tage) betrug , hätte ich nach der gesetzlichen Regelung noch 5 Tage Resturlaub, die bis 31.12.2019 zu nehmen wären!

Ich sehe langsam nicht mehr durch.

du hast noch 15 Resturlaubstage, davon 5 gesetzliche und 10 tarifliche. (da man erst seinen gesetzlichen Urlaub nimmt und dann den tariflichen).


Ella Z

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #14 am: 16.08.2019 12:02 »
du hast noch 15 Resturlaubstage, davon 5 gesetzliche und 10 tarifliche. (da man erst seinen gesetzlichen Urlaub nimmt und dann den tariflichen).

Sorry, das verstehe ich erst recht nicht!

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Gut, da kann man nichts machen... ist halt blöd gelaufen!

Fazit: (Wenn ich es richtig auffasse  ;) )
Mein tariflicher Anspruch auf 15 Tage Resturlaub von 2018 verfallen ab dem 01.10.2019.
Allerdings greift ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Regelung, d.h. wiederum das ich statt der 15 Tage (tarifl.) nur noch 5 Tage (gesetzl.) Anspruch habe und das bis 31.12.2019.

Wie ich es auch dreh und wende, 10 Tage bleiben leider auf der Strecke.

Vielen Dank euch allen!