Autor Thema: Alturlaub - Stichtag 30.September  (Read 9512 times)

pvenj

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #15 am: 16.08.2019 12:13 »
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage im Kalenderjahr. Da du aber laut TV 30 Tage Urlaub im Kalenderjahr hat, setzt sich dein Urlaubsanspruch aus den gesetzlichen 20 Tagen und 10 "tariflichen" Tagen zusammen. In Fragen des Urlaubsverfalls werden diese zwei Arten von Urlaubstagen unterschiedlich behandelt.

Ella Z

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #16 am: 16.08.2019 12:18 »
Jetzt verstehe ich!
Da der gesetzl. nicht verfällt, bleiben aufgrund der bereits genommenen 15 Tage  - 5 gesetzl. über und die 10 tarifl. verfallen.

Besten Dank für die Erklärungen!

Fragmon

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #17 am: 16.08.2019 13:00 »
...nach neuester Rechtsprechung verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers nur, wenn der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachgekommen ist...

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2019 (Az: 9 AZR 423/16)

Gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub - und der AG ist in der Wahl seiner Mittel frei, ein Aushang am Schwarzen Brett mit "Erholungsurlaub verfällt grundsätzlich am Jahresende, nehmen Sie ihn rechtzeitig" genügt.

Leider muss ich dich leicht korrigieren. das BAG gibt leider vor, dass die Mitteilung konkret und individuell erfolgen muss. Eine abstrakter Hinweis genügt nicht. 9 azr 541/15 rn 43
« Last Edit: 16.08.2019 13:07 von Fragmon »

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #18 am: 16.08.2019 13:17 »
Dort heißt es "Die Anforderungen an eine „klare“ Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt."

Fragmon

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #19 am: 16.08.2019 13:30 »
Dort heißt es "Die Anforderungen an eine „klare“ Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt."

Richtig, der Hinweis des Verfalls kann abstrakt sein. Aber die Höhe des jeweiligen Verfalls muss konkret benannt werden. Rn. 44
" ihr Urlaub verfällt mir ablauf des Jahres " reicht demzufolge nicht.
" ihr Urlaubsanspruch in Höhe von 15 Tagen verfällt mit Ablauf des Jahres" ist korrekt.

Somit ist ein Aushang oder Rundbrief nicht mehr möglich, da nicht individuell auf die Höhe eingegangen wird.


Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #20 am: 16.08.2019 13:39 »
Derlei ist dem Urteil nicht zu entnehmen. In RN 43 verlangt das BAG "Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine „völlige Transparenz“ genügen.", mithin genügt es, das Blatt am schwarzen Brett jährlich durch Austausch der Jahreszahl zu aktualisieren, weil "Erholungsurlaub 2018" ein konkret bezeichneter Urlaubsanspruch ist, wenn man nicht sogar davon ausgeht, daß "diesjähriger Erholungsurlaubsanspruch" hinreichend konkret ist. Das BAG gibt nicht vor, daß es konkret bezifferter Urlaubsanspruch oder ein konkret der Höhe nach bezeichneter Urlaubsanspruch zu nennen wäre.

Fragmon

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #21 am: 16.08.2019 13:54 »


Dazu, wie der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit gerecht wird, äußert sich das BAG schon eindeutig: „Er  [der Arbeitgeber] kann seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt.“ Im Übrigen komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Interessant ist der Hinweis des BAG, dass sich der Arbeitgeber „in Widerspruch zu seinen Erklärungen“ setzen kann, zum Beispiel, wenn er „eine Situation erzeugt, die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Urlaub zu beantragen“. In solchen Fällen müsse der Arbeitgeber erneut seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen.
 das BAG hält es für „regelmäßig“ ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendigen Informationen und Hinweise zu Beginn des Kalenderjahres gibt. Eine ständige Aktualisierung dieser Mitteilung, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs, sei grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings sprechen zwei Überlegungen dafür, den Arbeitnehmer erneut im laufenden Kalenderjahr zu informieren, wobei die Information im dritten Quartal dem Arbeitnehmer noch genug Zeit lässt, um seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen: (1.) Es besteht immer das Risiko, dass „eine Situation erzeugt [wurde], die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Urlaub zu beantragen“. Durch die erneute Information im laufenden Kalenderjahr kann der Arbeitgeber dieses Risiko verringern. (2.) Haben Arbeitnehmer im Verlauf des Jahres noch keinen oder nur wenig Urlaub genommen und auch noch nicht beantragt und drohen so, eine große Anzahl von Urlaubstagen zu verfallen, könnte dies ein Umstand sein, der einen nochmaligen Hinweis auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen erforderlich macht.

*ich habe hier von einer Seite kopiert, da ich den gleichen Inhalt nicht mit dem Mobilgerät schreiben möchte. Die tdl ist der gleichen Ansicht, so dass dort gerade Gespräche laufen, wie das bundeseinheitlich in den Ländern umgesetzt werden könnte.

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #22 am: 16.08.2019 14:02 »
Das BAG nennt ein Beispiel, wie der AG seine Obliegenheit erfüllen kann. Es hat hier keine Mindestanforderung gesetzt. Wenn das BAG "beziffern" meint, schreibt es beziffern, wenn es Mindestanforderungen definiert, verwendet es entpsrechende Fomulierungen, hier hätte es etwa"indem er mindestens die Zahl der Urlaubstage mitteilt" geschrieben. Es hat aber nur ein Beispiel genannt und geforfert, daß der AG den Urlaubsanspruch konkret benennt.

Fragmon

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #23 am: 16.08.2019 14:09 »
In der Interpretation unterscheiden wir uns. Im Hinblick auf die Kommentare von Arbeitsrechtlern ist die Meinung, dass eine individuelle Mitteilung erfolgen muss, häufiger vertreten. Im Endeffekt entscheidet dann im Zweifel das Arbeitsgericht ob der Urlaub verfallen ist oder nicht. Und für die Fälle, in den man von einem Bsp. des BAG abweicht, sollte man eine gute Begründung haben. Naja wir werden sehen was die TDL für die Dienststellen abstimmt und wie das jeweilige BL das umsetzt.

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #24 am: 16.08.2019 14:14 »
Ist es nicht ziemlich unerheblich, was die TdL dazu abstimmt? Schließlich lag sie mit entsprechenden Handlungsempfehlungen deutlich häufiger daneben als alle KAV zusammen...

Fragmon

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #25 am: 16.08.2019 14:23 »
Grds schon, aber die jeweiligen Grundsatzreferate Tarifrecht der einzelnen BL nehmen den Vorschlag bestimmt als Vorlage und da diese meistens übervorsichtig sind, wird es darauf hinauslaufen, dass individuell benachrichtigt werden muss, um die Wahrscheinlichkeit eines negativen Urteils so weit wie möglich zu verringern.

Es kann auch sein, dass das Urteil in den tv-l eingearbeitet wird und dann eh verpflichtend ist.

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #26 am: 16.08.2019 14:28 »
Ich wollte auch überhaupt nicht in Zweifel ziehen, daß die Länder der Handlungsempfehlung der TdL folgen würden - und stimme sogar zu, daß sie das sogar in übergroßem Maße tun werden. Meine Bemerkung galt mehr der Qualität dieses Tuns im Hinblick auf die Notwendigkeit.

was_guckst_du

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #27 am: 19.08.2019 07:17 »
...ich stimme da eher mit @Fragmon überein...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #28 am: 19.08.2019 07:26 »
Worin und weshalb?

was_guckst_du

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Antw:Alturlaub - Stichtag 30.September
« Antwort #29 am: 19.08.2019 07:31 »
...darin, dass der AG über die konkrete Gefahr des Urlaubsverfalls individuell informiert...

...denn er hat immer auch mit der "Blödheit" seiner AN zu rechnen, die ihren eigenen TV nicht kennen und immer am Schwarzen Brett vorbeilaufen, weil dort der Kantinenspeiseplan nicht ausgehängt wird...
Gruß aus "Tief im Westen"

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