Ja, da hast Du grundsätzlich Recht. Aus mathematischer Sicht können der Minuend und der Subtrahend gleich sein und die Differenz wäre gleich 0.
Aber, das Ergebnis der Subtraktion zweier natürlicher Zahlen ist jedoch nur dann wieder eine natürliche Zahl, wenn der Minuend größer als der Subtrahend ist. Sind Minuend und Subtrahend gleich, erhält man als Ergebnis zwar die Zahl Null, die oft auch zu den natürlichen Zahlen gezählt wird, aber eben nicht immer. Oder genauer gesagt, sollte das vorher definiert sein.
Auf die Eingruppierungsregel bezogen bzw. hier in Bezug auf den Satz „Es wird in die Stufe zugeordnet, für welche die Gehaltsdifferenz minimal, aber nicht negativ ist.“, halte ich den Wert 0 aber weder für natürlich noch kann man daraus herleiten bzw. begründen, dass man bei „gleichem Betrag“ eine Stufe herunterfällt.
Des Weiteren, wenn man sich die Liste der deutschen Synonyme für „Differenz“ anschaut, findet man dort u.a. die Worte „Unterschied, Verschiedenheit, Abweichung“. Was wohl die natürliche bzw. gängige Bedeutung / Auslegung des Wortes Differenz darstellt.
In diesem Kontext kann man eigentlich nicht ernsthaft behaupten, dass eine „minimale Gehaltsdifferenz“ auch Null sein kann.
Minimale Kenntnisse des TV-L oder zumindest die Fähigkeit, ihn zu lesen, führen im übrigen zu der Erkenntnis, daß die PE zu §17 Abs. 2 Satz 6 mitnichten den behaupteten Inhalt hat.
Also da hat sich in der Tat ein Copy and Paste-Fehler eingeschlichen. Richtigweise sollte es heißen:
§ 17 Absatz 4 (TV-L)https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._10_VT.pdfWie ich in meinem vorigen Post ja bereits geschrieben habe, ist der Sachverhalt dort ja eindeutiger formuliert.
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Witzigerweise, gibt es aber noch eine dritte Formulierung / Auslegung des
§ 17 Absatz 4.
Diese stützt sogar die auf der ÖD.info-Webseite (TV-L – Höhergruppierung) vorhandene Formulierung bzw.
meine Interpretation selbiger. Der Text lautet:
"Höhergruppierungen erfolgen, wenn eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft auszuüben ist oder sich Eingruppierungsregelungen ändern. Dies richtet sich nach der → Entgeltordnung. Nach einer Höhergruppierung wird das Entgelt aus der nächsthöheren regulären Stufe der höheren → Entgeltgruppe gezahlt, deren Betrag das bisherige Entgelt übersteigt, mindestens der → Garantiebetrag. Wird bei der Höhergruppierung eine Entgeltgruppe übersprungen, ist die Stufe zunächst aus der übersprungenen Entgeltgruppe zu ermitteln und dann die Stufe der Entgeltgruppe, in die die Höhergruppierung erfolgt."Zu finden ist der Text in dem Dokument „
Kleines ABC des TV-L“ auf Seite
51. Siehe nachfolgenden Link:
https://www.gew.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=72033&token=98e842b49dd2278913bf33c4654123da204777bb&sdownload=&n=GEW_TVL_ABC_web.pdf