Autor Thema: EG Kassenleitung und Vollstreckung  (Read 10072 times)

Wüstenblume

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EG Kassenleitung und Vollstreckung
« am: 17.08.2019 07:42 »
Hallo,
kann  mit evtl. jemand weiterhelfen bezüglich der richtigen Eingruppierung?
Ich habe vor mehr als 2 Jahren die Leitung der Gemeindekasse und der Vollstreckung übertragen bekommen. Ich bin alleine, also keine weiteren Mitarbeiter auf der Kasse. (kleine Gemeinde mit etwas über 2000 Einw.) Wir haben schon vor ein paar Jahren auf NKHR umgestellt.

Welche EG müsste mir zustehen?

Spid

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #1 am: 17.08.2019 08:06 »
Handelt es sich um eine Kasse, die nach KuRVO bzw. deren Nachfolgeregelungen als solche bestimmt ist?

Wüstenblume

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #2 am: 17.08.2019 12:48 »
Hi,
das weis ich leider nicht.
Alle die ich bis jetzt gefragt haben können mir keine richtige Antwort geben.
Und die, die es wissen könnten sind alle 3 letztes Jahr in Pension gegangen (RA-Leiter, Kassenleiter vor gut 2 Jahren und der BGM).
Mein Vorgänger was A9

Wie finde ich das raus?
Wenn Sie damit "nur" die Zuständigkeit der Vollstreckung meinen:
Ich entscheide alles selbst, also:
ob vollstreckbarkeit vorliegt
führe die Vollstreckung selbst aus und unterschreibe diese auch selbst
« Last Edit: 17.08.2019 13:07 von Wüstenblume »

Spid

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #3 am: 17.08.2019 13:05 »
Wenn Du die Kasse leitest, mußt Du doch die Rechstgrundlage für die Kasse kennen. Früher war die Rechtsgrundlage die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO), die einzelnen Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Regelungen erlassen, die diese ersetzt haben. Gem. BAG, Urteil v. 24.06.1998 - 4 AZR 300/97, sind Kassen, die von diesen Nachfolgeverordnungen als solche bestimmt werden, ebenfalls Kassen i.S.d. Vorbemerkung zu Teil B Abschnitt XIII EGO. Eine Reihe von Ländern hat die ablösende Verordnung GemKVO genannt.

Wüstenblume

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #4 am: 28.08.2019 15:30 »
Entschuldige die späte Antwort.
Ich lag über eine Woche mit Sommergrippe im Bett.
Jetzt musst ich erst mal aufarbeiten.

Natürlich kenne ich die Rechtsgrundlage.
Bei uns gilt die Gemeindekassenverordnung - GemKVO bw.
Doch kann mir niemand sagen, wo die entsprechende EG zu finden ist.
Oder Sie wollen es nicht wissen. :-\
Als ich was vorgelegt habe hieß es nur: Gilt für uns nicht. Sie würden mir die entsprechenden Tabellen zeigen. Darauf warte ich seit Monaten. Werde immer vertröstet

Ich wäre auf jeden Fall dankbar, wenn ich einfach mal bei der Personalabteilung etwas schriftliches vorlegen könnte, damit sie dazu Stellung nehmen müssen.

Sorry, ich kann es nicht besser beschreiben was ich meine. Bin noch nicht wieder ganz auf der Höhe.  :'(

Spid

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #5 am: 28.08.2019 15:43 »
Wenn es sich um eine Kasse im Sinne der GemKVO BW ist, handelt es sich basierend auf o.g. BAG-Urteil um eine Kasse i.S.d. Vorbemerkung zu Teil B Abschnitt XIII EGO, also sind die dortigen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen. Es handelt sich um eine Einmannkasse, weitere Heraushebungsmerkmale gibt es darauf aufbauend nicht. Bei Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht oder eines Ausnahmetatbestands bist Du mithin in E5 eingruppiert.

Wüstenblume

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #6 am: 28.08.2019 15:45 »
Danke für die schnelle Antwort.

Spielt es denn überhaupt keine Rolle, das ich auch die Vollstreckung leite?

Spid

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #7 am: 28.08.2019 15:50 »
Nein, leider nicht bei Einmannkassen. Ein weiterer Kassenmitarbeiter würde zur Eingruppierung in E9a führen. Es würde reichen, wenn es eine entsprechende Stelle gibt, sie muß nicht besetzt sein...

Wüstenblume

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #8 am: 28.08.2019 15:54 »
in der EGO  XIII für EG 9a Punkt 6. steht aber nur:

Leiterinnen und Leiter von Kassen, die zugleich Leiterinnen und Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in EG 9b oder 10 eingruppiert.

da steht nichts von Mitarbeitern  ???

Spid

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #9 am: 28.08.2019 15:59 »
Einmannkassen haben nur Verwalter, weil es in Ermangelung anderer Mitarbeiter an der Leitungseigenschaft fehlt. Diese sind in E5 Fg. 4 eingruppiert.

Wüstenblume

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #10 am: 28.08.2019 16:03 »
Ok danke.
Ich frage mich dann nur, warum dann in meinem Anschreiben stand:

herzlichen Glückwunsch. Sie wurden zur Kassenleiterin befördert..........

Was solls,
wenns so ist dann ist es so. Die meisten Kassenleiter in der Umgebung (die dann auch keine Kassenleiter sind!!) haben EG 8. Die haben dann wohl Glück gehabt oder sehr gutes Verhandlungstalent.

Spid

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Antw:EG Kassenleitung und Vollstreckung
« Antwort #11 am: 28.08.2019 16:22 »
Die sind dann womöglich überhaupt nicht in E8 eingruppiert, sondern werden nur nach E8 bezahlt. Wie der AG irgendwas nennt, ist - aus allgemeiner Sicht: zum Glück - egal, sonst könnte er ja durch bloße Umbenennung die Eingruppierung bestimmen. Wie Du tarifgerecht in E9a kommen könntest, wenn Dein AG das gerne wollen würde, habe ich ja bereits angedeutet.