Autor Thema: Eingruppierung TV-V  (Read 22614 times)

Spid

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Antw:Eingruppierung TV-V
« Antwort #30 am: 30.09.2019 07:08 »
Nein, das heißt „Entgeltgruppe 9.2“ - mit den entsprechenden Konsequenzen für die Reichweite des Direktionsrechts des AG.

Stevie

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Antw:Eingruppierung TV-V
« Antwort #31 am: 30.09.2019 08:25 »
Im TV-V besteht sogar grundsätzlich keinerlei Anspruch auf eine höhere Stufe als Stufe 1 bei Einstellung. Einzige Ausnahme ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis beim selben AG.

Wie lange darf ein vorheriges Arbeitsverhältnis zurückliegen und auf welche Stufe hätte man dann einen Anspruch?

Spid

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Antw:Eingruppierung TV-V
« Antwort #32 am: 30.09.2019 08:30 »
§4 TV-V enthält keinerlei zeitliche Beschränkung. Anspruch besteht auf jene Stufe, die sich nach §5 Abs. 2 TV-V ergibt.

Stevie

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Antw:Eingruppierung TV-V
« Antwort #33 am: 30.09.2019 08:52 »
§4 TV-V enthält keinerlei zeitliche Beschränkung. Anspruch besteht auf jene Stufe, die sich nach §5 Abs. 2 TV-V ergibt.

Vielen Dank. Das ist sehr interessant. Also ist bei einer Rückkehr zum Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von früher z.B. 5 Jahren automatisch Stufe 3 zu gewähren? Stufenlaufzeit beginnt neu nehme ich an.

Gilt das auch für eine höhere Entgeltgruppe?

Können förderliche Zeiten auch dann noch zu einer höheren Stufe führen?

Danke

Spid

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Antw:Eingruppierung TV-V
« Antwort #34 am: 30.09.2019 09:03 »
Die Betriebszugehörigkeit und Stufenzuordnung setzen taggenau dort fort, wo sie unterbrochen wurden. Bei der Eingruppierung in eine höhere als die vorherige Entgeltgruppe - nicht jedoch in eine niedrigere Entgeltgruppe - beginnt die Stufenlaufzeit analog zur Regelung bei Höhergruppierung von vorn. Der TV-V setzt dem AG bei seiner Ermessensentscheidung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten keine Grenzen.

schnitzelesser

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Antw:Eingruppierung TV-V
« Antwort #35 am: 30.09.2019 16:52 »
Nein, das heißt „Entgeltgruppe 9.2“ - mit den entsprechenden Konsequenzen für die Reichweite des Direktionsrechts des AG.
Es gibt keine Entgeltgruppe 9.2. Es gibt nur eine Entgeltgruppe 9 und ein Eingliederungsmerkmal, das unter "9.2" gefasst wurde. Kein normaler Mensch würde einen Vertrag dergestalt gliedern, wenn  man nicht vorsätzlich Missverständnisse schaffen will. Die oben verlinkte Verdi-Veröffentlichung treibt es dann auf die Spitze, wenn sie im gleichen Zusammenhang Beispiele für EG 10 nennt, und nicht etwa für 10.x, worunter sie im Vertrag stehen.

Spid

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Antw:Eingruppierung TV-V
« Antwort #36 am: 30.09.2019 17:09 »
Die Behauptung, es gäbe keine Entgeltgruppe 9.2, ist postfaktischer Natur. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 10.1 lautet schließlich „Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9.1 oder 9.2 herausheben“.