Ingenieur schließt sich ja bereits durch die unterschiedlichen Fachrichtungen als sehr klares Berufsbild aus, Gebäudemanager ist kein Beruf, Architekt hingegen wäre ein sehr klares Berufsbild.
Die kurze, meist stichpunktartige Tätigkeitsbeschreibung in einer Stellenausschreibung erfüllt gem. BAG, Urteil vom 08.06.2005 - 4 AZR 406/04 die Verpflichtung zumindest des öffentlichen AG nach §2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG. Im verhandelten Falle ist sie allerdings dem AN vom AG schriftlich übergeben worden, Preis im Erfurter Kommentar geht auch von der Notwendigkeit der schriftlichen Übergabe aus.