Autor Thema: Aushändigung einer Stellenbeschreibung o.ä.  (Read 8246 times)

Frank

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Hallo,
ich habe in diesem Jahr im öffentlichen Dienst begonnen und bin noch in der Probezeit.
In meinem Arbeitsvertrag wird auf den geltenden TV Bezug genommen und die Entgeltgruppe angegeben.
Eine genaue schriftliche Tätigkeitsbeschreibung oder "Stellenbezeichnung" habe ich aber bis jetzt nicht erhalten. Wann müsste mir der Arbeitgeber so ein Dokument übergeben? Muss er das überhaupt?

Aktuell gibt es überhaupt keine Probleme bei der Arbeit oder der Ansicht zur Eingruppierung. Aber das muss ja nicht immer so bleiben. Ich hätte daher gerne eine verbindliches Dokument für meine Unterlagen. Ich wollte damit nach der Probezeit auf den Arbeitgeber zugehen. 


Spid

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Antw:Aushändigung einer Stellenbeschreibung o.ä.
« Antwort #1 am: 18.08.2019 18:07 »
Der AG muß mindestens §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG genügen.

Frank

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Antw:Aushändigung einer Stellenbeschreibung o.ä.
« Antwort #2 am: 18.08.2019 18:24 »
Ok , reicht dafür der arbeitsvertragliche Hinweis auf die Entgeltgruppe (mit Verweis auf den TV und die Entgeltordnung). Dort sind ja nur sehr, sehr allgemein die zur Eingruppierung führenden Tätigkeitsmerkmale aufgeführt.

nachträgliche Änderung:
Ich sehe gerade, dass das im Umkehrschluss zu § 2 Abs. 3 NachwG wohl nicht reichen dürfte.

Spid

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Antw:Aushändigung einer Stellenbeschreibung o.ä.
« Antwort #3 am: 18.08.2019 18:33 »
Nein. Bei Berufen mit sehr klarem Berufsbild, wie Maler oder Koch, genügt ausnahmsweise die Berufsbezeichnung. Angaben wie „Sachbearbeiter“ oder „Referent“ genügen jedenfalls nicht. Zumeist wird eine kurze stichpunktartige Aufzählung genügen.

ArmerTB

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Antw:Aushändigung einer Stellenbeschreibung o.ä.
« Antwort #4 am: 21.08.2019 10:27 »
Wie sieht es bei Berufsbildern Architekt, Ingenieur oder Gebäudemanager aus. Sind dies ausreichende Bezeichnungen im Arbeitsvertrag wenn keine zusätzliche Tätigkeitsbeschreibung existiert? Ist dem NachwG damit genüge getan?
Nur in der eigentlichen Stellenausschreibung (Zeitung, Onlineportal) wird eine sehr kurze Tätigkeitsbeschreibung genannt. Mit dem Arbeitsvertrag oder im Vorstellungsgespräch wird die Stellenausschreibung nicht explizit übergeben.   

Spid

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Antw:Aushändigung einer Stellenbeschreibung o.ä.
« Antwort #5 am: 21.08.2019 10:45 »
Ingenieur schließt sich ja bereits durch die unterschiedlichen Fachrichtungen als sehr klares Berufsbild aus, Gebäudemanager ist kein Beruf, Architekt hingegen wäre ein sehr klares Berufsbild.

Die kurze, meist stichpunktartige Tätigkeitsbeschreibung in einer Stellenausschreibung erfüllt gem.  BAG, Urteil vom 08.06.2005 - 4 AZR 406/04 die Verpflichtung zumindest des öffentlichen AG nach §2  Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG. Im verhandelten Falle ist sie allerdings dem AN vom AG schriftlich übergeben worden, Preis im Erfurter Kommentar geht auch von der Notwendigkeit der schriftlichen Übergabe aus.

Bastel

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Antw:Aushändigung einer Stellenbeschreibung o.ä.
« Antwort #6 am: 21.08.2019 10:55 »
Die kurze, meist stichpunktartige Tätigkeitsbeschreibung

Kann man das dann mit den Auszuübenden Tätigkeiten gleich setzen?

Spid

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Antw:Aushändigung einer Stellenbeschreibung o.ä.
« Antwort #7 am: 21.08.2019 10:59 »
Ja. Die kurze, stichpunktartige Beschreibung wird häufig jedoch nicht ausreichen, um daraus die Eingruppierung präzise und zweifelsfrei feststellen zu können.