Autor Thema: Kostenerstattung Paragraph 41 Bundeslaufbahnverordnung  (Read 2686 times)

Bernd

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Hallo, vielleicht kann mir jemand folgende Frage beantworten?

Ich habe im Rahmen eines Aufstiegs nach Paragraph 39 BLV ein Hochschulstudium an einer privaten Hochschule absolviert. Derzeit bin ich in der berufspraktischen Einführung. In der damaligen Ausschreibung für den Aufstieg stand, dass ich nach Paragraph 41 BLV verpflichtet bin, die Kosten des Studiums zu erstatten, sofern ich nicht bis zum ... bei meiner Behörde bleibe. Unterschrieben habe ich hierzu nichts.

Aus privaten Gründen überlege ich mich bei einem andere Bundesbehörde nach Abschluss des Aufstiegs, aber vor Ablauf der Verpflichtung zu bewerben. Leider kann ich nirgends erkennen, auch nicht in der Ausschreibung, wie hoch die zu erstattenden Kosten sind, bzw. wie sich die Kosten bis zum Ablauf der Verpflichtung mindern, oder ob ich die Kosten so oder so in voller Höhe zurückerstatten müsste. Ist denn eine solche allgemeine Rückzahlungsklausel ohne weitere Angaben der Höhe überhaupt wirksam? Ist die Klausel auch wirksam, wenn ich beim gleichen Dienstherrn (Bund) verbleibe jedoch nur bei einer anderen Bundesbehörde. Kann mir hierzu jemand einen Rat geben?

Lars73

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Antw:Kostenerstattung Paragraph 41 Bundeslaufbahnverordnung
« Antwort #1 am: 03.09.2019 17:51 »
§ 41 BLV wirkt ohne Vereinbarung. Für diese öffentlich-rechtliche Reeglung sind die zivilrechtlichen Diskussionen aus dem allgemeinen Arbeitsrecht ohne Bedeutung.

Allerdings greift die Rückzahlungsregelung nicht beim wechsel zu einer anderen Behörde des gleichen Dienstherrens. Solange du beim Bund bleibt also kein Problem.

Bernd

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Antw:Kostenerstattung Paragraph 41 Bundeslaufbahnverordnung
« Antwort #2 am: 03.09.2019 18:11 »
Und wo könnte ich das nachlesen, dass es beim Wechsel der Behörde (gleicher Dienstherr) nicht gilt? Denn in der Aufstiegsausschreibung stand unter Verweis auf Paragraph 41 BLV, dass ich zur Rückzahlung verpflichtet bin, wenn ich nicht bis zum ... bei meiner Behörde verbleibe.

Lars73

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Antw:Kostenerstattung Paragraph 41 Bundeslaufbahnverordnung
« Antwort #3 am: 03.09.2019 18:28 »
Im genannten Paragraphen der BLV.

sbr

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Antw:Kostenerstattung Paragraph 41 Bundeslaufbahnverordnung
« Antwort #4 am: 04.09.2019 06:34 »
Wie Lars73 schon schrieb steht das Ganze im Paragraphen selbst. Dort ist die Rede von Entlassung und Dienstherr. Wenn Du lediglich die Behörde wechselst, findet eine Versetzung statt (was ja nun mal keine Entlassung ist) und auch der Dienstherr ändert sich nicht, es bleibt die Bundesrepublik.