Zu 1.) Der Antrag nach § 33 BBG ist an keine Frist gebunden, vgl. § 33 Abs. 2 BBG. Im dienstlichen Interesse kann der Dienstherr die Entlassung maximal 3 Monate hinauszögern, S. 3 aaO, was für Beamte auf Widerruf regelmäßig keine praktische Bedeutung hat (da keine festen Dienstgeschäfte (Dienstposten) übertragen).
Zu 2.) Für eine Entlassung nach § 37 BBG bedarf es eines sachlichen Grundes (auf Seiten des Dienstherrn), sodass eine Anregung hierzu ggü. dem Dienstherrn nicht das Mittel der Wahl ist. Wünscht der Beamte seine Entlassung, ist § 33 BBG lex specialis.