Autor Thema: Startgutschriften: Rentenferner Härtefall anerkannt beim OLG Karlsruhe  (Read 7354 times)

momo07

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Für Kläger positives Härtefall-Urteil (rentenferne Startgutschriftregelungen der Zusatzversorgung des öD) 

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30.07.2019 aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag in einem Berufungsverfahren (12 U 418/14) entschieden, dass auch für sogenannte rentenferne Versicherte in begründeten Einzelfällen die Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes gehalten sein kann, einen „Härtefall“ anzuerkennen. D.h. sie  darf sich nicht vollumfänglich auf ihre eigene Satzung berufen, wenn gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) verstoßen wird.

Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) lässt das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht zu.

Als rentenfern gilt per Definition ein Kläger / Versicherter, der zum Umstellungszeitpunkt (Stichtag: 31.12.2001) von der alten Gesamtversorgung (als Betriebsrente) des öffentlichen Dienstes zur neuen Zusatzversorgung (Punktesystem) noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte.

Der Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) und die daraus abgeleiteten Änderungen der Zusatzversorgungskassen sehen bisher – trotz mehrerer tariflicher Nachverhandlungen – keine expliziten schriftlich fixierten Härtefallregelungen vor. Daher mussten / müssen im Einzelfall rentenferne Kläger die Zivilgerichte bemühen. 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt mit dem aktuellen zweitinstanzlichen Urteil rechtskontinuierlich und folgerichtig seine bisherigen tatrichterlichen Einzelfallentscheidungen zu „Härtefällen“ erstmals nun auch für rentenferne Versicherte konsequent fort.

Frühere Entscheidungen zum „Härtefallthema“ ergingen vom Oberlandesgericht einerseits zu Bestandsrentnern (d.h. Personen, die am 31.12.2001 (dem Umstellungszeitpunkt von der alten zur neuen Zusatzversorgung) bereits in Rente waren. Andererseits wurden vom Oberlandesgericht entwickelte Härtefall-Kriterien auch für rentennahe Klageverfahren herangezogen, d.h. für Kläger, die am 31.12.2001 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

Neben dem anonymisierten aktuellen „rentenfernen Härtefall – Urteil“ des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist zum Verständnis des Klagefalls noch eine zusätzliche erläuternde Information beigefügt.

OLG KA Urteil 12 U 418/14 vom 30.07.2019:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2019&nr=28909&pos=2&anz=54

Info zu OLG_KA_12_U_418_14:

http://www.startgutschriften-arge.de/11/Info_zu_OLG_KA_12_U_418_14_1.pdf

momo07

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hier ein Link zu einem anwaltlichen Kommentar zum Urteil OLG KA 12 U 418/14

Erfolgreiche Härtefallprüfung einer VBL-Startgutschrift für rentenferne Versicherte

Erstellt am 25.08.2019

Internetquelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/erfolgreiche-haertefallpruefung-einer-vbl-startgutschrift-fuer-rentenferne-versicherte_158069.html

Zur Härtefallprüfung einer VBL-Startgutschrift für rentenferne Versicherte gem. § 242 BGB – Steuerklasse III/0 für einen zum Stichtag nur für kurze Zeit verwitweten Versicherten, dessen Erwerbsbiographie zuvor und danach ganz überwiegend vom Familienstand eines Verheirateten geprägt ist.

OLG Karlsruhe Urt. v. 30.7.2019 – 12 U 418/14

momo07

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Mitte August 2019 habe ich Sie davon in Kenntnis gesetzt, das eine rentenferne Härtefall-Klage (12 U 418/14) vom dem OLG KA am 30.07.2019 Erfolg hatte.

Am 20.08.2019 erschien das schriftliche Urteil auf der Entscheidungsseite des OLG KA.

Zu Ihrer Kenntnisnahme:

Die VBL hat dem  Kläger elektronisch über "Meine VBL" in ausführlicher Form die Neuberechnung der rentenfernen Startgutschrift und Nachberechnung der VBL Rente als PDF am 24.09.2019 zukommen lassen.

Es gibt eine centgenaue Übereinstimmung mit dessen eigener Nachrechnung.

momo07

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Das OLG KA legte am 30.07.2019 den Streitwert nach §9 ZPO für beide Instanzen auf insgesamt 20.118,17 € fest.

Daraus ergibt sich (nach im Internet verfügbaren Gerichtskostenrechnern) für die Prozesskosten ein Betrag von  11.196,84 €. Diesen Betrag hat die unterlegene Partei (die VBL) komplett zu tragen.

Das sind  zwar "Peanuts" für eine Zusatzversorgungskasse. Es wären aber keine "Peanuts" für Kläger, wenn sie denn ihre Prozesse gegen eine Zusatzversorgungskasse verlieren würden. Wohl dem, der rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.

momo07

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Die von den Klageparteien im Lauf des langen Klageverfahrens um eine rentenfernen Härtefall ausgetauschten Statements enthielten durchaus von der jeweiligen Klagepartei wiederholte Argumente zur Untermauerung ihrer Positionen.

Das spiegelt sich dann auch im nachstehend aufgeführten Standpunkt wieder und fokussiert damit auf die Argumentationslinien in diesem bemerkenswerten Berufungsverfahren.

Zudem ist es nun möglich - zusätzlich zu den Positionen der Klageparteien - die Argumentation des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Fall 12 U 418/14 vom 30.07.2019 daneben zu stellen.

Standpunkt:

http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Weg_zum_rf_Haertefall.pdf

momo07

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Da ich häufiger fragt werde, wie z.B. ein Zivilprozess um die Zusatzversorgung des öD  funktioniert und was ggf. zum Erfolg führt, gebe ich meine ganz persönliche Erfahrung weiter:

- Fakten, Fakten, Fakten (kein Schwadronieren, wenn man keine Beweise hat)
- Alle nötigen Tatsachen sind zu ermitteln und dem Gericht in nachvollziehbarer Weise vorzutragen
- Die Klage muss schlüssig sein
- Man muss dabei präzise und detailliert („substantiiert") vortragen, was man genau beanstandet
- Man muss alles tun, damit der Richter einem Glauben schenkt
- Klare und verständlicher Vortrag der Argumente
- Argumentation: Hart in der Sache, freundlich und höflich im Ton
- Es kommt auf die Substantiiertheit der Argumente an, jedoch kaum auf die Wortwechsel in einer mündlichen Verhandlung
- Man muss den Atem und die Geduld eines Langstreckenläufers haben, um sich mit Fakten auch gegen Vor"urteile" von Seiten der Richterbank (vor allem in der ersten Instanz) durchzusetzen.

Im günstigsten Fall tritt der Erfolg als das ein, was folgt, wenn man sich selber folgt.

Eine sehr gute Zusammenfassung, wie ein Zivilprozeß funntioniert und was man wissen sollte, wurde von einem Rechtsanwalt aus einem ganz anderen Rechtsgebiet zusammengestellt:

https://www.racn.de/files/naundorf/publics/Zivilprozess-W0S.pdf

momo07

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Aus welchen Gründen auch immer (ich kann den URL Fehler nicht entdecken) geht der im vorigen Beitrag angegebene Links ins Leere. Sorry.

Der folgende Link scheint nun aber zu funktionieren.

https://www.racn.de/files/naundorf/publics/Zivilprozess-WOS.pdf

kleri

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Aus welchen Gründen auch immer (ich kann den URL Fehler nicht entdecken) geht der im vorigen Beitrag angegebene Links ins Leere. Sorry.

Der folgende Link scheint nun aber zu funktionieren.

https://www.racn.de/files/naundorf/publics/Zivilprozess-WOS.pdf

Zivilprozess-WOS.pdf und Zivilprozess-W[Null]S.pdf

momo07

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Das für den Kläger positive rentenferne "Härtefall" - Urteil (OLG KA 12 U 418/14) ist Ende Oktober 2019 rechtskräftig geworden.

Leider muss jeder rentenferne Versicherte höchstselbst für SEIN Recht kämpfen. Jeder Klage - Fall ist also quasi ein "Einzelfall".

Immerhin helfen veröffentlichte Urteile jedoch abzuschätzen und zu bewerten, wie die Einzelfallsituationen aus Sicht der Kläger, der beklagten Zusatzversorgungskasse und aus rechtlich - gerichtlicher Sicht betrachtet werden.

Mit einem gut argumentierenden (juristisch zielführend) Anwalt läßt sich ggf. wie im Fall OLG KA 12 U 418/14 ein für Kläger positives Urteil der Instanzengerichte erzielen. 

Wastelandwarrior

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Vielleicht einfach irgendwo erwähnen, dass es NUR darum geht, auf welcher Steuerklassenbasis man die Startgutschriften erhält. Im entschiedenen Fall also für jemanden, der 94% der Versichertenzeit in Stkl III war und bei dem kurz vor dem Stichtag die Frau verstarb. Also dann aus Stkl I. Übel. Aber Stichtagsregelungen sind eben so. Spart das Lesen für 99% der Mitleser.

momo07

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Die aufmerksame Lektüre der ersten beiden Thread - Beiträge hätte gezeigt, dass es um die im Klagefall  ungerechtfertigte "Festschreibung" der Steuerklasse zum Umstellungszeitpunkt der Zusatzversorgung geht (Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben §242 BGB).

Jedem rentenfernen Versicherten dürfte zudem inzwischen klar sein, dass in die Übergangsregelung "rentenferne Startgutschrift" die fiktive Steuerklasse III/0 bzw. I/0 zum Stichtag 31.12.2001 eingeht.

Man "spart" nichts, wenn man nur die letzten Thread - Beiträge mal eben überfliegt, ohne noch den Startpunkt des Threads zur Kenntnis zu nehmen.

Wastelandwarrior

  • Gast
Den meisten Leuten dürfte nicht mal klar sein, was "rentenfern" ist.  ;)

momo07

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Inzwischen hat sich herumgesprochen, dass es am 30.07.2019 ein für den Kläger rentenfernes „Härtefall-Urteil“ beim OLG Karlsruhe (12 U 418/14) gegeben hat. Es wurde erstritten von Rechtsanwalt Christian Wagner aus Gernsbach. Das Gericht stützte seine Argumentation auf eine Verletzung des Grundsatzes von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB).

Die Verlagsgruppe Bayard Media GmbH, die zielgruppenorientierte Zeitschriften (z.B. „Plus“, „Rente & Co“) herausgibt,  hat von diesem Urteil erfahren und sich wohl an dem Verlag bekannte Anwälte und an den erfolgreichen Kläger gewandt und entsprechende Interviews geführt. Daraus entstand ein Manuskript. Der verdichtete Extrakt aus diesem längeren Manuskript bildet den Inhalt des beigefügten Artikels, der jeweils in der „Geld & Recht“ - Beilage z.B. des Hefts 02/2020 der Zeitschrift „Plus“ enthalten ist. Das jeweilige Heft 02/2020 ist am 08.01.2020 erschienen.

Am 18.03.2020 wird ein entsprechender Artikel auch in der Beilage zum dann aktuellen Heft der Zeitschrift „Rente & Co“ erscheinen.

Inzwischen liegt die Genehmigung der Bayard Media Gruppe vor, dass  das PDF des Artikels auf der Homepage < www.startgutschriften-arge.de >   downloadbar gemacht werden darf.

http://www.startgutschriften-arge.de/11/Artikel_Endlich_mehr_Rente1.pdf

momo07

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Der Klägeranwalt hat gebeten, die Ortsangabe im vorigen Post in  Gernsbach bzw. Karlsruhe zu ändern.

momo07

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Die Zeitschrift "Rente & Co" hat in Heft 2/2020 vom 18.03.2020 erneut (fast identisch wie in Zeitschrift PLUS 2/2020 vom Februar 2020 ) auf das für den Kläger erfolgreiche Härtefall-Urteil des OLG Karlsruhe (12 U 418/14 vom 30.07.2019) verwiesen:

http://www.startgutschriften-arge.de/11/Artikel_Endlich_mehr_Rente2.pdf

In Wiederholung: Für das Vorliegen eines "Härtefalls" müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Das ist im Detail beschrieben in:

http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Weg_zum_rf_Haertefall.pdf

Nicht jede gefühlte Benachteiligung durch die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom 31.12.2001 ist also im juristischen Sinn ein "Härtefall".