Dauer nach Höhergruppierung

Begonnen von PapaSchlumpf76, 21.08.2019 18:46

« vorheriges - nächstes »

Spid

LAG Hamm, Urteil v. 07.07.2016 - 8 Sa 306/16      

PapaSchlumpf76

Zitat von: Spid am 23.08.2019 08:33
LAG Hamm, Urteil v. 07.07.2016 - 8 Sa 306/16   

Genau das Urteil...

MrRossi

#17
Sofern für dein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag gilt, solltest du dein Entgelt wirksam einfordern. Die Aussage des Personalrates ist da nicht bindend für den AG.
Und darauf achten deine Stufenlaufzeit korrekt angerechnet zu bekommen.

PapaSchlumpf76

Die Stadt bzw. den Arbeitgeber verklagen ist natürlich schon immer recht "unschön"... Man weiß ja dabei nie, inwieweit hinterher nachgetreten wird... :-\

MrRossi

Zitat von: PapaSchlumpf76 am 23.08.2019 09:45
Die Stadt bzw. den Arbeitgeber verklagen ist natürlich schon immer recht "unschön"... Man weiß ja dabei nie, inwieweit hinterher nachgetreten wird... :-\
Wirksam fordern muss nicht gleich klagen bedeuten. Zumindest sollte statt eines "Antrages" eine "Forderung" mit Frist gestellt werden. Diese sollte schon die zu zahlende EG und den Zeitpunkt enthalten.

PapaSchlumpf76

Wie sollte denn diese "Forderung" aussehen? In der steht ja dann auch nur, was schon im "Antrag" steht...?!

MrRossi

Zitat von: PapaSchlumpf76 am 23.08.2019 09:50
Wie sollte denn diese "Forderung" aussehen? In der steht ja dann auch nur, was schon im "Antrag" steht...?!
Aber ein Antrag bleibt ein Antrag und keine Forderung!

Spid

Unschön sind Arbeitgeber, die ihrer Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachkommen. Was glaubst Du würde passieren, wenn Du Deiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachkämest, also nicht mehr zur Arbeit kämest oder nur ab und zu? Also, nicht warten, klagen - die Ansprüche können auch in der Eingruppierungsfeststellungsklage geltend gemacht werden.

MrRossi

Sofern Tarifbindung besteht, was ja noch nicht geklärt ist...:)

Spid

Tarifbindung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung des Tarifvertrags vereinbart haben.

PapaSchlumpf76

Zitat von: Spid am 22.08.2019 09:43
Nein, für mutmaßlichen Betrug.

Inwiefern eigentlich Betrug...?

Kaiser80

Nun, dein AG täuscht dich (wider besseren Wissens). Er sagt dir, du habest einen Antrag zu stellen um dein Entgelt zu erhalten, was schlicht nicht der Warheit entspricht. Er betrügt.

§263 BGB Abs. 1: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält....

MrRossi

Zitat von: Spid am 23.08.2019 10:11
Tarifbindung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung des Tarifvertrags vereinbart haben.
Was dann nicht einer Tarifbindung entspricht?

Spid

Zitat von: PapaSchlumpf76 am 23.08.2019 10:15
Zitat von: Spid am 22.08.2019 09:43
Nein, für mutmaßlichen Betrug.

Inwiefern eigentlich Betrug...?

Wenn jemand einen anderen über eine Tatsache täuscht, um sich selbst oder einem Dritten Vermögensvorteile zu verschaffen zu Lasten des Getäuschten, ist es Betrug. Wenn der AG aus seiner machtvollen Position im Arbeitsverhältnis Dir einredet, es sei ein Antrag zu stellen, Dir dadurch ein Vermögensschaden entsteht und ein entsprechender Vorteil beim AG, erfüllt das die objektiven TBM des Betrugs. Fraglich ist dann nur noch der Vorsatz.

Spid

Zitat von: MrRossi am 23.08.2019 10:21
Zitat von: Spid am 23.08.2019 10:11
Tarifbindung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung des Tarifvertrags vereinbart haben.
Was dann nicht einer Tarifbindung entspricht?

Nein. Es handelt sich dann entweder um eine Gleichstellungsabrede oder eine Verweisung.