Was kann denn der AG dafür, daß Du etwas anderes tust, als Du sollst? Das stellt u.U. sogar einen abmahnwürdigen Tatbestand dar. Wenn Dein Vorgesetzter darin verwickelt ist, sind es sogar gleich zwei AN, die man abmahnen könnte.
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Änderung kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschehen, also zwischen Dir und jemandem, der namanes des AG Arbeitsverträge schließen darf. Die ausgeübte Tätigkeit ist grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie Stellen und deren Bewertung, die die Eingruppierung in keinster Weise berühren.