Autor Thema: Höhergruppierung Zeitpunkt /Garantiebetrag  (Read 2073 times)

Eurus

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Höhergruppierung Zeitpunkt /Garantiebetrag
« am: 22.08.2019 13:07 »
Nach langem Warten soll ich endlich höhergruppiert werden. Von E6 /St. 6 zu E8/ St.4.
Soweit klar. Da ich seit 1,5 Jahren die selben, nach E8 bewerteten Tätigkeiten verrichte, durfte ich den Zeitpunkt der Höhergruppierung selber vorschlagen. Im Juni habe ich mich für den 1.1.19 entschieden, um auf alle Fälle den höheren Garantiebetrag von 100 Euro mitnehmen zu können. Jetzt hat mich meine Bezügesachbearbeiterin angerufen, ich würde mit der Höhergruppierung ins Minus kommen, für die Monate Jan - Juli nachzahlen müssen und es wäre sinnvoller eine Höhergruppierung erst zum 01.08. zu datieren. Das ich kein großes Plus mache (Wegfall des Strukturausgleichs, Wegfall der Zulage wegen höherwertiger Tätigkeit) ist mir klar, aber durch den Garantiebetrag dachte ich, wenigstens in etwa beim gleichen Betrag zu landen.
Das momentan noch mit dem alten Garantiebetrag gerechnet wird, hab ich gehört. Wann der neue Garantiebetrag von der Bezügestelle erfasst wird, weiß dort noch keiner. Aber denke ich richtig, selbst wenn ich erstmal minus mache und zurückzahlen muss, wird mir doch mit Zeitpunkt der Berechnung des neuen Garantiebetrages für die Monate Januar bis jetzt wieder etwas zurückgezahlt, oder? Im Schnitt müsste es doch egal sein, ob ich im Januar oder im August höhergruppiert werde? Oder ist der Zeitpunkt 1.1.19 doch schlecht gewählt?
Mir war halt wichtig, das endlich meine Stufenlaufzeit wieder zu laufen beginnt, damit ich in 4 Jahren dann wirklich ein bisschen plus habe und das ich die Vorteile durch die Tarifverhandlungen mitnehmen kann.
Vielen Dank für eure Mithilfe.

lowsounder

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Antw:Höhergruppierung Zeitpunkt /Garantiebetrag
« Antwort #1 am: 22.08.2019 13:21 »
Du bist höhergruppiert in dem Moment wo dir die neuen Tätigkeiten übertragen werden... Da gibt es keinen Zeitpunkt zum aussuchen.

Spid

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Antw:Höhergruppierung Zeitpunkt /Garantiebetrag
« Antwort #2 am: 22.08.2019 13:33 »
Da ja offenbar eine Zulage nach §14 Abs. 3 TV-L gezahlt wird, kann bei Wegfall von weiteren Gehaltsbestandteilen bei einer Höhergruppierung nur ein Minus für den zurückliegenden Zeitraum herauskommen.