Autor Thema: Jahressonderzahlung  (Read 4694 times)

Jürgen007

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Jahressonderzahlung
« am: 23.08.2019 07:36 »
Hallo zusammen,

ich bin seit guten 10 Jahren bei einem Arbeitgeber in Bayern, Anwendungsbereich TVöD beschäftigt.
Nun wechsle ich zum 01.10.2019 zu meinem neuen Arbeitgeber, ebenfalls Bayern und ebenfalls TVöD.

Laut § 20 TVöD steht bald die Jahressonderzahlung an und ich habe zwei unterschiedliche Auskünfte hierzu bekommen:
§ 20 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen.

(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(6) 1Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Nun zu meiner Frage:
Findet der Abs. 4 Anwendung auf meinen Sachverhalt oder nicht?
Anspruch auf Entgelt hatte ich das komplette Jahr, nur eben bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.
Konkret: Zahlt mir mein neuer Arbeitgeber anteilig 3/12 oder ist dieser verpflichtet 12/12 zu bezahlen. Unstrittig ist, dass der "alte" Arbeitgeber fein raus ist.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Skedee Wedee

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #1 am: 23.08.2019 07:54 »
Der alte AG zahlt nichts, schließlich stehst Du bei ihm am 01.12. in keinem Arbeitsverhältnis.

Der neue AG zahlt 3/12. Du hast bei Deinem neuen AG nur einen Anspruch auf Entgelt in Höhe von drei Monaten, sofern Du dort ab 01.10. beginnst.

Jürgen007

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #2 am: 23.08.2019 11:00 »
Sprich der Abs. 4 wird je Arbeitgeber gewertet und nicht nach dem Anwendungsbereich des TVöD?!

Spid

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #3 am: 23.08.2019 11:00 »
Selbstverständlich! Was haben die unterschiedlichen AG denn miteinander zu tun?!?

Jürgen007

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #4 am: 23.08.2019 11:48 »
Außer dass sie im selben Landkreis sind wohl nicht viel...  ;)

Aber in Abs. 4 heißt es ja:
…Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt … usw. und Anspruch hatte man, jedoch eben bei verschiedenen Arbeitgebern..

Spid

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #5 am: 23.08.2019 11:52 »
Eben.

Jürgen007

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #6 am: 26.08.2019 07:17 »
alles klar, danke für die Info