Eingruppierung in TVöD SUE korrekt, wenn TVöD Bund gefördert wird?

Begonnen von Teberater, 23.08.2019 11:32

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Teberater

Hallo,
ich arbeite in einer Beratungsstelle, die durch Bundesmittel gefördert wird. Die Ausschreibung vom Bund lässt eine Bezahlung nach TVöD E12 zu, mein Vertrag ist aber auf TVöD Sue 12 ausgestellt. Da dies einen erheblichen Unterschied macht, möchte ich nachfragen, ob dies zulässig ist. Die Argumentation ist, dass mein Vertrag in die restliche Struktur des Unternehmens passen muss. Meine Tätigkeit ist jedoch mit keiner im Unternehmen vergleichbar, sondern lediglich mit den anderen Beratungsstellen, die bundesweit geschaffen wurden, jedoch bei anderen Trägern angesiedelt sind. Dort wird durchaus nach TVöD e 12 entlohnt.
Muss ich mich mit meinen KollegInnen in meinem Unternehmen vergleichen oder kann ich nicht vielmehr auf meine Tätigkeit verweisen und die gleichwertige Entlohnung für diese?

Bastel

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der TVÖD und SUE die gleichen Tätigkeitsmerkmale in der 12er haben.

Spid


Teberater

Was bedeutet beiderseitige Tarifbindung? Also da nach Tarif gefördert wird, gehe ich davon aus.

Bastel

Bist du in der Gewerkschaft? Ist der AG im AG Verband?

Spid

§3 Abs. 1 TVG: Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

Sofern das nicht der Fall ist: Du nimmst aus irgendeinem Grunde an, auf das Arbeitsverhältnis fände der TVÖD in der Fassung, die zwischen Bund und Gewerkschaften geschlossen wurde, Anwendung. Das kann nur aufgrund von beiderseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Fall sein. Was steht dazu im Arbeitsvertrag?

Teberater

 Es ist ein kirchlicher Arbeitgeber, der hat ja an sich den kirchlichen Tarifvertrag, wir werden aber nach TVöD SUE bezahlt. Das steht in meinem Arbeitsvertragl

Spid

Kirchliche Arbeitgeber haben keine Tarifverträge. Dort gibt es kollektive Arbeitsvertragsrichtlinien. Das ist etwas ganz anderes.

Es gibt keinen "TVÖD SUE". Mithin kann eine solche vertragliche Bestimmung keine Wirkung entfalten. Zudem ist immer noch nicht klar, wie weit die Verweisung im Arbeitsvertrag geht.