Autor Thema: § 22 Abs. 4 BBG: Beförderung nach Probezeit  (Read 6629 times)

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Hallo zusammen,

ich absolviere zurzeit ein Praktikum in einer Bundesbehörde und darf mich um die Beförderungslisten kümmern. Hierbei ist mir aufgefallen, dass neu eingestellte Beamte auf gebündelten Dienstposten (A9g-A11) nach Ablauf der Regelprobezeit nochmals ein Jahr warten müssen bis sie auf die A10 befördert werden.
Da unsere Beamte auf gebündelten Dienstposten immer schnellstmöglich durchbefördert und entsprechende Planstellen bereitgehalten werden, machte mich diese Extra-Wartezeit nach der Ernennung zum BaL etwas stutzig.

Ich weiß, dass es in manchen Landesbeamtengesetzen diese Regelung ausdrücklich gibt, dass keine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen darf.

Diese Regelung gibt es aber meines Wissens im BBG nicht.
Der § 22 Abs. 4 Nr. 2 lit. a BBG spricht von einer Beförderungssperre innerhalb eines Jahres seit Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Ich lese diese Vorschrift aber so, dass eine Einstellung als BaL nicht als Ernennung zum BaL zu verstehen ist und eine Beförderung auf die A10 also sehr wohl gleichzeitig mit Ernennung zum BaL erfolgen kann.

Der zuständige Personaler ist im Urlaub und ich möchte ihm auch nicht mit meinem Halbwissen auf den Schlips treten, falls er mittels der Extra-Wartezeit einfach nur sein Ermessen bei den Beförderungen ausübt - oder die Vorschrift tatsächlich falsch ausgelegt worden sein sollte :-X ........

Ich habe versucht mich in Google schlau zu machen, bin aber leider nicht fündig geworden. Im Beck'schen Online-Kommentar steht auch nichts zur Nr. 2 lit. a.

Daher zunächst meine Frage in diesem Forum:
Wie ist § 22 Abs. 4 Nr. 2 lit. a BBG zu verstehen? Könnten unsere BaP in A9g im Zuge der Ernennung zum BaL gleichzeitig auf die A10 befördert werden?

Vielen Dank!

Johnny75

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Antw:§ 22 Abs. 4 BBG: Beförderung nach Probezeit
« Antwort #1 am: 16.08.2019 12:01 »
Ohne mich im Beamtenrecht allzu gut auszukennen (war nicht gerade mein Lieblingsfach an der FH ;) ), kann ich Dir zumindest sagen, dass ich selbst 2011 pünktlich zum Ende der 2 1/2-jährigen Probezeit gleichzeitig zum BaL ernannt und nach A10 befördert wurde (und das Ganze zudem auch noch während meiner Elternzeit  ;D )

Es ist also auf jeden Fall grundsätzlich zulässig.


Fuchs

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Antw:§ 22 Abs. 4 BBG: Beförderung nach Probezeit
« Antwort #2 am: 16.08.2019 15:42 »
Eure BaP können grundsätzlich im Zuge der Ernennung zum BaL nach A10 Befördert werden. § 22 IV Nr. 2a) BBG käme z.B. bei Beamten zum tragen, die aufgrund anrechenbarer Vorzeiten unter Verzicht auf die Mindestprobezeit sofort in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden.

Alles andere widerspräche m.E. auch der laufbahnrechtlichen Möglichkeit einer Beförderung innerhalb der Probezeit.

Unabhängig davon könnte es sein, dass es in deiner Behörde allgemeiner Konsens ist, Beamte nach der Lebenszeitverbeamtung noch ein Jahr auf die erste Beförderung warten zu lassen. Das könnte vielfältige Gründe haben.

TIPP:
1. Den zuständigen Personalsachbearbeiter wertfrei über deine Beobachtungen und Rechtsauffassung informieren und wissenshungrig fragen, warum das so gemacht wird.
2. Lob abholen, weil du dir Gedanken gemacht hast.

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Antw:§ 22 Abs. 4 BBG: Beförderung nach Probezeit
« Antwort #3 am: 16.08.2019 17:49 »
Vielen Dank für eure Ausführungen! Es ist also grundsätzlich zulässig.

Da es sich im vorliegenden Fall um einen wirklich sehr erfahrenen Personaler handelt, denke ich auch, dass die zusätzliche Wartezeit eher personalpolitisch/haushalterisch so gewollt ist und nicht, weil die Vorschrift falsch ausgelegt wird.

Aus Sicht eines Laien ist es nur so... seltsam anzuschauen, wenn die Beamten bereits auf A10- oder sogar A11-Planstellen sitzen, ihre Eignung festgestellt wurde und sie dennoch ein "unnötiges" zusätzliches Jahr auf ihre Beförderung nach A10 warten müssen. Hinter den Planstellennummern stecken doch auch immer Menschen, die ihre Miete zahlen müssen und/oder eine Familie zu ernähren haben, etc. und froh um jeden Cent mehr wären. Aber in den ganzen Personalplanungssachen kenne ich mich einfach noch zu wenig aus, um mir da ein rundes Urteil bilden zu dürfen.

Wie Fuchs vorgeschlagen hat, werde ich nach seiner Rückkehr ganz neutral nachfragen und mir die Hintergründe erklären lassen.

Vielen Dank nochmals  :)

BStromberg

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Antw:§ 22 Abs. 4 BBG: Beförderung nach Probezeit
« Antwort #4 am: 23.08.2019 08:11 »
Vielen Dank für eure Ausführungen! Es ist also grundsätzlich zulässig.

Da es sich im vorliegenden Fall um einen wirklich sehr erfahrenen Personaler handelt, denke ich auch, dass die zusätzliche Wartezeit eher personalpolitisch/haushalterisch so gewollt ist und nicht, weil die Vorschrift falsch ausgelegt wird.

Aus Sicht eines Laien ist es nur so... seltsam anzuschauen, wenn die Beamten bereits auf A10- oder sogar A11-Planstellen sitzen, ihre Eignung festgestellt wurde und sie dennoch ein "unnötiges" zusätzliches Jahr auf ihre Beförderung nach A10 warten müssen. Hinter den Planstellennummern stecken doch auch immer Menschen, die ihre Miete zahlen müssen und/oder eine Familie zu ernähren haben, etc. und froh um jeden Cent mehr wären. Aber in den ganzen Personalplanungssachen kenne ich mich einfach noch zu wenig aus, um mir da ein rundes Urteil bilden zu dürfen.

Wie Fuchs vorgeschlagen hat, werde ich nach seiner Rückkehr ganz neutral nachfragen und mir die Hintergründe erklären lassen.

Vielen Dank nochmals  :)

"Unnötig" ist die zusätzliche Wartefrist stets durch die Brille des Betroffenen.
Aus Dienstherrensicht können aber "gute Gründe" dafür sprechen, genau so und nicht anders zu verfahren (Personalwirtschaft, PE...).

Sehen Sie es locker...  ;D

Vor 15 Jahren gab es noch keinen Arbeitnehmermarkt; da tickten die Uhren noch gänzlich anders im öD! Ich persönlich hatte mir seinerzeit proaktiv (noch aus der Ausbildung heraus) eine A10 bewertete Stelle als juristischer Sachbearbeiter in einem Fachamt ausgesucht. Die Leitung wollte mich, hat mich auch "angefordert" und hätte mich auch durch ein eventuelles Auswahlverfahren begleitet... die Stadtspitze hat seinerzeit aber rigoros den Kurs gefahren, dass Ersteinsatzkräfte nicht auf Koppelstellen (A9/A10) und schon gar nicht auf reinen Beförderungsstellen eingesetzt werden dürfen; eine rein personalwirtschaftliche (zulässige) Entscheidung. Von Beförderung war da noch gar keine Rede... noch nicht einmal die formelle Planstelleneinweisung wurde vollzogen  :D

Heute, wo der Schuh mehr als drückt (Stichwort: Fachkräftemangel), findet man (insb. im Ausländeramt oder der Sozialverwaltung) kaum noch Stellen im Eingangsamt der Laufbahngruppe.

Aus anderen Großstädten in NRW kann ich berichten, dass dort aus Gründen der Haushaltskonsolidierung z.T. heute noch mit dem (gesetzlich nicht vorgesehenen, faktisch aber stets erlaubten) Instrument der "Beförderungs-Wartelisten" gearbeitet wird, wo zwar die tatsächliche Beförderungsreife gegeben sein mag, aber noch zusätzlich eine gewisse Schamfrist abgewartet wird, bis der Ernennungsakt vollzogen wird... aber auch das wird sich in nächster Zukunft gewiss ändern.

Nichts ist so beständig, wie der Wandel.
« Last Edit: 23.08.2019 08:21 von BStromberg »
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Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)