Autor Thema: Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen  (Read 9475 times)

Flatlinersholger

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #30 am: 25.08.2019 18:35 »
Hallo,

ich mische mich hier auch mal eben ein. Bin kein Tarifexperte aber bei mir war die Situation sehr ähnlich. Ich hatte die gleichen Aufgaben wie mein Kollege, der zwei Entgeltstufen höher eingruppierte war.
Als er in den Ruhestand ging, musste ich seine Arbeit mit erledigen und habe auch die komplette Verantwortung für diesen Bereich übertragen bekommen. Allerdings nur intern von der Klinikleitung und meinem Vorgesetzten.
Rein rechtlich dürfen sie das aber gar nicht, sondern nur die Personalleitung.

Ich habe mich dann etwas mir der Entgeltordnung des TVL auseinandergesetzt und eine Stellenbeschreibung verfasst, die die zeitlichen Anteile entsprechend wahrheitsgemäß darstellt. Hier ist wichtig, dass Du mindestens 50% Deiner Arbeitszeit mit Tätigkeiten verbringen musst (auszuübende Tätigkeiten) die der begehrten Entgeltgruppe entsprechen! Das können auch unterschiedliche Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) sein, die zusammen genommen 50% ergeben.
Das war eine Menge Arbeit, die sich vorher niemand meiner Vorgesetzten machen wollte oder sich zumindest nie damit beschäftigt hat, es lief ja auch so alles bestens!

Als alles fertig war, habe ich diese Arbeitsplatzbeschreibung meinem Vorgesetzten vorgelegt, er fand sie zutreffend und hat sie unterschrieben. Meine Klinikleitung hat zumindest eine Befürwortung geschrieben und zusammen mit einem kurzen Anschreiben ging das Ganze dann über den Personalrat, den ich eingeschaltet habe, in die Personalabteilung.

Nach ein paar Rückfragen an meinen Vorgesetzten wurde mein Fall in der regelmäßig stattfindenden Sitzung des Personalrates mit der Personalabteilung besprochen und dort genehmigt und ich wurde dann 6 Monate rückwirkend höhergruppiert.

Versuche mal diesen Weg - suche Dir die auf Dich zutreffenden Tätigkeitsbeschreibungen aus der Entgeltordnung raus und erstelle eine Tätigkeitsbeschreibung/Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibung, egal wie das Ding auch korrekt heißt.

Nimm den Personalrat mit ins Boot, das wäre mein Weg, der geholfen hat.
Wenn Du rechtlich Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe hast, kannst und solltest Du diesen ansonsten vor dem Arbeitsgericht einklagen durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage. Dazu brauchst Du einen guten Anwalt und es macht Arbeit, denn Du alleine musst darlegen, warum Du eine höhere Entgeltgruppe verlangst, Dein Anwalt kennt Deine Tätigkeiten ja nicht. Er wird das Ganze aber entsprechend mit Dir vorbereiten und vor Gericht vortragen.

Wichtig ist zu unterscheiden, was Du für Tätigkeiten ausübst, und was Du laut Arbeitsvertrag für Tätigkeiten auszuüben hast. Letzteres ist maßgeblich für Deinen Rechtsanspruch auf mehr Geld.

Ich wünsche Dir Viel Erfolg und gib nicht auf!
« Last Edit: 25.08.2019 18:48 von Flatlinersholger »

Spid

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #31 am: 25.08.2019 18:47 »
Es besteht kein Anspruch gegen den AG, daß er Tätigkeiten zur Ausübung überträgt, bloß weil man sie niedergeschrieben hat oder subalternes Führungspersonal diese Niederschrift unterzeichnet hätte. Ich würde das zum Anlaß nehmen, zwei Abmahnungen schreiben zu lassen: eine für den AN, der nicht tut, was er soll, eine für den übergriffigen Vorgesetzten, der sich erdreistet, ins Arbeitsverhältnis des AN einzugreifen.

Flatlinersholger

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #32 am: 25.08.2019 18:51 »
Die Personalabteilung weis doch oftmals gar nicht, was sich im Laufe der Zeit an den einzelnen Tätigkeiten geändert hat!
Die muss man manchmal auch mit der Nase darauf stoßen.
Wie soll man denn sonst durchsetzen, solch eine Änderung der Tätigkeiten, die schleichend im Laufe vieler Jahre entsteht (bei mir waren es 30 Jahre) entsprechend bezahlt zu bekommen?

Bin auf ein Beispiel gespannt, wie man als Arbeitnehmer da vorgehen soll?

Flatlinersholger

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #33 am: 25.08.2019 18:55 »
... und Anspruch besteht vielleicht nicht, aber an die Einsicht der PA zu appelieren ist sicher nicht verboten

Flatlinersholger

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #34 am: 25.08.2019 19:06 »
Ich muss noch was ergänzen:
Auf dem Formular zur Arbeitsplatzbeschreibung war oben angekreuzt: Stellenänderung/ Aufgabenänderung oder sinngemäß soetwas, und das Anschreiben an die Personalabteilung war ein Antrag auf Stellenänderung.

Das ist vielleicht wichtig zu wissen und erklärt Spid’s drastischen Maßnahmenvorschlag?

Spid

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #35 am: 25.08.2019 19:07 »
Natürlich weiß die Personalabteilung oder wer auch immer namens des AG die Arbeitsverträge schließt, was sich an den Tätigkeiten ändert. Der AG - nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - legt die auszuübende Tätigkeit schließlich fest. Änderungen „passieren“ nicht, sie werden entweder im Rahmen des Direktionsrechts vom AG einseitig festgelegt oder - wenn es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelt - im gegenseitigen Einvernehmen zwischen AG und AN vereinbart. Alles andere ist abmahnwürdiges vertragswidriges Verhalten auf der einen und Organisationsversagen auf der anderen Seite.

Flatlinersholger

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #36 am: 25.08.2019 19:22 »
Rein rechtlich und in der Theorie ist das wohl so!

Was ich hier täglich leiste, um den Klinikalltag aufrecht zu erhalten, wissen genau meine Kollegen, die Klinikleitung und mein direkter Vorgesetzter! Alle anderen haben keine Ahnung davon!!!

Ich glaube, es gibt auch woanders noch mehr sehr spezialisierte Arbeitsplätze, die weder so in der Entgeltordnung des TVL aufgeführt sind, noch sind den Personalern diese Tätigkeiten genau bekannt.
Sie müssen sich ihre Informationen auch irgendwo „einsammeln“ und sind auf die Mitarbeit und Information aus der Basis angewiesen. Erst dann können sie die Eingruppierung entsprechend vornehmen.

Wenn sie menschlich veranlagt sind, nehmen sie diese Hilfe in Anspruch und gruppieren gerecht ein!

Spid

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #37 am: 25.08.2019 19:37 »
Unfug. TB sind - auch in der Praxis - stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Sie werden nicht vom AG eingruppiert. Der äußert lediglich eine Rechtsmeinung dazu. Zudem sind für die auszuübende Tätigkeit jedes noch so spezialisierten Arbeitsplatzes, der nicht jenseits der Tätigkeiten der E15 liegt, in der EGO Tätigkeitsmerkmale hinterlegt.

WasDennNun

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #38 am: 26.08.2019 07:17 »
Alles andere ist abmahnwürdiges vertragswidriges Verhalten auf der einen und Organisationsversagen auf der anderen Seite.
Zu meistens liegt ja letzeres vor!
Es gibt leider kaum subalternes Führungspersonal, welche sich die notwendige Änderungen der Tätigkeiten, die die Eingruppierung berühren könnten, vom AG über das Personalamt schriftlich bestätigen lässt.
Dadurch erfährt der AG leider nicht was die notwendigen zu übertragenden Tätigkeiten sind und der AN ist sich oftmals nicht bewusst, dass er diese abmahnungwürdigen, eigenmächtigen Änderungen der Tätigkeiten verweigern muss.

Spid

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #39 am: 26.08.2019 07:24 »
Notwendig sind die Änderungen, die der AG als solche erachtet.

Flatlinersholger

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #40 am: 26.08.2019 09:21 »
Das was "WasDennNun" geschrieben hat, entspricht genau meiner Wahrnehmung.

nichts_tun

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #41 am: 26.08.2019 12:54 »
Es gibt leider kaum subalternes Führungspersonal, welche sich die notwendige Änderungen der Tätigkeiten, die die Eingruppierung berühren könnten, vom AG über das Personalamt schriftlich bestätigen lässt.
Dadurch erfährt der AG leider nicht was die notwendigen zu übertragenden Tätigkeiten sind und der AN ist sich oftmals nicht bewusst, dass er diese abmahnungwürdigen, eigenmächtigen Änderungen der Tätigkeiten verweigern muss.

Dann liegt Organisationsversagen bei dem AG vor.

Aus meiner Praxis heraus betrachtet ist es so, dass bei Tätigkeitsänderungen in den Fachbereichen diese aufgerufen sind, Stellen- oder Arbeitsplatzbeschreibungen zu erstellen und der Personalabteilung zur Prüfung vorzulegen. Erst danach ist die Tätigkeit auch dem Beschäftigten zu übertragen und diese hat er dann auszuüben.

Wastelandwarrior

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Antw:Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen
« Antwort #42 am: 26.08.2019 13:54 »
Kann es sein, dass die Kollegin "staatl. geprüfte Technikern" ist und Sie nicht ?