Ob er "hier" - wo auch immer das sein mag - einen bekommt, kann ja wohl in völliger Unkenntnis, wo "hier" sein mag, nicht beurteilt werden. Da es sich bei der eingruppierungswirksamen Übertragung einer anderen auszuübenden Tätigkeit um eine Vertragsänderung handelt, würde in diesem Falle ohnehin einer geschlossen. Schriftlich ausgefertigt werden muß er jedoch nicht. Handelt es sich um keine Vertragsänderung, wird auch kein Änderungsvertrag geschlossen.