Autor Thema: [SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2  (Read 5670 times)

Fragmon

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[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« am: 20.08.2019 12:25 »
Hallöchen,

in Sachsen gibt es derzeitig außerhalb des Jurastudium keine Möglichkeit, die Voraussetzungen für die LG 2.2 im Bereich der allgemeinen Verwaltung  innerhalb eines Studiums zu erhalten. Um eine Öffnung vorzunehmen besagt eine VwV, dass wenn man ein Dipl. bzw. Master besitzt und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der LG 2.2 besitzt, eine Laufbahnbefähigung anerkannt wird.

Nun gibt es viele Beamte die mit einem Bachelor in der LG 2.1 verbeamtet wurden und später einen Master berufsbegleitend erworben haben.

Nun besteht das Problem, dass man Beamten A9-A12 keine LG 2.2 Aufgaben übertragen will.

Das hat für Folge, dass sie die Berufserfahrung nur erlangen können, wenn sie sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen, drei Jahre als Tarifbeschäftigter tätig sind und sich danach neu in der LG 2.2 verbeamten können, wenn die Altersgrenzen noch nicht überschritten sind.

Das Risiko gehen natürlich nur die wenigstens ein.

Habt ihr Ideen, wie man das Problem praktisch lösen könnte?

Eine Beurlaubung und Abschluss eines AV beim Arbeitgeber ist mE nicht möglich.

Organisator

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #1 am: 20.08.2019 14:56 »
Habt ihr Ideen, wie man das Problem praktisch lösen könnte?

Auf eine beliebige Stelle ab A 13h bewerben und genommen werden. Drei Jahre Berufserfahrung sammeln und Laufbahnbefähigung erhalten.

was_guckst_du

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #2 am: 20.08.2019 15:08 »
...da wird das Pferd von hinten aufgesattelt...ohne Laufbahnbefähigung hD keine Chance auf Stelle im hD
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #3 am: 20.08.2019 15:24 »
...da wird das Pferd von hinten aufgesattelt...ohne Laufbahnbefähigung hD keine Chance auf Stelle im hD

Mist, da habe ich die Frage falsch gelesen. Ich ging davon aus, dass der Master bereits vorhanden ist. Sorry.

Bei Leuten, die die Bildungsvoraussetzung für den hD noch nicht haben, kenne ich interne Aufstiegsverfahren. Das muss dann aber von der Dienststelle aktiv betrieben und angeboten werden, in Zusammenarbeit mit der Verwaltungshochschule.

Fragmon

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #4 am: 21.08.2019 08:54 »
Der Master ist vorhanden, somit auch die Bildungsvoraussetzungen. Jedoch nicht die Zugangsvoraussetzungen, da das Referendariat bzw. der Vorbereitungsdienst fehlt.

Dieser kann aber nach der VwV durch dreijährige Berufserfahrung auf einem hD Dienstposten ausgeglichen werden. Jedoch wird man in der Besoldungsgruppe nicht auf einen hD Dienstposten gesetzt, außer man lässt sich entlassen.

Aufstieg wird so gut wie nie praktiziert.

Organisator

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #5 am: 21.08.2019 11:45 »
na dann passt doch mein erster Post.

Einfach auf A 13h oder höher bewerben und genommen werden. Was spricht dagegen?

Mask

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #6 am: 21.08.2019 11:58 »
Jedoch wird man in der Besoldungsgruppe nicht auf einen hD Dienstposten gesetzt, außer man lässt sich entlassen.

@Organisator: Das scheint dagegen zu sprechen

Bastel

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #7 am: 21.08.2019 11:59 »
Ihm fehlt die Laufbahnbefähigung. 

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #8 am: 21.08.2019 12:39 »
Jedoch wird man in der Besoldungsgruppe nicht auf einen hD Dienstposten gesetzt, außer man lässt sich entlassen.

@Organisator: Das scheint dagegen zu sprechen

Es gibt aber zumindest keine rechtliche Regelung, die dagegen spricht. Man kann auch ohne Laufbahnbefähigung (aber mit der passenden Bildungsvoraussetzung) Tätigkeiten der höheren Laufbahn wahrnehmen. Dies sagt ja mutmaßlich die Verwaltungsvorschrift aus. Für den Bund regelt das § 24 BLV sogar ganz ausdrücklich, vielleicht gibt es in den Länder-Laufbahnverordnungen vergleichbares.

Fragmon

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #9 am: 21.08.2019 15:18 »
Begründet wird es mit "Haftungsproblematiken", also das man im Zweifel Probleme bekommt wenn ein Beamter einen schwerwiegenden Fehler macht, da man ihn sozusagen ohne Befähigung den Tätigkeiten zuweist.

Ich finde die Begründung auch schwach, aber wenn der Dienstherr diese Meinung vertritt bringt einem die beste Begründung nichts. Man hat ja keinen Anspruch darauf.

Organisator

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #10 am: 21.08.2019 16:17 »
Begründet wird es mit "Haftungsproblematiken", also das man im Zweifel Probleme bekommt wenn ein Beamter einen schwerwiegenden Fehler macht, da man ihn sozusagen ohne Befähigung den Tätigkeiten zuweist.

Ich finde die Begründung auch schwach, aber wenn der Dienstherr diese Meinung vertritt bringt einem die beste Begründung nichts. Man hat ja keinen Anspruch darauf.

Da sehe ich zwei Möglichkeiten:
1. Auf eine hD-Stelle beim aktuellen Dienstherr bewerben und schauen, was bei rauskommt (ggf. Konkurrentenklage)
2. Auf eine hD-Stelle bei einem anderen Dienstherrn bewerben, der diese (für mich völlig neue und aus der Luft gegriffene) Problematik nicht kennt.

Ich würde mal in deine Landes-LaufbahnVO schauen, was dort so geregelt ist (Analogie zu § 24 BLV?)

rudihus

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #11 am: 22.08.2019 07:21 »
In NRW wurde dies landesweit mit einer Qualifizierungsverordnung geregelt:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000091

Es gibt für diese Beamtengruppe in NRW zwei Möglichkeiten, die Laufbahnbefähigung nachträglich zu erlangen:

1. Durch ein bestimmtes Masterstudium, nicht jeder Master wird anerkannt, nur ein solcher mit Bezug zur Verwaltung (regelt der Dienstherr)
2. Die sogenannte modulare Qualifizierung. Ein ca. 2-jähriger interner Lehrgang mit Abschluß, zu dem man zugelassen werden muß. In meiner Gemeinde erfolgt die Zulassung im Rahmen eines Assesment-Centers mit Bestenauslese.

nichts_tun

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #12 am: 30.08.2019 00:25 »
@FRagMon: Du meinst bestimmt diese VwV, oder?

Ja, da beißt sich die Katze in den Schwanz. Die VwV geht davon aus, dass ein entsprechender Bildungsabschluss vorliegt und  Tätigkeiten vermutlich auf Ebene der EG 13 / A 13 hD (bei der Qualifikationsebene Master) ausgeübt wurden, sodass kein Vorbereitungdienst mehr erforderlich ist. Ich weiß allerdings nicht, ob auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeiten unterhalb des Masterniveaus herangezogen werden können, das solltest du vielleicht nochmal prüfen lassen.


Fragmon

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Antw:[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
« Antwort #13 am: 02.09.2019 07:57 »
@FRagMon: Du meinst bestimmt diese VwV, oder?

Ja, da beißt sich die Katze in den Schwanz. Die VwV geht davon aus, dass ein entsprechender Bildungsabschluss vorliegt und  Tätigkeiten vermutlich auf Ebene der EG 13 / A 13 hD (bei der Qualifikationsebene Master) ausgeübt wurden, sodass kein Vorbereitungdienst mehr erforderlich ist. Ich weiß allerdings nicht, ob auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeiten unterhalb des Masterniveaus herangezogen werden können, das solltest du vielleicht nochmal prüfen lassen.

Genau das ist sie. Leider ist unter VI genannt, dass die Tätigkeiten in der jeweiligen Einstiegsebene gelegen haben müssen, also 2.2(A13).