Autor Thema: [HE] Beförderung hinfällig?  (Read 2876 times)

belgianblue

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[HE] Beförderung hinfällig?
« am: 26.08.2019 17:26 »
Hallo,

ich hätte mal ein Thema, bei dem ich Hilfe bräuchte.

folgende Situation:
Momentan bin ich A8 mittlerer Dienst. Letztes Jahr hatte ich mich auf eine A9er Stelle mittlerer Dienst beworben (es gab 3 Stellen bei dieser Ausschreibung). Ich hatte Stelle Nummer 3. Der Zeitpunkt der Ernennung konnte keiner so genau sagen, nur dass ich in der Reihenfolge der 3te wäre.

Bis heute habe ich noch keine A9.

In der Zwischenzeit hatte ich mich auf eine Aufstiegsstelle für den gehobenen Dienst beworben und diese bekommen. Ich fange im Oktober mit der Ausbildung dazu an.

Nun hatte ich nachgefragt wie es aussieht, ob ich während der Ausbildung trotzdem die A9 bekommen, sobald eine Stelle frei wird. Daraufhin wurde mir gesagt nein, da sobald die Stelle frei wäre, nach 3 Monaten, eine Befähigung ausgesprochen werden muss und dies können ja nicht passieren, da ich unterwegs bin für die Ausbildung. Man muss dazu sagen, dass ich die Aufgaben der A9er Stelle schon seit einem Jahr wahrnehme.
Weitere Argumente waren, man hatte damals zu viele A9er Stellen ausgeschrieben.

Mir kommt das alles ein wenig dubios vor und ich wollte mal nach Eurer Meinung fragen, ob der Sachverhalt so richtig ist. Es geht hierbei ja auch um Wartezeiten nach der Ausbildung für die A10.

Danke schonmal für Euren Rat.

BStromberg

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Antw:[HE] Beförderung hinfällig?
« Antwort #1 am: 27.08.2019 08:00 »
Kurz und knapp... du hast grdstzl. keinen Anspruch auf eine Beförderung... der Dienstherr kann dich befördern, muss es aber nicht, selbst wenn die persönliche Beförderungsreife vorliegen sollte.

Wenn zum Zeitpunkt der Ausbildung bzw. des Aufstiegs die Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten A9 noch nicht festgestellt worden ist (insb. weil man dich noch nicht eingewiesen hat), kannst du die Beförderung m.M.n. in den Wind schießen.

Rein organisatorisch wirst du als Aufsteiger u.U. zwar noch auf deinem Beförderungsdienstposten weitergeführt (muss nicht zwingend sein), entscheidend ist aber, dass du auf dieser Stelle keine tatsächlichen Arbeiten mehr erbringst, an Hand derer man die Praxisbewährung zur Beförderung feststellen könnte (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 HBG)... du bist ja Azubi und nimmst dann ganz andere Aufgaben wahr (Laufbahnvorbereitung).

Diese Zeiten zählen zwar zur besoldungsrechtlichen Erfahrungszeit, helfen aber nicht in Hinblick auf die für die Beförderung relevante Erprobung.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)