Man haftet doch ohnehin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit...
Was hälst du denn von der Entscheidung und der Begründung im oben genannten Fall? Wirklich grob Fahrlässig? Würde mich mal interessieren.
Nach § 276 Absatz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit liegt dementsprechend vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.
Auf den Falschbetankungsfall BVerwG in Leipzig, Urt. v. 02.02.2017, Az. 2 C 22.16: Der Polizeibeamte hat nicht nur die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, sondern die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, da ihm bewusst war, dass im Bereich des Polizeipräsidiums zum Zeitpunkt des Vorfalls ausschließlich Dieselfahrzeuge verwendet wurden und ihm ebenfalls bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Wer daraufhin beim Betanken des Fahrzeugs das Gehirn ausschaltet und auf die Wahl der richtigen Spritsorte nicht achtet, im Ergebnis eine falsche Kraftstoffartbesonders tankt und somit das Dienstfahrzeug beschädigt, handelt grob fahrlässig und ist ersatzpflichtig.