Autor Thema: [HE] Wechsel innerhalb Hessens zu einem anderen Dienstherre  (Read 4238 times)

gelnhausen

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Hallo,
ich bin momentan im Landkreis A in der Verwaltung tätig als Beamter (Oberinspektor). Mein Lebensmittelpunkt hat sich in Stadt B verlagert. Beides in Hessen. Dort habe ich mich beworben und bereits eine mündliche Zusage erhalten.

Aufgrund von fehlenden Personal bzw. enger Personaldecke wird mich mein jetziger Dienstherr wahrscheinlich nicht einfach gehen lassen wenn ich bald den Versetzungsantrag stellen werde. Gibt es eine Frist in der mich mein jetziger Dienstherr gehen lassen muss oder ist es sogar möglich dass ich dort gegen meinen Willen bleiben muss? ???

Das wird mein erster Wechsel sein und daher bin ich bei der ganzen Sache noch unsicher wie es nun weitergeht...

Skedee Wedee

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Eine Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Im Falle der Ablehnung besteht daher die Möglichkeit, Verpflichtungswiderspruch und möglicherweise Verpflichtungsklage zu erheben (§ 54 I und 2 BeamtStG iVm §§ 68 II, 42 VwGO). Die Versetzung steht im Ermessen des Dienstherren. Daher wirst Du im Fall einer ermessensfehlerhaften Ablehnung Deines Antrags im Regelfall nur durch Bescheidurteil des Verwaltungsgerichts eine Versetzung erreichen. Nur wenn das Ermessen ausnahmsweise dahin gehend auf Null reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als die Gewährung der beantragten Versetzung ermessensfehlerhaft wäre, wird das Gericht den Dienstherrn verpflichten, die gewünschte Versetzung zu verfügen.

Der Antrag auf Versetzung kann grundsätzlich aus jedem sachlichen Grund abgelehnt werden, namentlich aus personalwirtschaftlichen Gründen, wie etwa Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung des Dienstpostens. Die Ablehnung ist nur dann rechtswidrig, wenn ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall zwingend für die beantragte Versetzung sprechen.

Dauert die Bearbeitungsfrist zu lange oder der Dienstherr reagiert überhaupt nicht, besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Notfalls natürlich auch noch die sogenannte Raubernennung durch die neue Dienststelle (die manche Behörden wegen der fehlenden Versorgungslastenteilung jedoch nicht vornehmen). Den Begriff Raubernennung einfach googeln.

gelnhausen

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Vielen Dank für die Antwort.
Na dann hoffe ich, dass mich mein Dienstherr trotzdem gehen lassen wird, auch wenn mit etwas Verzug...

bettelmusikant

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Würde denn dein neuer Dienstherr notfalls auch den Weg der "Raubernennung" gehen?

gelnhausen

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Es ist soweit mündlich alles abgesprochen. Mein Dienstherr wird mir keine Steine in den Weg legen.
Nun muss ich den Versetzumgsantrag stellen. Gibt es hier Vordrucke? Es handelt sich um einen Versetzungsantrag vom Landkreis X zur Stadt Y

Mask

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Nein, allgemein gültige Vordrucke gibt's nicht. Mach einfach einen Dreizeiler ala: Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits besprochen bitte ich darum, mich mit Wirkung zum xx. zu xx zu versetzen. Mit freundlichen Grüßen xx

Feidl

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Vielleicht noch erwähnen, dass eine Planstelle in der Stadt für dich zur Verfügung steht.