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Eingruppierung TV-H

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Spid:
Die Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale zu den Entgeltgruppen tangiert den Modus der Höhergruppierung ja in keinster Weise. Zu diesem Modus könnten die Tarifvertragsparteien alles mögliche vereinbaren, von einer Höhergruppierung in allen betroffenen Fällen zum Stichtag bis hin zur Höhergruppierung auf Antrag, von der Anwendung der zum Stichtag gültigen allgemeinen Regelung zur Höhergruppierung bis hin zur Mitnahme der Stufenlaufzeit oder einer grundsätzlichen Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe in der höheren Entgeltgruppe.

Bjoern:
Jetzt hab ich es verstanden. Dann harren wir mal der Dinge, die da kommen  :)
Danke

Bjoern:
Habe das Gefühl der Modus ist doch schon relativ klar festgelegt wenn man folgenden Passus aus der Tarifeinigung liest. Details werden wohl trotzdem erst in der Redaktionsverhandlung klar sein.

Tarifeinigung zum TV-H vom 29.03.2019, Nr. III, Ziffer 5:
Antragserfordernis für die Ziffern 1 bis 4
Ergibt sich in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf schriftlichen Antrag (Antragsfrist 12 Monate  nach  Inkrafttreten  der  neuen  Eingruppierungsregelungen)  in  die  Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-H ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-H) ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit. [/i]

Spid:
Tatsächlich. Bliebe noch die Frage der Rückwirkung des Antrags.

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