Autor Thema: Eingruppierung TV-H  (Read 3672 times)

Bjoern

  • Gast
Eingruppierung TV-H
« am: 27.08.2019 07:09 »
Guten Morgen,
in unserer Behörde wurden vor ein paar Jahren per "Einstellungsoffensive" mehrere Ingenieure eingestellt und in die E10 eingruppiert. Zum 01.10.2016 wurden vier davon höherwertige Tätigkeiten mit folgendem Wortlaut übertragen:
"...dass Sie mit Wirkung zum 01.10.2016 in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 21 Unterabschnitt 1 der Anlage A zum TV-H eingruppiert und der Stufe 3 der Entgelttabelle eingruppiert sind.
Damit sind Tätigkeiten übertragen, die sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 21 Unterabschnitt 1 der Anlage A zum TV-H herausheben."

Für die Kollegen steht somit zum 01.10.2019 ein Stufenaufstieg von der Stufe 3 in Stufe 4 an.

Nach meinem Verständnis müssten die Kollegen aufgrund der geänderten Entgeltordnung/Fallgruppen ab dem 01.01.2020 auf Antrag in die E12 Stufe 4 eingruppiert werden (wenn der TV-H dann endlich mal unterzeichnet ist).
Bitte korrigiert mich wenn ich bisher falsch liege.

Jetzt kommt mein eigentliches Anliegen:
Ein fünfter Kollege ist schon länger dabei und kommt am 01.02.2020 per Stufenaufstieg in die E11 Stufe_5. Da er ebenfalls in die E11 Fallgruppe 1 eingruppiert ist könnte er auf Antrag (nach neuer EGO) in die E12 aufsteigen.
Ich sehe es so, dass er sich entscheiden muss ob er die bisher gelaufene Stufenlaufzeit von fast 4 Jahren verschenkt und zum 01.01.2020 in die E12 Stufe 4 wechselt oder keinen Antrag stellt und somit den Stufenaufstieg in die E11 Stufe 5 ab 01.02.2020 wählt.
Gibt es für diesen Kollegen die Möglichkeit den Antrag auf Eingruppierung in die E12 erst nach dem 01.02. zu stellen und somit die Stufenlaufzeit mitzunehmen bzw. dann direkt in die E12 Stufe 5 zu wechseln? Ich verstehe es so, dass jeder Eingruppierungs-Antrag, der innerhalb von 12 Monaten nach Gültigkeit des Änderungstarifs gestellt wird automatisch zum 01.01.2020 gilt.

Hintergrund meiner Frage ist natürlich die "Ungerechtigkeit" des Änderungstarifes die dazu führt, dass "neuere" Kollegen mit weniger Berufserfahrung plötzlich in die gleiche Entgeltgruppe und (vor allen Dingen) gleiche (Erfahrungs-)Stufe eingruppiert werden. Die Stufenlaufzeit beginnt ja für alle dann ab dem 01.01.2020 in der E12 Stufe 4 neu.

Ich hoffe ich konnte das Problem verständlich beschreiben und würde mich über eine Einschätzung Eurerseits freuen. In unserem Haus gibt es keinen, der Tariffragen beantworten kann und in der Personalstelle wird momentan jegliche Auskunft (verständlicherweise) geblockt weil der Änderungstarif noch nicht endgültig unterzeichnet ist.

Spid

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Antw:Eingruppierung TV-H
« Antwort #1 am: 27.08.2019 07:18 »
Dem AG kommt auch - sofern sie ihm nicht explizit auferlegt wird - auch keinerlei Informationspflicht diesbezüglich zu, so daß er auch nach Inkrafttreten der Änderung des Tarifvertrages solche Fragen nicht durch sein Personal beantworten lassen müßte. Es wäre ihm auch aus Haftungsgründen und bei Betrachtung von Einzelfällen wegen der möglichen rechtswidrigen Erbringung einer Rechtsdienstleistung nicht zu raten.

Sofern die Regelung so kommt, wie es zu erwarten ist, kann der Antrag auf Höhergruppierung zwar durchaus nach dem 01.02.2020 gestellt werden, er wirkt jedoch stets auf en 01.01.2020 zurück.

Bjoern

  • Gast
Antw:Eingruppierung TV-H
« Antwort #2 am: 27.08.2019 08:33 »
Danke für die schnelle Antwort.

Welche Änderungen an dem Einigungspapier können denn bei Redaktionsverhandlungen noch kommen? Mir ist der Umfang der Redaktionsverhandlungen im Tarifrecht schleierhaft. Dachte es gibt nur ergänzende Regelungen wie zB die Festlegung der Bemessung Jahressonderzahlung o.ä.
Könnte es passieren, dass die Zuweisung der Fallgruppen in höhere Entgeltgruppen wieder entfällt?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung TV-H
« Antwort #3 am: 27.08.2019 08:42 »
Nein. Die Tarifvertragsparteien haben aber im Einigungspapier keine konkreten Vereinbarungen zum Modus der Höhergruppierung in diesen Fällen getroffen, so daß hier eine Vielzahl von Regelungen denkbar ist.

Bjoern

  • Gast
Antw:Eingruppierung TV-H
« Antwort #4 am: 27.08.2019 12:05 »
Nein. Die Tarifvertragsparteien haben aber im Einigungspapier keine konkreten Vereinbarungen zum Modus der Höhergruppierung in diesen Fällen getroffen, so daß hier eine Vielzahl von Regelungen denkbar ist.

Welche Art von Regelungen bzw. Modus kann es geben? Ich fand die Zuordnung der Fallgruppen zum 01.01.2020 ziemlich eindeutig. Kannst Du mir vielleicht ein Beispiel nennen? Würde es gern verstehen obwohl ich eh nix dran ändern kann und wir in Hessen sowieso noch (nach inzwischen 5 Monaten) auf die Redaktionsverhandlungen und Unterzeichnung der Verträge warten müssen um gesicherte Erkenntisse zu haben.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung TV-H
« Antwort #5 am: 27.08.2019 13:11 »
Die Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale zu den Entgeltgruppen tangiert den Modus der Höhergruppierung ja in keinster Weise. Zu diesem Modus könnten die Tarifvertragsparteien alles mögliche vereinbaren, von einer Höhergruppierung in allen betroffenen Fällen zum Stichtag bis hin zur Höhergruppierung auf Antrag, von der Anwendung der zum Stichtag gültigen allgemeinen Regelung zur Höhergruppierung bis hin zur Mitnahme der Stufenlaufzeit oder einer grundsätzlichen Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe in der höheren Entgeltgruppe.

Bjoern

  • Gast
Antw:Eingruppierung TV-H
« Antwort #6 am: 27.08.2019 13:39 »
Jetzt hab ich es verstanden. Dann harren wir mal der Dinge, die da kommen  :)
Danke

Bjoern

  • Gast
Antw:Eingruppierung TV-H
« Antwort #7 am: 27.08.2019 15:12 »
Habe das Gefühl der Modus ist doch schon relativ klar festgelegt wenn man folgenden Passus aus der Tarifeinigung liest. Details werden wohl trotzdem erst in der Redaktionsverhandlung klar sein.

Tarifeinigung zum TV-H vom 29.03.2019, Nr. III, Ziffer 5:
Antragserfordernis für die Ziffern 1 bis 4
Ergibt sich in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf schriftlichen Antrag (Antragsfrist 12 Monate  nach  Inkrafttreten  der  neuen  Eingruppierungsregelungen)  in  die  Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-H ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-H) ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit. [/i]


Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung TV-H
« Antwort #8 am: 27.08.2019 15:17 »
Tatsächlich. Bliebe noch die Frage der Rückwirkung des Antrags.