Autor Thema: neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a  (Read 9060 times)

Lars73

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #15 am: 27.08.2019 17:49 »
@Okidoki
Ihr redet nicht von verschiedenen Dingen. Spid beschreibt den Vorgang rechtlich korrekt und du halt nicht. Die korrekte Verständnis der Eingruppierung als etwas völlig objektives ist wegend es damit verbundenen Rechtsfolgen ganz erhablich. Deshalb betongt Spid dies regelmäßig.

Wie schon beschrieben ist der Kern der Bildung der Arbeitsvorgänge unter RN 25 des Urteils beschrieben.

Das Urteil hat deutlich gemacht, dass Teilschritte etc. nicht nur deshalb in getrennte Arbeitsvorgänge zugeordnet werden könnne, weil sie verschiedene Wertigkeiten haben. Getrennte Arbeitsvorgänge müssen im Kontext hier organisatorisch getrennt sein. Insbesondere muss am Anfang der Bearbeitung klar sein welcher Arbeitsvorgang es ist. Es reicht nicht, dass sich erst im Rahmen der Bearbeitung die Wertigkeit heraustellt.

Okidoki

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #16 am: 27.08.2019 17:59 »
Ok danke. Der letzte Absatz hat mir geholfen. Ich werde mir dazu RN25 des Urteils heraussuchen. Lg


nichts_tun

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #17 am: 27.08.2019 21:14 »
Ok danke. Der letzte Absatz hat mir geholfen. Ich werde mir dazu RN25 des Urteils heraussuchen. Lg

Lies dir doch bitte das Urteil ab Rn. 25 durch: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2018-2&nr=20285&pos=1&anz=22

Die Bildung der Arbeitsvorgänge ist entscheidungserheblich, nicht die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal.

Bitte schön.

Wastelandwarrior

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #18 am: 28.08.2019 08:57 »
Nein. Spids Blickwinkel ist nur der eines Roboters. :D Die Eingruppierung IST tatsächlich vom Konstrukt her immer richtig, weil sie das Ergebnis der tariflichen Regelungen ist. Das BAG hat hier in der praktischen Umsetzung einen Fehler auf der Arbeitgeberseite erkannt und sie deshalb korrigiert. Die Kläger wurden "korrigierend eingruppiert". Das fühlt sich zwar wie eine Höhergruppierung an, rechtlich ist es aber jetzt die "richtige" vorher war sie nach Ansicht des BAG "irrtümlich". Die Rechtsfolge im entschiedenen Fall ist, dass das Arbeitsverhältnis so zu stellen ist, als ob es von Anfang an richtig gewesen wäre. Sprich alle Erfahrungszeiten laufen nun von Anfang an in der richtigen Entgeltgruppe, was faktisch auf Stufengleichheit hinausläuft. Lediglich die finanziellen Ansprüche unterliegen der Ausschlussfrist aus § 37 TVöD und müssen nur 6 Monate rückwirkend ab Geltendmachung nachgezahlt werden.

Es laufen derzeit mehrere Verfahren auf LAG-Ebene. Die direkte Übertragung der Entscheidung für die Bundesjustiz auf die Landesjustiz scheidet formal schon wegen der unterschiedlichen Aufbau- und Ablauforganisation aus.

Okidoki

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #19 am: 28.08.2019 15:37 »
Dankeschön! Fühlte sich tatsächlich robotermäßig an. Sorry 🙈

Okidoki

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #20 am: 28.08.2019 17:56 »
Heutige Meldung:

https://bund-laender-nrw.verdi.de/land/justiz/gerichte-und-staatsanwaltschaften/++co++2795a35c-c984-11e9-a699-001a4a160100

Sie werden also aufgrund des Urteils höhergruppiert so wie auch die Dame vom Bund.

Spid

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #21 am: 28.08.2019 18:28 »
Nein, wurden sie nicht. Du scheinst es immer noch nicht zu verstehen.

Okidoki

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #22 am: 28.08.2019 18:38 »
Habe wiedergegeben was Verdi schreibt. Gelesen?

Spid

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #23 am: 28.08.2019 18:44 »
Warum sollte ein auch nur halbwegs verständiger Mensch lesen, was Verdi schreibt? Da sind Klosprüche nicht nur unterhaltsamer, die Wahrscheinlichkeit, daß auf einer Klowand ein tariflicher Sachverhalt zutreffend wiedergegeben wird, ist ungleich größer als bei Verdi.

Okidoki

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #24 am: 29.08.2019 06:59 »
Ich bin also nicht mal halbwegs verständig. Bitte kommentier in Zukunft keinen Beitrag mehr von mir. Danke

Spid

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #25 am: 29.08.2019 07:08 »
Nein.

Jürgen173

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #26 am: 29.08.2019 09:41 »
Ich finde den Streit um den Begriff „Höhergruppierung“ sinnlos. Natürlich wurden die klagenden Kollegen im Erfolgsfall nicht in die E9a  höhergruppiert, sondern es wurde festgestellt, dass sie in der E9a eingruppiert sind.
Wichtiger scheint mir zu sein, dass die mittlerweile 4 Urteile der Arbeitsgerichte noch nicht rechtskräftig sind und daher noch keine Wirkung entfalten. Außerdem ist völlig offen, wie die Justizminister reagieren werden, wenn einzelne Urteile rechtskräftig werden.

Spid

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #27 am: 29.08.2019 09:48 »
Es handelt sich eben um einen rechtserheblichen Unterschied mit weitreichenden Konsequenzen für die Betroffenen. Es ist also höchst relevant - weshalb die Urteile der Arbeitsgerichte auch bei Rechtskraft die Eingruppierung der Betroffenen in keinster Weise berühren.

Jürgen173

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #28 am: 29.08.2019 10:22 »
Es ist ja richtig, dass sich an der Eingruppierung auch durch ein rechtskräftiges Urteil nichts ändert. Allerdings führt die Feststellung einer bestimmten Eingruppierung dazu, dass nach der festgestellten Eingruppierung Entgeld gezahlt wird. Deshalb sind die Urteile, wenn sie denn rechtskräftig werden, für die Betroffenen, auch wenn die Eingruppierung nicht berührt wird, wertvoll.

Spid

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Antw:neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
« Antwort #29 am: 29.08.2019 10:30 »
Das ist zwar zutreffend, berührt aber weder das Thema des Threads, in dem es ausweislich der vom TE gewählten Überschrfit um die Eingruppierung geht, noch hätte es eine unmittelbare Wirkung über die vier Betroffenen hinaus.