Autor Thema: §28 TVÖD Sonderurlaub  (Read 14915 times)

cnc

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§28 TVÖD Sonderurlaub
« am: 28.08.2019 08:22 »
Hallo Zusammen,

ich mache es kurz und schmerzlos und sehr ehrlich. Ich bin seit über 10 Jahren im ÖD, bin meinem Arbeitgeber gegenüber sehr loyal eingestellt, genieße diese unglaubliche Sicherheit und auch das Umfeld ist eigentlich im gelb-grünen Bereich. Wenn ich jammere, dann meist auf hohem Niveau,

ABER:

- Ich habe das finanzielle Ende der Fahnenstange erreicht
- Fachlich gibt es keine neuen Herausforderungen

Mich plagt also Monotonie, Kollegen die nicht mitziehen und sich mental auf ihren Renteneintritt in 10 Jahren vorbereiten und bei diesem Verhalten sogar keinerlei Konsequenz zu befürchten haben.

Und:

Ich habe ein Jobangebot auf dem Tisch liegen, was mir genau das bietet was ich möchte:

- Mehr Verantwortung
- Interessante Aufgaben

Mein Problem => So richtig kündigen und auf alle Benefits (Sicherheit, "Unkündbar" ab 2023) verzichten mag ich dann doch nicht, weil Haus, Frau, Kind...

Meine Idee:

2-3 Jahre Sonderurlaub einreichen, damit ich die vetragliche Sicherheit halte und eine Rückkehroption habe und beim potentiell neuen Arbeitgeber anfangen, schauen wie es sich entwickelt. Läuft es gut => langfristig beim jetzigen AG kündigen. Läuft es schlecht, zum jetzigen AG zurückkehren.

Ist dieser Plan realisierbar? Vielleicht steckt ja noch jemand in diesem Dilemma. Ich freue mich über jede Nachricht. Lieben Dank vorab.

Chrille1507

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #1 am: 28.08.2019 08:36 »
Hallo,

also laut § 28 TVöD ist ja ein "wichtiger Grund" Bedingung für den Sonderurlaub.

Ich bezweifle, dass der AG das, ich nenne es mal "Probearbeiten", bei einem anderen AG als wichtigen Grund ansieht.
Ich kenne jetzt keinen vergleichbaren Fall gehe aber nicht von großen Erfolgschancen aus.

Solltest du Sonderurlaub o.ä. erhalten, müsste dein Arbeitgeber die Stelle ja unbesetzt lassen. Ich glaube nicht das sich ein AG auf so etwas einlässt.

cnc

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #2 am: 28.08.2019 08:40 »
Hallo,

also laut § 28 TVöD ist ja ein "wichtiger Grund" Bedingung für den Sonderurlaub.

Ich bezweifle, dass der AG das, ich nenne es mal "Probearbeiten", bei einem anderen AG als wichtigen Grund ansieht.
Ich kenne jetzt keinen vergleichbaren Fall gehe aber nicht von großen Erfolgschancen aus.

Solltest du Sonderurlaub o.ä. erhalten, müsste dein Arbeitgeber die Stelle ja unbesetzt lassen. Ich glaube nicht das sich ein AG auf so etwas einlässt.

Hallo Chrille1507,

warum muss er sie unbesetzt lassen? Wenn ich bspw. 2 Jahre Sonderurlaub erhalte, dann könnte er doch einen für 2 Jahre einstellen.

Alien1973

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #3 am: 28.08.2019 08:43 »
Du willst also ins weite Meer hinaus schwimmen und wenn es nicht klappt in den sicheren Hafen zurück kehren?

Warum sollte da dein jetziger AG mitspielen? Vor allem wird dein AG deine Stelle nicht drei Jahre frei halten können. Deine Kollegen oder Ex-Kollegen werden sicherlich höchst erfreut sein. Wenn dann ist das dein eigenes Risiko und wenn es nicht klappt musst du selber inkl. Familie mit den Konsequenzen leben...

cnc

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #4 am: 28.08.2019 08:46 »
Du willst also ins weite Meer hinaus schwimmen und wenn es nicht klappt in den sicheren Hafen zurück kehren?

Warum sollte da dein jetziger AG mitspielen? Vor allem wird dein AG deine Stelle nicht drei Jahre frei halten können. Deine Kollegen oder Ex-Kollegen werden sicherlich höchst erfreut sein. Wenn dann ist das dein eigenes Risiko und wenn es nicht klappt musst du selber inkl. Familie mit den Konsequenzen leben...


Du bringst es auf den Punkt! Natürlich werden mich meine Kollegen lieben, wenn sie auf einmal wieder arbeiten müssen :)


Chrille1507

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #5 am: 28.08.2019 08:47 »
Ja vollkommen richtig. Mein Fehler.

Natürlich kann er jemand dafür befristet einstellen. Aber ob der AG sich diesem Aufwand machen möchte? Also ich meine die Stelle ausschreiben, neuen Mitarbeiter einarbeiten etc.

Ich glaube diese Punkte werden den AG eher verleiten, deine Bitte abzulehnen.

Das sind aber nur meine Gedanken dazu. Ich kenne deinen AG nicht und kann mich daher auch sehr täuschen.

cnc

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #6 am: 28.08.2019 08:52 »
Ja vollkommen richtig. Mein Fehler.

Natürlich kann er jemand dafür befristet einstellen. Aber ob der AG sich diesem Aufwand machen möchte? Also ich meine die Stelle ausschreiben, neuen Mitarbeiter einarbeiten etc.

Ich glaube diese Punkte werden den AG eher verleiten, deine Bitte abzulehnen.

Das sind aber nur meine Gedanken dazu. Ich kenne deinen AG nicht und kann mich daher auch sehr täuschen.

Die Erfolgschancen rechne ich mir auch nicht hoch aus, aber evtl. gibt es ja Präzedenzfälle oder sogar Leute hier im Forum mit Erfahrung oder kennen Kollegen die etwas ähnliches gemacht haben. Im Prinzip möchte ich wissen, ob es eine Art Rückkehrrecht gibt. Es gibt ja auch Leute die ein Sabbatical machen und da müsste man wissen, ob man einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen darf.


was_guckst_du

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #7 am: 28.08.2019 13:53 »
...wenn mir als AG im öD jemand mit solch einem Begehren käme, würde ich ihn zum Amtsarzt schicken... ::) und zwar ohne Sonderurlaub
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

cnc

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #8 am: 28.08.2019 15:00 »
...wenn mir als AG im öD jemand mit solch einem Begehren käme, würde ich ihn zum Amtsarzt schicken... ::) und zwar ohne Sonderurlaub

Der AG muss selber entscheiden, ob er einen guten MA für immer verlieren will oder nicht ;)

was_guckst_du

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #9 am: 28.08.2019 15:16 »
...ein guter Mitarbeiter, der abwanderungswillig ist und der nur wieder "an den warmen Ofen" zurück kommen will, wenn es ihm draußen zu kalt wird, ist aus Arbeitgebersicht lediglich ein guter Mitarbeiter gewesen...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Chrille1507

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #10 am: 28.08.2019 15:23 »
Also einen MA freistellen, der dem AG eventuell eh den Rücken kehrt? Warum an diesem denn festhalten und andere seine Arbeit machen lassen oder ggf. jemanden befristet einstellen und einarbeiten?

Oder der MA kommt nach einer gewissen Zeit zurück. Da stellt sich ja schon die Frage, was die Gründe dafür sein könnten....

was_guckst_du

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #11 am: 28.08.2019 15:25 »
...der Grund ist "falsche Selbsteinschätzung gepaart mit erhöhtem Sicherheitsdenken"...findet man öfter im öD ;D
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WasDennNun

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #12 am: 28.08.2019 17:04 »
...ein guter Mitarbeiter, der abwanderungswillig ist und der nur wieder "an den warmen Ofen" zurück kommen will, wenn es ihm draußen zu kalt wird, ist aus Arbeitgebersicht lediglich ein guter Mitarbeiter gewesen...
Das einzige, was man als guter AG da machen kann ist:
Klären, was man im eigenem Laden für den motivierten Menschen anbieten kann.
Falls man kein Angebot machen kann: Diesem Menschen sagen: Good Bye und viel Erfolg.
Und melde dich wenn du zurück willst. Da finden wir was für dich.

Laemat

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #13 am: 09.09.2019 07:35 »
Wie kommst du eigentlich darauf, dass die 2023 unkündbar wirst? Die Unkündbarkeit nach 15 Jahren stand im BAT und wurde mit dem TVöD rausverhandelt.

jorgk37

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Antw:§28 TVÖD Sonderurlaub
« Antwort #14 am: 14.09.2019 08:32 »
Hier hat eine Bundesbehörde eine/n MitarbeiterIn für einige Jahre ihren eigenen Kram machen lassen und er/sie kam dann zurück. Will damit nur sagen, das es durchaus solche Fälle gibt.

"Fachkräftemangel" war in dem Fall sicherlich nicht das Ding des Arbeitgebers da mitzuspielen, einen wirklichen Grund konnte ich nie ausmachen. Für den/die MitarbeiterIn war es sicherlich ein toller doppelter Boden, für den Arbeitgeber später eher ein Stein am Hals denn irgendwann konnte der/die Mitarbeiter/In wieder aufschlagen.