Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Stufenzuordnung TV-L
Spid:
1. Es ist egal, ob einschlägige Berufserfahrung bei einem oder mehreren AG erworben wurde - ganz gleich, ob im öD oder außerhalb.
2. Die PE Nr. 3 zu §16 Abs. 2 TV-L ist bei verfassungskonformer Auslegung auch auf §16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden, siehe BAG Urteil vom 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12.
Robinio:
Danke dir!
zu 2.: Was bedeutet das konkret? Heißt dies, das ALLE Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate zurückliegen, nicht berücksichtigt werden? Also angenommen, ich werde zum 01.09.2019 eingestellt und hatte davor eine Anstellung vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 und davor eine Anstellung vom 01.05.2018 bis 31.12.2018 (beides Teilzeitanstellung, daher Überlappung im Dezember möglich). Kann die letztgenannte dann als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden? Sie liegt ja länger als sechs Monate zurück, jedoch war ich ohne Unterbrechung angestellt. Diese Formulierung finde ich nicht eindeutig.
Spid:
Hast Du das referenzierte Urteil nicht gelesen? Aus RN25 geht doch ganz klar hervor, daß es darum geht, daß eine schädliche Unterbrechung in der Kette der Arbeitsverhältnisse zur Entwertung davor liegender einschlägiger Berufserfahrung führt und ein Arbeitsverhältnis, in dem weiterhin einschlägige Berufserfahrung erworben wird, keine solche darstellt. Das ist angesichts des Sinns der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung bei Einstellung ja auch völlig logisch.
Allerdings erschließt sich mir immer noch nicht, weshalb Du voraussetzt, daß es sich überhaupt um einschlägige Berufserfahrung handelt.
Robinio:
Das gesamte Urteil hatte ich bisher noch nicht gelesen, sondern nur entsprechende Zusammenfassungen auf rechtslupe.de und wolterskluwer-online.de. Letzteres berichtet jedoch missverständlicherweise von einer unschädlichen Unterbrechung von bis zu drei Jahren... Aus RN25 wird jedoch die Antwort auf meine Frage deutlich, danke.
Ob es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, wurde bereits im Gespräch mit dem Arbeitgeber geklärt, und wollte ich dementsprechend hier nicht zur Debatte stehen.
nichts_tun:
Sofern der AG sich dazu äußerte, dass es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, verstehe ich das Problem nicht?
Oder hat im Vorstellungsggespräch nur dein nunmehr unmittelbar Vorgesetzter - um Spid zu zitieren "subalternes Führungspersonal" - eine solche Aussage getätigt? Regelmäßig ist die Stelle, die den AV schließt, ebenso für die Stufenfestsetzung zuständig und niemand sonst.
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