Autor Thema: Einstellungsvoraussetzung Entscheider BAMF  (Read 8117 times)

sbehst

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Einstellungsvoraussetzung Entscheider BAMF
« am: 30.08.2019 09:25 »
Als Voraussetzung für eine Einstellung als Entscheider ist ein abgeschlossenes (Fach-) Hochschulstudium auf mindestens Bachelorniveau gefordert. Eine Fortbildung für gehobenen Dienst erreicht laut europäischem Qualifikationsrahmen die Niveaustufe 6 (Bachelorniveau). Kann mir jemand erklären, warum dies nicht als Voraussetzung anerkannt ist, obwohl diese Weiterbildung als gleichwertig anerkannt ist?

Spid

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Antw:Einstellungsvoraussetzung Entscheider BAMF
« Antwort #1 am: 30.08.2019 09:27 »
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.

Weder EQR noch DQR haben irgendeine Verbindlichkeit - oder interessieren irgendwen.

lowsounder

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Antw:Einstellungsvoraussetzung Entscheider BAMF
« Antwort #2 am: 30.08.2019 11:22 »
Steht dort nur als Voraussetzung für eine Einstellung als ist ein abgeschlossenes (Fach-) Hochschulstudium auf mindestens Bachelorniveau gefordert, dann ist das so.
Allerdings hab ich auch schon Stellenausschreibungen gesehen wo explizit drin steht, dass jemand gesucht wird deren DQR eine bestimmt Stufe (in dem Fall 6) hat. Und nur DANN könntest du dafür berücksichtigt werden.
Mir wurde damals mit einem ähnlichen Fortbildungsabschluss (IT-Bereich) göttliche Gnade und Weisheit suggeriert aber im ÖD bringt mir das (leider) nichts.

Steht auch auf der Seite vom DQR:

Wie wirkt sich der DQR tarif- und besoldungsrechtlich aus?

Bestehende tarif- oder besoldungsrechtliche Regelungen werden vom DQR nicht berührt. Beim DQR geht es um die Vergleichbarkeit von Kompetenzprofilen, nicht um eine tarif- oder besoldungsrechtliche Gleichstellung von Qualifikationen. In die hier bestehenden Zuständigkeiten greift der DQR in keiner Weise ein.

inter omnes

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Antw:Einstellungsvoraussetzung Entscheider BAMF
« Antwort #3 am: 30.08.2019 11:28 »
Eine Fortbildung für den gehobenen Dienst (AL II) ist kein (Fach-)Hochschulstudium, es fehlt an der wissenschaftlichen Methodik der Ausbildung. Darüber kann man zwar auch bei den Bachelorstudiengängen trefflich streiten, aber ein Studium findet nun einmal regelmäßig an einer (Fach)-Hochschule statt.

Auch wenn heutzutage leider völlig inflationär für jede Fortbildung zum Sparkassenfachwirt u.ä. gerne mal von einem "Studium" gesprochen wird.

Im Übrigen stimme ich Spid vollkommen zu, DQR und EQR versuchen eine Gleichwertigkeit zu suggerieren, die schon aufgrund der Ungleichartigkeit der Wissensvermittlung Augenwischerei ist. Im internationalen Vergleich halte ich das D/EQR-System aufgrund der Einzigartigkeit der dualen Berufsausbildung und ihrer Fortbildungsmöglichkeiten in Deutschland aber für durchaus daseinsberechtigt. Im öffentlichen Dienst spielt es - zu Recht - keine Rolle.

Fuchs

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Antw:Einstellungsvoraussetzung Entscheider BAMF
« Antwort #4 am: 31.08.2019 13:47 »
Eine beruflicher Fortbildungsabschluss wie der Angestelltenlehrgang II / Verwaltungsfachwirt ist nicht gleichwertig mit einem Fachhochschulstudium. Mit einer solchen Fortbildung wird erst die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben (vgl. KMK-Beschluss vom 6. März 2009). Eine Qualifizierung, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermittelt, kann nicht gleichwertig mit einem (Fach-) Hochschulabschluss sein.

Kat

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Antw:Einstellungsvoraussetzung Entscheider BAMF
« Antwort #5 am: 02.09.2019 06:44 »
Wobei ich mich da frage, wie ein Psychologe zu mehr Ahnung im öffentlichen Recht kommt wie jemand, der den A II hat. Alleine die Tatsäche, dass er ein FAchhochschulstudium hat kann es ja nicht sein.

inter omnes

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Antw:Einstellungsvoraussetzung Entscheider BAMF
« Antwort #6 am: 02.09.2019 20:48 »
Niemand hat behauptet, dass jemand mit einem fachfremden (Fach)hochschulabschluss als Entscheider qualifizierter sei, als ein TB mit AL II. Es ging allein um die systemisch bedingten Unterschiede zwischen berufliche Aufstiegsfortbildung und einem akademischen Studium.

Abseites dieser Diskussion dürfte wohl unstreitig sein, dass rein fachlich ein AL II-Absolvent als Entscheider besser geeignet sein dürfte, als ein Psychologe. Aber wen der Dienstherr/Arbeitgeber für die jeweilige Stelle mit welchem Bildungsabschluss präferiert, obliegt allein seiner (rechtlich sehr weiten) Einschätzungsprärogative.

was_guckst_du

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Antw:Einstellungsvoraussetzung Entscheider BAMF
« Antwort #7 am: 03.09.2019 07:08 »
N obliegt allein seiner (rechtlich sehr weiten) Einschätzungsprärogative.

...na hoffentlich kann der Dienstherr mit soviel Machtbefugnis umgehen.. ::)
Gruß aus "Tief im Westen"

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