Autor Thema: Krankengeldzuschusses nach §13 VKÜ-VKA  (Read 2876 times)

MC71

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Krankengeldzuschusses nach §13 VKÜ-VKA
« am: 30.08.2019 10:41 »
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ich bin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, unterliege somit nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.
Mein tägliches Krankengeld beträgt 105,88 Euro. Tatsächlich ausgezahlt erhalte ich täglich 93,10 Euro.
Für mich findet §13 VKÜ-VKA Anwendung.
Dort heißt es in Satz 3:
Für Beschäftigte, die nicht der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

Was ist mit Höchstsatz des Nettokrankengeldes bezogen auf meinen Sachverhalt gemeint; 105,88 Euro oder 93,10 Euro?

Vielen Dank.