Ein Hallo an den Schwarm!
Bei uns gilt der TVÖD in der durchgeschriebenen Fassung für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser. Darin heißt es in §7.1 Abs. 8 Satz 1 "Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt"
In welchem Umfang spricht man denn dann noch von "nur in Ausnahmefällen" ?
Ich habe 2 verschiedene Definitionen gefunden, allerdings ohne Rechtsprechung oder "offizielle Quellen":
1. die tatsächliche Inanspruchnahme darf 1/8 der Rufbereitschaftszeit durchschnittlich nicht übersteigen
2. auf durchschnittlich drei aufeinanderfolgende ungestörte Rufdienste darf höchstens 1 Dienst mit Inanspruchnahme folgen.
Wie seht Ihr das? Könnt Ihr mir dazu mehr sagen? Was sollen wir denn annehmen, bei der Frage ob der Arbeitgeber überhaupt Rufbereitschaft anordnen darf, nachdem die Belastung feststellbar ist?
Vielen Dank schonmal vorab!