Autor Thema: Verständnisfrage Eingruppierung EG5  (Read 9830 times)

ReKo1808

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Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« am: 02.09.2019 13:07 »
Hallo alle zusammen,

ich habe eine Stellenausschreibung mit folgendem Zusatz gefunden:

"Eine Eingruppierung bis in die Entgeltgruppe 5 erfolgt unter Beachtung des § 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Hinblick auf die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten und der Erfüllung der persönlichen bzw. tariflichen Anforderungen. Es fallen bei Arbeitsaufnahme Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 an."

Bedeutet dieser Satz, dass man ohne eine Ausbildung nicht in die EG5 eingruppiert wird?

Ich frage deshalb, weil die Stelle "Kasernenwärter" ist und da gibt es ja keinen Ausbildungsberuf für oder müsste man dann einfach eine Ausbildung haben, egal welche?

Viele Grüße
ReKo1808

lowsounder

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Antw:Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« Antwort #1 am: 02.09.2019 13:58 »
Für das Bewachen von Kasernen benötigt man soweit ich weiß keine Ausbildung sondern nur die Unterrichtung Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO. Und die dauert 40 Stunden.

Die EG 5 bekommen die Schichtführer (was man ja im Laufe der Zeit werden kann).

ReKo1808

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Antw:Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« Antwort #2 am: 02.09.2019 14:12 »
Danke für deine Antwort.

Kasernenwärter bewachen keine Liegenschaft der Bundeswehr. Sie sind eher eine Art Hausmeister.

Spid

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Antw:Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« Antwort #3 am: 02.09.2019 14:39 »
Für Kasernenwarte gibt es spezielle Tätigkeitsmerkmale in Teil IV Abschnitt 16 der EGO. Tatsächlich genügt bei der auszuübenden Tätigkeit eines Kasernenwartes eine einschlägige Berufsausbildung, um ohne Tätigkeitsänderung von E4 in E5 zu kommen. Eine einschlägige Berufsausbildung wäre bspw. Elektriker.

lowsounder

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Antw:Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« Antwort #4 am: 02.09.2019 14:48 »
Danke für deine Antwort.

Kasernenwärter bewachen keine Liegenschaft der Bundeswehr. Sie sind eher eine Art Hausmeister.

Nunja, nicht ganz. Ich hatte auch sehr oft mit diesen besonderen Personal zu tun. Hausmeistertätigkeiten haben die jedenfalls nicht ausgeübt. Es sei denn, sie konnten online bei diversen MMORPGs gemacht werden.
Ansonsten liefen sie mit eine Karte zu fest angebrachten Punkten an verschiednen Standorten innerhalb der Kaserne um sie "abzupiepen", haben die Fahne hoch und runtergezogen und haben den Leuten beim rein und rausfahren in die Kaserne immer freundlich gewunken. 

Spid

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Antw:Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« Antwort #5 am: 02.09.2019 14:55 »
Das macht doch das Wachpersonal.

ReKo1808

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Antw:Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« Antwort #6 am: 03.09.2019 06:14 »
Für Kasernenwarte gibt es spezielle Tätigkeitsmerkmale in Teil IV Abschnitt 16 der EGO. Tatsächlich genügt bei der auszuübenden Tätigkeit eines Kasernenwartes eine einschlägige Berufsausbildung, um ohne Tätigkeitsänderung von E4 in E5 zu kommen. Eine einschlägige Berufsausbildung wäre bspw. Elektriker.

Danke für die Antwort, Spid.

Das würde also bedeuten, dass man von E4 in E5 nur kommen kann, wenn man über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt. Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?

ReKo1808

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Antw:Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« Antwort #7 am: 03.09.2019 06:17 »
Danke für deine Antwort.

Kasernenwärter bewachen keine Liegenschaft der Bundeswehr. Sie sind eher eine Art Hausmeister.

Nunja, nicht ganz. Ich hatte auch sehr oft mit diesen besonderen Personal zu tun. Hausmeistertätigkeiten haben die jedenfalls nicht ausgeübt. Es sei denn, sie konnten online bei diversen MMORPGs gemacht werden.
Ansonsten liefen sie mit eine Karte zu fest angebrachten Punkten an verschiednen Standorten innerhalb der Kaserne um sie "abzupiepen", haben die Fahne hoch und runtergezogen und haben den Leuten beim rein und rausfahren in die Kaserne immer freundlich gewunken.

Also ich bin mir doch sehr sicher, dass du andere Personen meinst.
Denn zufällig ist jemand in meiner Familie Kasernenwärter und der macht keinerlei dieser Tätigkeiten, sondern wie Spid schon korrekt ausführte macht das das Wachpersonal. (In der Regel auf Weisung des KasKdt)

Spid

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Antw:Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« Antwort #8 am: 03.09.2019 07:12 »
Für Kasernenwarte gibt es spezielle Tätigkeitsmerkmale in Teil IV Abschnitt 16 der EGO. Tatsächlich genügt bei der auszuübenden Tätigkeit eines Kasernenwartes eine einschlägige Berufsausbildung, um ohne Tätigkeitsänderung von E4 in E5 zu kommen. Eine einschlägige Berufsausbildung wäre bspw. Elektriker.

Danke für die Antwort, Spid.

Das würde also bedeuten, dass man von E4 in E5 nur kommen kann, wenn man über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt. Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?

Nein. Die Idee dahinter ist folgende: Der Kasernenwärter ist der Mitarbeiter vor Ort, er soll sich darum kümmern, daß alles funktioniert. Dazu gehören in erster Linie Kontrollgänge und Jedermannstätigkeiten, also z.B. das Wechseln von Glühbirnen und Leuchtstoffröhren, das Ölen von quietschenden Türscharnieren usw. Wenn er feststellt, daß etwas kaputt ist, das er nicht reparieren kann und/oder darf, schickt die Bezirksverwaltung einen entsprechenden Handwerker aus eigenem Personal oder eine Fremdfirma zur Behebung des Schadens. Hat der Kasernenwärter einen einschlägigen Ausbildungsberuf, kann und darf er einige der Kleinreperaturen selbst vornehmen und es muß dafür keiner kommen, was den Wert des Kasernenwärters für den AG beträchtlich erhöht.

ReKo1808

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Antw:Verständnisfrage Eingruppierung EG5
« Antwort #9 am: 03.09.2019 07:42 »
@Spid:

Okay, vielen Dank für deine ausführliche Erläuterung :)

Dann werde ich diese Informationen mal so weitergeben.

Ich danke Dir und wünsche einen schönen Tag!