Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Frage zur Frist beí Antrga zur Höhergruppierung
Spid:
Du irrst. Der Antrag wirkt ja auf den 01.01.17 zurück - als sich die auszuübende Tätigkeit noch nicht geändert hatte. Unstrittig konnte schließlich in 2017 jemand, dessen Arbeitsverhältnis eben nicht zum Stichtag ruhte, immer noch einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA stellen, auch nachdem sich seine auszuübende Tätigkeit nach dem 01.01.17 im Jahresverlauf geändert hat. Zudem wäre ja eine Tätigkeitsänderung für den Zeitraum der Teilzeit in der Elternzeit eine nur vorübergehende Änderung der auszuübenden Tätigkeit, mithin nicht eingruppierungsrelevant. Für beide Fälle ist die tarifliche Regelung nicht eindeutig formuliert und bedarf somit der Auslegung.
nichts_tun:
Richtig. Welche Regelung würde dir denn in den Sinn kommen, die eindeutiger wäre?
Spid:
Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit dem Wiederaufleben der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis; der Antrag wirkt auf den 01.01.2017 zurück
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version