Autor Thema: Frage zur Frist beí Antrga zur Höhergruppierung  (Read 3511 times)

Lumi

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Hallo,

ich arbeite seit 2006 als FAMI in der städtischen Bibliothek. Von Mai 2016 bis MAi 2019 war ich in Erziehungszeit. Ich habe aber ab August 2018 in Teilzeit während der Erziehungszeit beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Ich hatte dafür keinen neuen Vertrag sondern nur ein Gerichtsprotokoll (Ich musste meine Teilzeit während der Erziehungszeit einklagen) in dem steht, dass ich bis Mai 2019 in Erziehungszeit bin.
Nun gab es ja 2017 diese neue Eingruppierung. An meiner Eingruppierung wurde nichts verändert, wobei ich das nicht so sehe. Ich müsste eigentlich eine EG 7 oder 8 haben, habe momentan aber nur 5.
Ich möchte also einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Nun ist die Frist ja verstrichen, aber ich war zum 01.01.2017 in Ehrziehungszeit. Damit verlängert sich ja meine Frist, ab dem Wiedereinstieg 1 Jahr, wenn ich es richtig gelesen habe.
Nun zu meiner Frage: Gilt die Frist ab meiner Teilzeit während der Erziehungszeit oder erst ab Mai, da ich da wieder auf meiner alten Stelle gearbeitet habe.

Vielen Dank für die Hilfe

Gruß Lumi

Spid

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Antw:Frage zur Frist beí Antrga zur Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 02.09.2019 15:53 »
Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung läßt wieder einmal die notwendige Eindeutigkeit vermissen. Vom Normzweck her würde ich §29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA dahingehend auslegen, daß das Wiederaufleben der bislang ruhenden wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis maßgeblich ist und die Formulierung „Wiederaufnahme“ nur den genauen Zeitpunkt bestimmen soll, so daß die Frist mit der Aufnahme der Teilzeittätigkeit zu laufen begann.

nichts_tun

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Antw:Frage zur Frist beí Antrga zur Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 02.09.2019 18:26 »
Findest du die Regelung uneindeutig? Ich finde diese Regelung insoweit recht eindeutig und folge insoweit auch deiner Argumentation, das auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederaufnahme der Tätigkeit, gleichgültig ob Teil- oder Vollzeit, abzustellen ist.


Spid

  • Gast
Antw:Frage zur Frist beí Antrga zur Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 02.09.2019 18:51 »
Was ist, wenn eine andere Tätigkeit beim selben AG aufgenommen wird? Egal ob in der TZ-Phase oder beim Wiedereinstieg in Vollzeit, handelt es sich dann eben nicht um eine Wiederaufnahme.

nichts_tun

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Antw:Frage zur Frist beí Antrga zur Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 02.09.2019 20:28 »
Wird eine neue Tätigkeit aufgenommen, ist § 29b TVÜ-VKA doch gegenstandslos, weil sich dann die auszuübenden Tätigkeiten ändern. M. E. kann sich diese Regelung nur auf die Tätigkeiten beziehen, die bereits vor dem 01.01.2017 auszuüben waren und dann wieder auszuüben sind.

Spid

  • Gast
Antw:Frage zur Frist beí Antrga zur Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 02.09.2019 20:56 »
Du irrst. Der Antrag wirkt ja auf den 01.01.17 zurück - als sich die auszuübende Tätigkeit noch nicht geändert hatte. Unstrittig konnte schließlich in 2017 jemand, dessen Arbeitsverhältnis eben nicht zum Stichtag ruhte, immer noch einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA stellen, auch nachdem sich seine auszuübende Tätigkeit nach dem 01.01.17 im Jahresverlauf geändert hat. Zudem wäre ja eine Tätigkeitsänderung für den Zeitraum der Teilzeit in der Elternzeit eine nur vorübergehende Änderung der auszuübenden Tätigkeit, mithin nicht eingruppierungsrelevant. Für beide Fälle ist die tarifliche Regelung nicht eindeutig formuliert und bedarf somit der Auslegung.

nichts_tun

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Antw:Frage zur Frist beí Antrga zur Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 03.09.2019 12:22 »
Richtig. Welche Regelung würde dir denn in den Sinn kommen, die eindeutiger wäre?

Spid

  • Gast
Antw:Frage zur Frist beí Antrga zur Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 03.09.2019 12:38 »
Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit dem Wiederaufleben der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis; der Antrag wirkt auf den 01.01.2017 zurück