Hallo, vielleicht kann mir jemand folgende Frage beantworten?
Ich habe im Rahmen eines Aufstiegs nach Paragraph 39 BLV ein Hochschulstudium an einer privaten Hochschule absolviert. Derzeit bin ich in der berufspraktischen Einführung. In der damaligen Ausschreibung für den Aufstieg stand, dass ich nach Paragraph 41 BLV verpflichtet bin, die Kosten des Studiums zu erstatten, sofern ich nicht bis zum ... bei meiner Behörde bleibe. Unterschrieben habe ich hierzu nichts.
Aus privaten Gründen überlege ich mich bei einem andere Bundesbehörde nach Abschluss des Aufstiegs, aber vor Ablauf der Verpflichtung zu bewerben. Leider kann ich nirgends erkennen, auch nicht in der Ausschreibung, wie hoch die zu erstattenden Kosten sind, bzw. wie sich die Kosten bis zum Ablauf der Verpflichtung mindern, oder ob ich die Kosten so oder so in voller Höhe zurückerstatten müsste. Ist denn eine solche allgemeine Rückzahlungsklausel ohne weitere Angaben der Höhe überhaupt wirksam? Ist die Klausel auch wirksam, wenn ich beim gleichen Dienstherrn (Bund) verbleibe jedoch nur bei einer anderen Bundesbehörde. Kann mir hierzu jemand einen Rat geben?