Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Begonnen von ABCDE, 20.08.2019 11:41

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ABCDE

Derzeit bin ich im Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf. Ich möchte mich jedoch aus persönlichen Gründen entlassen lassen. Dazu stellen sich mir einige Fragen:

1. Mit welchem zeitlichen Vorlauf ist eine Entlassung möglich (Zeitspanne zwischen Mitteilung des Entlassungswunsches/Antrag an Behörde bis Entlassungs(wunsch)termin)?

2. Müsste ich einen Antrag auf Entlassung nach § 33 BBG stellen oder könnte ich alternativ die Behörde bitten, mich nach § 37 BBG entlassen zu lassen? Sofern diese das mitmacht, hätte ich dadurch Vor- oder Nachteile (z. B. weil nach außen die Entlassung auf eigenen Wunsch nicht deutlich wird)?

Dies sind meine wichtigsten Fragen. Welche sonstigen Dinge sind zu beachten? Ich habe da im Kopf:

- Nachversicherung in der Rentenversicherung
- Beendigung PKV, Eintritt GKV
- erbwerbslos melden (Anspruch auf ALG wg. Entlassung auf eigenen Antrag?)
- ggf. Rückzahlung eines Teil der Anwärterbezüge (§ 66 BBesG)


was_guckst_du

...Anspruch auf ALG wird nicht bestehen...da wird wohl Hartz4 fällig
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Bastel

Zitat von: was_guckst_du in 20.08.2019 11:53
...Anspruch auf ALG wird nicht bestehen...da wird wohl Hartz4 fällig

Nö. Wenn er vorher als normaler AN gearbeitet hat, könnten durchaus Ansprüche bestehen. Ob man die allerdings nach einer selbst gewünschten Entlassung bekommt?

RsQ

Zitat von: Bastel in 20.08.2019 13:26
Zitat von: was_guckst_du in 20.08.2019 11:53
...Anspruch auf ALG wird nicht bestehen...da wird wohl Hartz4 fällig

Nö. Wenn er vorher als normaler AN gearbeitet hat, könnten durchaus Ansprüche bestehen. Ob man die allerdings nach einer selbst gewünschten Entlassung bekommt?

Bei normalen AN gilt m.W. bei Eigenkündigung eine Sperrfrist von drei Monaten für ALG 1.

Wie lang aktuell der Bemessungszeitraum für einen möglichen Bezug von ALG ist, weiß ich nicht. Als das bei mir mal Thema war (2001), waren es drei Jahre. Da hätte ich auch nach einem Jahr Studium (und befürchteter Pause aufgrund von Fachwechsel) noch Ansprüche aus einer vorherigen Tätigkeit gehabt.

Organisator

Zitat von: ABCDE in 20.08.2019 11:41

- Nachversicherung in der Rentenversicherung
- Beendigung PKV, Eintritt GKV

Nachversicherung läuft automatisch durch die Dienststelle, es sei denn, Du machst glaubhaft, bald wieder verbeamtet zu werden (NV ist bis zu zwei Jahre herausschiebbar)

GKV/ PKV: Wenn der Termin der Entlassung steht, einfach dort Bescheid sagen.

ABCDE

Erstmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Mein Interesse gilt jedoch weniger dem ALG I und II, sondern den Fragen 1. und 2.

inter omnes

Zu 1.) Der Antrag nach § 33 BBG ist an keine Frist gebunden, vgl. § 33 Abs. 2 BBG. Im dienstlichen Interesse kann der Dienstherr die Entlassung maximal 3 Monate hinauszögern, S. 3 aaO, was für Beamte auf Widerruf regelmäßig keine praktische Bedeutung hat (da keine festen Dienstgeschäfte (Dienstposten) übertragen).

Zu 2.) Für eine Entlassung nach § 37 BBG bedarf es eines sachlichen Grundes (auf Seiten des Dienstherrn), sodass eine Anregung hierzu ggü. dem Dienstherrn nicht das Mittel der Wahl ist. Wünscht der Beamte seine Entlassung, ist § 33 BBG lex specialis.

panda84

da du dich noch in der Laufbahnausbildung befindest würde ich einfach mal mit deinem zuständigen Ansprechpartner im BAPersBw sprechen.

Ihr wwerdet ja einen "Ausbildungsleiter" haben, der kann dir da bestimmt mehr zu sagen.
Du wirst allerdings die bereits gezahlte Besoldung wieder zurückzahlen müssen.