Autor Thema: § 24 BLV - Verbleib im bisherigen beamtenrechtlichen Status  (Read 6589 times)

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 514
Verstehe ich § 24 BLV so richtig:

Zulassung zur höheren Laufbahn (z. B. hD) ist nach erfolgreichem Auswahlverfahren möglich. Damit auch Verwendung im hD z. B. als Referent.

Allerdings muss für den hD noch hauptberufliche Tätigkeiten von 2,5 Jahren erfolgen, bevor die Laufbahnbefähigung anerkannt werden kann (Annahme: vor dem Aufstieg keine anderen entsprechenden Tätigkeiten vorhanden). Dann erfolgt noch eine halbjährige Bewährungszeit.

Heißt das, dass eine Person Tätigkeiten im hD wahrnimmt, die eigentlich mit z. B. A 13 besoldet würden, aber drei Jahre noch nach dem Amt der Ursprungslaufbahn, also geringer, besoldet wird?

Oder ist hier mit beamtenrechtlichen Status gemeint? Meines Wissens ist ein Aufstieg nach § 24 sowieso nur für Beamte auf Lebenszeit möglich.

inter omnes

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 173
Heißt das, dass eine Person Tätigkeiten im hD wahrnimmt, die eigentlich mit z. B. A 13 besoldet würden, aber drei Jahre noch nach dem Amt der Ursprungslaufbahn, also geringer, besoldet wird?

Das ist im Ergebnis richtig, ja. Hintergrund ist, dass in solchen Fällen ja bisher nur der entsprechende Hochschulabschluss vorliegt, aber eben kein spezifischer Vorbereitungsdienst (Referendariat). Daher muss sich der Beamte noch auf andere Weise bewähren.

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 514
Danke für die Info. Gibt es da noch bestätigende oder abweichende Ansichten?

sbr

  • Gast
Ist schon korrekt so. Das Ganze zielt darauf ab, dass mit Auswahl die Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung (Studium + Vorbereitungsdienst, oder eben Studium + gleichwertige berufliche Erfahrung) nicht vorliegen und erst erlangt werden müssen. Daher wird der Dienstposten übertragen, jedoch verbleibt der Beamte zunächst in seiner Laufbahn, bis er die für die höhere Laufbahn benötigte berufliche Erfahrung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung erlangt hat (im hD 2,5 Jahre). Danach dann halt die 6 Monate Bewährungszeit, und dann kann befördert werden.

BalBund

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 381
Da würde ich mich doch gerne mal einklinken mit zweieinhalb weitergehenden Fragen

a) Wie sieht es in der bisherigen Laufbahn aus? Es gibt ja die Möglichkeit der Nachzeichnung der Laufbahn...gibt es dafür einen einschlägigen § oder eine Verordnung aus der sich ein Anspruch herleiten lässt?

b) was passiert eigentlich, wenn der Beamte sich innerhalb der 3 Jahre nicht bewährt? Fällt er zurück in die Laufbahn des gehobenen/mittleren Dienstes?

b2) wenn der Beamte im Rahmen des §24 einen Wechsel der Behörde vorgenommen hat, wäre die "neue" Behörde, bei der er sich nicht für den hD/gD bewährt hat verantwortlich ihm einen entsprechenden Dienstposten gemäß seiner alten Laufbahn zuzuweisen (ggf. auch als Überhang)? Oder kann sie ihn der alten Behörde zurückvermitteln? (Annahme: Abordnung mit dem Ziel der Versetzung lief über 6 Monate und wurde erfolgreich absolviert)

Ich freue mich über jeden Hinweis in diesem Kontext, wir haben da im Amt gerade so ein paar Fälle, die ich nicht so recht verstehe  :-\

BMIOberbehörde

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Zu b)

Genau so ist es

zu c)

Ja, es muss eine entsprechende Stelle freigehalten werden

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
a) Wie sieht es in der bisherigen Laufbahn aus? Es gibt ja die Möglichkeit der Nachzeichnung der Laufbahn...gibt es dafür einen einschlägigen § oder eine Verordnung aus der sich ein Anspruch herleiten lässt?
Was soll wie in der bisherigen Laufbahn aussehen?

b) was passiert eigentlich, wenn der Beamte sich innerhalb der 3 Jahre nicht bewährt? Fällt er zurück in die Laufbahn des gehobenen/mittleren Dienstes?
Da es sich bei der hauptberufliche Tätigkeit nicht um eine Probezeit handelt, hat man sich auch nicht zu bewähren. Man leistet sie schlicht ab und erlangt dadurch in Kombination mit der Masterabschluss die Laufbahnbefähigung. Losgelöst davon steht es dem Dienstherrn frei, den Beamten bei unzureichender Leistung nicht in einem Amt der höheren Laufbahngruppe zu ernennen.

2) wenn der Beamte im Rahmen des §24 einen Wechsel der Behörde vorgenommen hat, wäre die "neue" Behörde, bei der er sich nicht für den hD/gD bewährt hat verantwortlich ihm einen entsprechenden Dienstposten gemäß seiner alten Laufbahn zuzuweisen (ggf. auch als Überhang)? Oder kann sie ihn der alten Behörde zurückvermitteln? (Annahme: Abordnung mit dem Ziel der Versetzung lief über 6 Monate und wurde erfolgreich absolviert)
Sie hat ihm einen amtsangemesenen Dienstposten zu übertragen. Der vorhergehende Dienstherr hat keinerlei Verbindung mehr zu dem Sachverhalt.

BalBund

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 381
Was soll wie in der bisherigen Laufbahn aussehen?
Es stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Beamte der niedrigeren Laufbahn hat, eine Nachzeichnung zu verlangen.

b) was passiert eigentlich, wenn der Beamte sich innerhalb der 3 Jahre nicht bewährt? Fällt er zurück in die Laufbahn des gehobenen/mittleren Dienstes?
Da es sich bei der hauptberufliche Tätigkeit nicht um eine Probezeit handelt, hat man sich auch nicht zu bewähren. Man leistet sie schlicht ab und erlangt dadurch in Kombination mit der Masterabschluss die Laufbahnbefähigung. Losgelöst davon steht es dem Dienstherrn frei, den Beamten bei unzureichender Leistung nicht in einem Amt der höheren Laufbahngruppe zu ernennen.
Das war vielleicht missverständlich formuliert, ich versuche es einmal so: Vorgabe sei: Ein höherwertiger Dienstposten wird erst nach einer sechsmonatigen Bewährung dauerhaft übertragen.

Gehe ich hier recht in der Annahme, dass die sechs Monate erst nach vollständiger Ableistung der für die Laufbahn notwendigen, hauptberuflichen Tätigkeit "gerechnet" wird? Also Aufstieg, zunächst maximal 2,5 Jahre arbeiten, danach zählen erst die sechs Monate nach denen der Dienstherr sich festlegen muss, ob er den Beamten im Eingangsamt der höheren Laufbahn ernennt?


sbr

  • Gast
Eine Nachzeichnung der Laufbahn halte ich bei einem Aufstieg nach §24 BLV für eher unwahrscheinlich. Eine Nachzeichnung der Laufbahn kann erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Laufbahnbefähigung erfolgen (vergleich hierzu Direkteinstellungen bei Einstellung im höheren Amt). Da die Voraussetzungen zur Erlangung der der Laufbahnbefähigung erst mit Master + 2,5 Jahre hauptberufliche einschlägige gleichwertige Tätigkeit anerkannt werden kann, gibt es schlichtweg nichts zum nachzeichnen.

Zur Bewährung:
Von den 3 Jahren dienen lediglich 2,5 Jahre um die Laufbahnbefähigung anerkennen zu können. Die Monate Bewährungszeit schließen sich daran an. Von daher: Dauerhaft keine Bewährung führt zu keiner Beförderung führt zu keinem höherer Dienst.
« Last Edit: 23.09.2019 11:47 von sbr »

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Es stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Beamte der niedrigeren Laufbahn hat, eine Nachzeichnung zu verlangen.
Gar keinen. Es erfolgt keinerlei Nachzeichnung. Falls die Frage ergründen sollte, ob htend der hauptberuflichen Tätigkeit noch eine Beförderung im g.D. erfolgen kann: das liegt im Ermessen des Dienstherrn. Grds. ist das möglich.

Das war vielleicht missverständlich formuliert, ich versuche es einmal so: Vorgabe sei: Ein höherwertiger Dienstposten wird erst nach einer sechsmonatigen Bewährung dauerhaft übertragen.

Gehe ich hier recht in der Annahme, dass die sechs Monate erst nach vollständiger Ableistung der für die Laufbahn notwendigen, hauptberuflichen Tätigkeit "gerechnet" wird? Also Aufstieg, zunächst maximal 2,5 Jahre arbeiten, danach zählen erst die sechs Monate nach denen der Dienstherr sich festlegen muss, ob er den Beamten im Eingangsamt der höheren Laufbahn ernennt?
Jawohl, es sind 2,5 hauptberufliche Tätigkeit plus 6 Monate Bewährung. Erfolgt keine Bewährung, erfolgt auch keine Ernennung in der höheren Laufbahngruppe.